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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 18 Fachbereiche Sachverständige Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts in Kraft getreten Das „ Gesetz zur Änderung des Sachverstän- digenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanz- gerichtsordnung und des Gerichtskosten- gesetzes“ ist mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Oktober 2016 in Kraft getreten. Dieses Gesetz, durch das in erster Linie die Erledigung von in familiengerichtlichen Verfahren stattfin- denden Rechtsstreitigkeiten beschleunigt werden soll, hat auch Auswirkungen auf das Sachverständigenrecht in Bezug auf gerichtliche Beauftragungen. Vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes wurde mit einem Schreiben an die Mitgliedsver- bände, so auch dem DHBV e. V., auf fünf Neure- gelungen, die bedingt durch die o. g. Gesetzes- änderung in dem ZPO-Sachverständigenrecht ein- gegangen sind, hingewiesen. Diese Regelungen, die nachfolgend aufgelistet sind, müssen bei ge- richtlichen „Neu-Aufträgen“ (SV-Ernennung nach dem 14.10.2016) zukünftig beachtet werden. – – „Nach § 404 Abs. 2 ZPO können die Par- teien nunmehr vor der gerichtlichen Ernen- nung des gerichtlichen Sachverständigen zur Person des konkreten Sachverständigen gerichtlich angehört werden. [Anmerkung: Hierzu wurde der Abs. 2 neu eingefügt] – – § 411 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass der Richter dem von ihm herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen in jedem Fall (zwingend) eine Frist zur Ablieferung seines Gutachtens setzt. – – Der Sachverständige hat ausweislich § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO unverzüglich zu prüfen, ob ihm ein Grund für Zweifel an seiner Un- parteilichkeit vorliegen und diese Umstän- de dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ord- nungsgeld festgesetzt werden. – – Zukünftig ist das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO befugt, anstelle einer begehrten münd- lichen Gutachtenerläuterung eine schrift- liche Ergänzung herbeizuführen. – – § 411 Abs. 2 ZPO wurde dahingehend geändert, dass bei Überschreiten der dem Sachverständigen gesetzten Abarbeitungsfrist ein Ordnungsgeld festgelegt werden soll (statt bisher „kann“) und dieses Ordnungsgeld bis auf 3.000 Euro festgesetzt werden kann.“ Prof. Ulrich, Vorsitzender Richter am Land- gericht a. D., vielen Bausachverständigen be- kannt von zahlreichen Tagungen, u. a. Referent auf den Hanseatischen Sanierungstagen, hat zu diesen fünf o. g. Änderungen in einem Aufsatz vom 26.10.2016 auf ibr-online (2016) sehr kri- tisch Stellung bezogen. Die Änderung zu dem unter 1. genannten §404 Abs. 2 ZPO kritisiert Prof. Ulrich dahinge- hend, dass diese Regelung nicht erforderlich ist. Er führt an, dass auch schon bisher den Parteien ausreichend Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den infrage kommenden Sachverständigen vor deren richterlichen „ Beauftragung “ dem Gericht gegenüber zu äußern. Zum besseren Verständnis nachfolgend der gesamte Wortlaut des neuen § 404. „§ 404 Sachverstandigenauswahl (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachver- ständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl er- folgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sach- verständigen kann es andere ernennen. (2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden. (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen an- dere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.“ Weiterhin sind für Prof. Ulrich in Zusammen- hang mit der Änderung des § 404 heftige An- mahnungen durch einige „Rechtsanwaltsgruppie- rungen“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht nachvollziehbar. Haben doch die Rechtsan- wälte, laut Prof. Ulrich, durch diese Gesetzesän- derung eine „beträchtliche Mehrarbeit“ zu erbrin- gen. „Diese werden nämlich künftig im Falle einer ihnen eingeräumten − durchweg befristeten − Stel- lungnahme zu der Person der bekannt gegebenen potenziellen Sachverständigen umfassende − auch über Internetrecherchen erfolgende − Prüfungen durchführen müssen. Erfüllen sie diese Obliegen- heit nicht oder übersehen sie ihnen an sich zugäng- liche Umstände einer persönlichen Ungeeignetheit, dürfte im Falle der gesetzten Stellungnahmefrist Präklusion, also der Verlust einer entsprechenden späteren Rüge, die Folge sein“. Hier wird der Artikelverfasser doch hellhö- rig. Was bedeutet das für die Sachverständigen? Werden Sie zukünftig zu „gläsernen“ Personen? Wird es für Sachverständige, die für gerichtliche Beauftragungen zur Verfügung stehen, zukünf- tig Bewertungsportale geben, z. B. im Internet, vergleichbar denen für Autohäuser, Restaurants usw.? Wo und wie werden Rechtsanwälte die In- formationen zu den Sachverständigen einholen? Designed by Freepik Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a · 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Fax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Allen Mitgliedern des DHBV und ihren Familien sowie den Lesern von „Schützen & Erhalten“ wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2017. Georg Brückner und Michael Diehl
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