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Schützen & Erhalten · Dezember 2018 · Seite 20 Fachbereiche CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Marken- produkt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Imprägnier- stoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklassefreie Produkt er- halten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutzprodukte 18225 Kühlungsborn · Alte Gärtnerei 29 Telefon (038293) 433030 · Telefax 433032 Mobil (0171) 4128460 E-Mail: neisius@t-online.de · Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung! Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an. matter-gmbh.de 08000 628837 gebührenfreier 2 4h- Notruf Fachbereiche i Sachverständige Zur Abrundung und Auffrischung zum Thema „Schadensersatzansprüche gegen den Architekten oder Bauingeni- eur“ wird der nachfolgende Aufsatz von Rechtsanwalt Florian Blohut von der Abteilung Planungshaftpflicht-Schaden der HDI Versicherung AG empfohlen. Michael Diehl Schadenersatzansprüche gegen den Architekten oder Bauingenieur Verjährung bei Übernahme der Leistungsphase 9 HOAI T reten bei einem Bauvorhaben Män- gel in Erscheinung, lassen die Scha- denersatzforderungen des Bauherrn in der Regel nicht lange auf sich warten. Hier sehen sich dann regelmäßig alle Beteiligten mit den Ansprüchen kon- frontiert. Neben den Baufirmen ist hiervon insbesondere der beauftragte Architekt betroffen. Wenn das Bauvorhaben zum Zeit- punkt der Geltendmachung der Ansprü- che schon längere Zeit abgeschlossen ist, stellt sich die Frage nach der Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche ge- gen den Architekten oder Bauingenieur. Da der Architektenvertrag als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB einzustufen ist, bemisst sich die Verjährung der Ansprü- che – wenn nichts anderes vereinbart wur- de – nach § 634a BGB. Danach verjähren die Schadenersatzansprüche grundsätz- lich in fünf Jahren, soweit es sich um Pla- nungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk handelt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architek- tenleistung durch den Bauherrn (z. B. Ab- nahme der Planungsleistung, vgl. § 634a Abs. 2 BGB). Eine Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn ist insbesondere darin zu sehen, dass der Bauherr die Schluss- rechnung des Architekten vorbehaltlos entgegennimmt und bezahlt. Denn mit der Zahlung hat der Bauherr zum Aus- druck gebracht, dass er die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anerkennt. Wurde also zum Beispiel eine Schlussrech- nung des Architekten nach Vollendung der Leistungsphase 8 (Abnahme der Bau- leistungen) am 01.05.2010 vorbehaltlos bezahlt, verjähren mögliche Schadener- satzansprüche fünf Jahre später; also zum 01.05.2015. Problematisch sind die Fälle, in denen der Architekt außerdem die Leistungsphase 9 schuldet: Denn nach Beendigung der Leistungs- phase 8 wird die Architektenleistung in der Regel noch nicht abgenommen. Der Architekt muss noch die Beseiti- gung möglicher Mängel innerhalb der Gewährleistungsfristen gegenüber den Baufirmen überwachen und vor Ablauf dieser Fristen eine abschließende Objekt- begehung vornehmen. Wenn zum Bei- spiel die Gewährleistungsfrist gegenüber der Baufirma fünf Jahre beträgt (welche mit der Abnahme der Bauleistung be- ginnt), wird der Architekt die abschlie- ßende Objektbegehung erst fünf Jahre nach Beendigung der Leistungsphase 8 vornehmen können. Somit ist die Archi- tektenleistung erst 5 Jahre nach der Leis- Es schreibt für Sie: Florian Blohut Kompetenzcenter Firmenschäden Leitung Planungshaft- pflicht-Schaden Rechtsanwalt/Mediator (DAA) HDI Versicherung AG Charles-de-Gaulle-Platz 1 · 50679 Köln Telefon: +49 221 144-61045 PC-Fax: +49 511 645-1152796 E-Mail: florian.blohut@hdi.de

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