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Schützen & Erhalten · Dezember 2016 · Seite 19 „Spritz-Set“ für die neuen Hybrid-Abdichtungssysteme auf Polymerbasis wie z.B.: - Superflex D24 - Multi Baudicht - Expert Proof, eco & one - Prolastic 55Z - Aquafin-RS300 DITTMANN GmbH Gewerbestr. 10 16540 Hohen Neuendorf Tel 03303 - 54 15 27 Fax 03303 - 54 27 28 -Turbotec 2K Sind diese Quellen dann neutral? Führen Gerichte evtl. solche Bewertungslisten und dürfen sie das überhaupt? Beschränkt sich die Recherche der Anwälte auf Aspekte zu einer möglichen Befan- genheit des Sachverständigen oder werden auch Aspekte zur Eignung der Sachverständigen hin- zugezogen? Bisher ist es in der Regel so, dass sich die Gerichte häufig an die für die Bestel- lung der Sachverständigen zuständigen Kam- mern wenden und dort um Vorschläge fachlich geeigneter Personen bitten. Der Kammer wird dabei eine zu Recht ausreichende Beurteilungs- fähigkeit zu den fachlichen Qualitäten der von ihr betreuten Sachverständigen und eine aus- reichende Neutralität unterstellt. Aus der Sicht des Artikelverfassers birgt die Recherche in an- onymen Räumen, wie z. B. Internetplattformen, viele Gefahren für Fehleinschätzungen. Zur Änderung des weiter oben unter Punkt 2 genannten § 411 Abs. 1 zur zwingend vorge- gebenen Festsetzung einer Frist für die Ablie- ferung des Sachverständigen-Gutachtens fragt sich Prof. Ulrich, woher der Richter die voraus- sichtlich zu benötigende Bearbeitungszeit für das beauftragte Gutachten kennt. Diese Frage stellt sich auch der Verfasser dieses Artikels. Bei den oft komplexen Fragestellungen in den Be- weisbeschlüssen, den Schwierigkeiten bei zeit- lichen Festlegungen für Ortstermine, insbeson- dere wenn eine größere Anzahl von Beteiligten in dem Verfahren eingebunden ist und anderen immer wieder vorkommenden zeitlichen Ver- zögerungen, die nicht bedingt sind durch die Sachverständigen, kommt es in vielen Fällen zu einem unkalkulierbaren Zeitaufwand. Es wird zwangsläufig in vielen Fällen zu Fristverlänge- rungen durch die Gerichte kommen. Vorteilhaft ist allerdings, dass es zukünftig eine frühzeitige Information durch den Sachverständigen an das Gericht und damit an die Parteien kommen wird, da der § 411 im neuen Absatz 2, wie unter Punkt 5 beschrieben, bei Nichteinhaltung der vorgege- benen Frist, damit dürften auch die Fristverlän- gerungen gemeint sein, die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorsieht. Es ist davon auszu- gehen, dass die Sachverständigen diese Gelder nicht zahlen möchten. Ob durch diese Änderung eine Beschleunigung des Verfahrens erzielt wird, ist allerdings zu bezweifeln. Bezüglich der unter Punkt 3 beschriebenen Änderung zur Prüf- und Hinweispflicht des Sach- verständigen zu seiner Unparteilichkeit gegen- über dem Gericht wird auf o. g. Aufsatz Prof. Ulrichs verwiesen, der diese Pflicht schon ein- deutig in § 8a Abs. 1 JVEG ausreichend berück- sichtigt sieht. Wenn die unter 4. beschriebene Änderung dazu führt, dass im Regelfall statt mündlicher Erläuterungen des Sachverständigen zu seinem Gutachten vor Gericht schriftliche Ergänzungen herangezogen werden, dürfte das die Verfahren nicht vereinfachen. Gerade die mündliche Er- läuterung vor Gericht ermöglicht dem Gericht, wie auch den am Verfahren beteiligten Parteien, Sachverhalte und Nachfragen häufig unmittelbar während des Gerichtstermins zu klären bzw. zu beantworten. Bei der schriftlichen Erläuterung kann es zu Zeitverzögerungen und eher auch zu Missverständnissen kommen. Die unter Punkt 5 beschriebene Verschärfung des § 411 in Abs. 2 der ZPO bzgl. eines festzu- setzenden Ordnungsgeldes (statt „kann“ heißt es jetzt „soll“; statt „1.000 €“ jetzt „3.000 €“) wird, wie auch schon von Prof. Ulrich in seinem Aufsatz kritisch betrachtet, bei den Sachverstän- digen zu einer Abnahme der Bereitschaft füh- ren, gerichtliche Beauftragungen anzunehmen. Wie sich die Änderungen zukünftig auf den prozessualen Alltag im Baurecht auswirken, bleibt abzuwarten. Es ist durchaus möglich, dass es zu einer Abwendung von einem Teil der Sachverstän- digen kommt, in Zukunft für Gerichte zu arbeiten. Fachbereiche Sachverständige Privatgutachter-Vertrag Vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes wurde der Privatgutachter- Vertrag überarbeitet. Er liegt jetzt als Privatgutachter-Vertrag in der Fassung vom November 2016 vor. Neu eingefügt wurde das seit Juni 2014 beste- hende Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ist ei- ner der beiden Auftraggeber Verbraucher oder der Verbraucher alleiniger Auftraggeber, hat der Sachverständige zu prüfen, ob zu Gunsten des Verbrauchers das gesetzliche Widerrufs- recht vorliegt. In diesem Fall trifft den Sach- verständigen eine entsprechende Belehrungs- pflicht. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen (Widerrufsrecht liegt vor / liegt nicht vor) sind als Ankreuzoption in den Vertrag eingearbeitet worden. Als Anlage 1 wurde die bei Vorliegen eines Widerrufsrechts notwendige Widerrufsbe- lehrung beigefügt. Das Vertragsmuster kann auch weiterhin in den Fällen verwendet werden, in denen Par- teien eines Bauvertrages in einer außergericht- lichen Auseinandersetzung die Einholung eines Schiedsgutachtens beschließen. In diesem Fall sind beide Parteien Auftraggeber des Sachver- ständigen. Sinnvoll ist die Verwendung des Mu- sters auch dann, wenn eine Partei eines Bau- vertrages zur Vorbereitung eines Rechtsstreits ein Privatgutachten einholen möchte. Sie finden das Vertragsmuster und die Anlage 1 hierzu im internen Bereich der DHBV-Website in der Rubrik „FB Sachverständige“.
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