S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 10 Es schreibt für Sie: Rainer Spirgatis Fachbereichsleiter Bautenschutz Plinderheide 2b, 48291 Telgte Telefon: (05432) 830 Telefax: (05432) 836902 Mobil: (0160) 7163450 E-Mail: spirgatis@dhbv.de Fachbereiche Bautenschutz Neues von den Bauprodukten Ende des Ü-Zeichens für CE-gekennzeichnete Bauprodukte Als Folge des Urteils C-100/13 des Eu- ropäischen Gerichtshofes (EuGH) wird momentan das deutsche Bauordnungsrecht novelliert, damit es im Sinne des Urteils rechtskonform ist. Dies wird unter ande- rem dazu führen, dass CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr das Ü-Zeichen tragen werden. Um die Kunden der bauche- mischen Industrie angemessen über diese Änderungen zu informieren, hat die Deut- sche Bauchemie eine Informationsschrift im Oktober 2016 erarbeitet. In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass europäisch harmonisierte, CE-gekennzeich- nete Bauprodukte zusätzliche nationale Anforde- rungen erfüllen mussten, damit sie in Deutsch- land verwendet werden durften. Damit sollten die von deutschen Behörden wahrgenommenen „Lücken“ in europäisch harmonisierten Pro- duktnormen geschlossen werden. Diese natio­ nalen Zusatzanforderungen waren im deutschen Bauordnungsrecht verankert und führten für die Hersteller von Bauprodukten zur Verpflichtung, zusätzlich zur CE-Kennzeichnung und Leistungs- erklärung nationale Verwendbarkeitsnachweise, wie allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) oder allgemeine bauaufsichtliche Zulas- sungen (abZ), zu erwirken oder ergaben die Notwendigkeit, die Übereinstimmung mit einer nationalen „Rest-Norm“ zu bestätigen. Im End- effekt trugen die betroffenen Bauprodukte so- wohl das europäische CE-Zeichen als auch das deutsche Ü-Zeichen. Die Europäische Kommission vertrat den Standpunkt, dass diese Vorgehensweise nicht in Übereinstimmung mit europäischem Recht ist und verklagte die Bundesrepublik Deutsch- land vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EuGH ist mit seinem Urteil C-100/13 vom 16. Oktober 2014 der Einschätzung der Europä- ischen Kommission gefolgt und hat entschieden, dass nationale Zusatzanforderungen an europä- isch harmonisierte (CE-gekennzeichnete) Bau- produkte unzulässig sind. Deutschland hätte in diesen Fällen nicht einseitig national nachregeln dürfen, sondern stattdessen die in der damaligen Bauproduktenrichtlinie bzw. der heutigen Bau- produktenverordnung vorgesehenen Verfahren nutzen müssen, um gegen in harmonisierten Normen wahrgenommene Lücken vorzugehen. Nach dem EuGH-Urteil C-100/13 vom Ok- tober 2014 hat die Europäische Kommission Deutschland eine Frist von zwei Jahren einge- räumt, die deutschen Rechts- und Verwaltungs- vorschriften so anzupassen, dass sie konform mit europäischem Recht sind. Daraufhin hat Deutschland damit begonnen, das deutsche Bauordnungsrecht grundlegend zu überarbeiten. Hierzu wurde zunächst der Entwurf einer novel- lierten Musterbauordnung (MBO) vorgelegt, die nach abgeschlossenem Notifizierungsverfahren die Basis für die Novellierung der Landesbauord- nungen (LBO) bilden wird. Der von Deutschland in Brüssel zur Notifizierung eingereichte Entwurf der novellierten MBO enthält grundsätzliche Be- stimmungen, die ein zusätzliches Ü-Zeichen auf CE-gekennzeichneten Bauprodukten generell für

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=