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Fachbereiche Bautenschutz Bautenschutz-Systeme hahne-bautenschutz.de Wir schützen Werte. Bauwerksabdichtung Sicher dicht. Auch bei Frost. IMBERAL ® 2K Winter 26B Unter Null ist „Schicht am Bau“? Nicht mit uns! Kellerwände können jetzt bis -5 °C sicher abgedichtet werden. So bringen Sie Ihren Bau auch bei Minusgraden schneller ins Trockene. Halle B6 · Stand 336 unzulässig erklären. Hierzu wurde es untersagt, dass für CE-gekennzeichnete Bauprodukte deut- sche Verwendbarkeitsnachweise wie abP, abZ oder Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) erteilt werden. Auch wird es nicht mehr erlaubt sein, auf CE-gekennzeichnete Bauprodukte nationale Verfahren zur Übereinstimmungsbestätigung (ÜH, ÜHP, ÜZ) anzuwenden. In einem gesonderten Paragraphen der neuen MBO wird zusätzlich klargestellt, dass die Verwendung des Ü-Zeichens auf Produkten, welche die CE-Kennzeichnung aufgrund der Bauproduktenverordnung tragen, nicht mehr zulässig ist. Da es aus nachvollziehbaren Grün- den nicht möglich sein wird, dass zu dem Stichtag alle Gebinde mit CE- und Ü-Zeichen restlos vom Markt verschwinden, wurde in den Übergangsbestimmungen festgelegt, dass nach dem Inkrafttreten der novellierten LBO die Ü- Zeichen, die sich eventuell noch auf CE-gekenn- zeichneten Bauprodukten befinden, ihre Gültig- keit verlieren. Konkret bedeutet dies, dass zu- künftig CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht mehr mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen. Auch ist es dann den Herstellern nicht mehr möglich, für CE-gekennzeichnete Baupro- dukte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeug- nisse (abP) neu zu erwirken oder bestehende abZ oder abP zu verlängern. In der Vergangenheit für CE-gekennzeichnete Bauprodukte erteilte abP bzw. abZ verlieren mit dem Inkrafttreten der re- levanten Landesbauordnung ihre Gültigkeit als bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Die zugrundeliegenden Bewertungs- und Prüfungser- gebnisse dieser vorhandenen abP und abZ können aber durch den Hersteller als sogenannte „Tech- nische Dokumentation“ weiterhin herangezogen werden, um privat- bzw. vertragsrechtlich zu- sätzliche Produkteigenschaften nachzuweisen, die nicht von der CE-Kennzeichnung bzw. der Leistungserklärung erfasst werden. Die deutschen Behörden und Ministerien haben sich das Ziel gesetzt, dass trotz der not- wendig gewordenen Streichung der bisherigen nationalen Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte das bisherige nationale Sicherheits- und Schutzniveau erhalten bleibt. Dies soll nach den Vorstellungen der zuständigen Gremien der Bauministerkonferenz dadurch erreicht werden, dass die vom EuGH als „unzulässig“ erkannten na- tionalen Produktanforderungen nun auf die Ebene der Bauwerksanforderungen übertragen werden. Anders als bei harmonisierten Bauprodukten sind die EU-Mitgliedstaaten nämlich bei Bauwerken durchaus berechtigt, nationale Anforderungen gesetzlich festzulegen. Zu diesem Zweck wurde die neue „Verwaltungsvorschrift Technische Bau- bestimmungen“ (VV TB) geschaffen. Sie soll die bisherige Bauregelliste und die Liste der Tech- nischen Baubestimmungen ersetzen und enthält eine Reihe von neuen Anforderungen an Gebäude, die die bisherigen Produktanforderungen erset- zen sollen. Ob diese Regelungen im Detail mit den europäischen Rechtsvorschriften vereinbar sind, wird derzeit noch im Rahmen des Notifi- zierungsverfahrens durch die Europäische Kom- mission überprüft. Die „Verwaltungsvorschrift Technische Bau- bestimmungen“ (VV TB) wird vermutlich zur Jah- reswende 2016/2017 in Kraft treten. Es ist wahr- scheinlich, dass sie dann Gebäudeanforderungen enthalten, von denen zusätzliche Produktanforde- rungen abgeleitet werden, welche nicht durch die CE-Kennzeichnung bzw. die Leistungserklärung abgedeckt sind. In diesen Fällen wird behördli- cherseits erwartet, dass die für die Einhaltung der Gebäudeanforderungen zuständigen Stellen (z.B. Planer, Architekten, öffentliche Hand) die- se zusätzlichen, aus Gebäudeanforderungen ab- geleiteten Produktanforderungen ausschreiben und mit dem Produktlieferanten vertragsrecht- lich verbindlich vereinbaren. Innerhalb der Deutschen Bauchemie analy- sieren die betroffenen Hersteller, ob bzw. ggf. welche zusätzlichen Produktanforderungen sich aus den neuen Gebäudeanforderungen ableiten lassen und wie diese gegenüber Auftraggeber und Anwendern nachgewiesen werden können. Da die relevanten Fälle im Detail unterschied- lich gelagert sind, werden vermutlich je nach Produktgattung unterschiedliche Lösungsansät- ze erforderlich sein. Sobald nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens die finale Fassung der VV TB bekannt ist, werden sich die Hersteller auf Verbandsebene umgehend mit den einzelnen Fäl- len befassen und Lösungsvorschläge erarbeiten. In jedem Fall werden die Mitgliedsunterneh- men der Deutschen Bauchemie sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit und Qualität ihrer Produkte in gewohnter Weise erhalten blei- ben. Auch werden die Verbandsmitglieder ihre Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten dabei unterstützen, dass diese den Nachweis führen können, dass die neuen Gebäudeanforderungen erfüllt werden. Unter anderem weil die zu Grun- de liegenden nationalen Gesetzgebungsprozesse noch nicht abgeschlossen sind, wird es in einem Übergangszeitraum eventuell Unklarheiten geben, welche nicht durch die Bauproduktenhersteller zu verantworten sind, sondern ein Ergebnis der „Übergangsphase“ von altem zu neuem deut- schen Bauordnungsrecht darstellen. Quelle: Deutsche Bauchemie e.V., Mainzer Landstraße 55, D-60329 Frankfurt am Main, http://www.deutsche-bauchemie.de/ pm-aktuell

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