S&E Glossary
■ Risssanierung mit dem Ruberstein® Spiralankersystem ■ Mauerwerksverfestigung ■ Bauwerksabdichtung, Feuchte- & Schimmelsanierung ■ Ober ächenreinigung & Fassadenschutz ■ Natursteinsanierung & Natursteinkonservierung BAUTENSCHUTZ SANIERUNG DENKMALPFLEGE RUBERSTEINWERK GmbH Michelner Str. 7-9 09350 Lichtenstein/Sachsen Tel. 037204 - 6350 Fax. 037204 - 63521 info@ruberstein.de Ihr kompetenter Hersteller von Spezialbausto en für: www.ruberstein.de www.spiralankersystem.de Schützen & Erhalten · Dezember 2018 · Seite 21 Fachbereiche i Sachverständige Allen Mitgliedern des DHBV und ihren Familien sowie den Lesern von „Schützen & Erhalten“ wünschen wir besinnliche und erholsame Feiertage sowie ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2019! Georg Brückner Christoph Tetz tungsphase 8 beendet; jetzt erst wird der Architekt seine Schlussrechnung stellen und der Bauherr diese gegebenenfalls zahlen. Somit beginnt die Verjährung erst fünf Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens und endet erst weitere fünf Jahre später. Auf diese Weise kann der Architekt durch Vereinbarung der Leistungsphase 9 noch bis zu zehn Jah- re nach Beendigung des Bauvorhabens auf Schadenersatz in Anspruch genom- men werden. Dieser Situation kann der Architekt folgendermaßen vorbeugen: – – Vereinbarung einer Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 – – getrennte Verträge über Leistungs- phasen 1–8 und Leistungsphase 9 Die Teilabnahme der Architektenleistung nach Abschluss der Leistungsphase 8 muss ausdrücklich (schriftlich) mit dem Bauherrn vereinbart werden. Dies kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch formularmä- ßig erfolgen. Allerdings ist darauf zu ach- ten, dass die formularmäßige Vereinbarung der Teilabnahme so erfolgt, dass sie klar er- kennbar ist und nicht gegen das Transpa- renzgebot von allgemeinen Geschäftsbe- dingungen verstößt. Mit dieser Begründung hatte der Bun- desgerichtshof eine wirksame Vereinba- rung der Teilabnahme in der Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Ge- bäude (AVA) abgelehnt (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 300/04). Die Möglichkeit einer Teilabnahme soll- te nicht nur im Vertrag genannt werden, sondern muss selbstverständlich auch tat- sächlich erfolgen. Der Architekt oder Bau- ingenieur sollte seinen Bauherrn schriftlich und nachweisbar zur Teilabnahme auffor- dern. Sofern eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 erfolgt ist, führt dies zum Beginn der Verjährung für sämtliche Gewährleistungsansprüche, die sich auf Mängel der Leistungsphase 8 (oder auch davor) beziehen. Zu diesem Ergebnis kann der Architekt letztlich auch gelangen, indem er einen Vertrag über die Leistungsphasen 1–8 ab- schließt und einen weiteren Vertrag über die Leistungsphase 9 und nach Abschluss der jeweiligen Verträge dem Bauherrn ge- trennte Rechnungen ausstellt. Wird weder eine Teilabnahme verein- bart noch ein separater Vertrag über die Leistungsphase 9 geschlossen, sollte der Architekt genau abwägen, ob die Verein- barung der Leistungsphase 9 trotz des nur geringfügig erhöhten Honorars bei gleichzeitig längerer Haftung sinnvoll ist. Aufgrund der hohen Anforderungen an eine wirksam vereinbarte Teilabnah- me und auch generell empfiehlt es sich, schon im Vorfeld des Vertragsschlusses anwaltlichen Rat einzuholen. Sollte der Schadenfall eingetreten sein, ist außer- dem der Versicherer einzuschalten. Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (02591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Dipl.-Ing. Christoph Tetz Stellv. Fachbereichsleiter Sachverständige Am Lieberg 40 · 41836 Hückelhoven Tel.: (02433) 90900 · Fax: (02433) 909019 E-Mail: tetz@tetz-ingenieure.de
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