S&E Glossary
Schnelle Systeme am Bau ›› Bauwerksabdichtung ›› Hochleistungsböden ›› Untergrundvorbereitung www.velosit.de Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 20 nach Fertigstellung direkt als Schaden einge- stuft werden können. Einen hochinteressanter Vortrag zu „Preu- ßen – (k)eine Legende“ wurde von dem Histo- riker Dr. Friedrich Wilhelm Remes gehalten. Obwohl zwischendurch etwas verwirrend bzgl. der Einordnung der Friedrich Wilhelms, Wilhelm Friedrichs, Friedrichs und Wilhelms war es für die Teilnehmer spannend „mitzuerleben“ wie, ausgehend von dem eher kleinen Gebiet eines kleinen unbedeutenden Bauernvolkes, durch po- litisches Handeln eine Großmacht entstanden ist. Das dieses Handeln auf alle Lebensbereiche Einfluss hat, ist selbstredend. Ein Beispiel hier- zu aus dem Baubereich wurde von dem ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, Dr. Ralf Fischinger, am Beispiel des ehemaligen Münzturms in dem Gebäudekomplex des ehema- ligen Berliner Stadtschlosses aufgezeigt. Un- zureichende Kenntnisse über die Tragfähigkeit des Untergrundes führten zum Einsturz. Man weiß mittlerweile um die sehr heterogenen Ausformungen der Bodenschichten unterhalb von großen Teilen Berlins. Es befinden sich da- rin zahlreiche kleinere Abschnitte mit weniger stabilen Materialien (z. B. Torflinsen), die bei hoher Auflast ohne ausreichender Gründung keine ausreichende Tragfähigkeit aufweisen. Zum Abschluss referierte Prof. Dr. Uwe Mei- endresch, Vors. Richter am Landgericht Aachen und Prof. an der RWTH Aachen, über die wich- tige Zusammenarbeit von Richtern und Sachver- ständigen. An zahlreichen Beispielen zeigte er in humorvoller Weise, warum der Sachverstand der Sachverständigen für die Vertreter der Ju- stiz so wichtig ist. Eine komplette Tagung auf einem Schiff durchzuführen war für alle Teilnehmer, insbe- sondere für die Veranstaltenden sowie auch für die Schiffsreederei und das Schiffspersonal Neuland. Kleinere Schwierigkeiten, wie das ak- tive Hochhalten von Decken zur Verdunklung der Leinwand und damit bessere Sicht für die Zuhörer, wurden schmunzelnd hingenommen. Wichtig war für alle, dass die Schifffahrt zur Entschleunigung aller Beteiligten und damit zu mehr Gelassenheit geführt hat. Allerdings sind erfolgreiche Veranstaltungen die Messlatte für zukünftige Veranstaltungen. Mal sehen, was sich Georg Brückner und Michael Diehl in Lübeck 2017 einfallen lassen. Bedenken anmelden durch Ausführende – nicht immer erforderlich! Das OLG Köln hat mit Be- schluss vom 22.02.2016 (11 U 106/15) ein für Sachver- ständige hochspannendes Urteil abgegeben. In dem verhandelten Fall geht es um die Herstellung luft- und klima- technischer Anlagen in einem neu zu errichtenden Supermarkt. Der Auftraggeber hat der Beauftragung der o. g. Leistungen eine Planung und ein Leistungsverzeichnis eines auf Luft- und Klimatechnik spezi- alisierten Planungsbüros zugrunde gelegt. Die Leistungen wurden nach Planungsvorgabe ausgeführt. Im Ge- brauchszustand erfüllen die Anla- gen aber nicht die an sie gestellten Anforderungen. Der Auftragnehmer weist alle Schuld von sich, da er sich genau an die vorgegebene Planung gehalten hat. Dieses ist für alle Par- teien unstrittig. Der Auftraggeber ist, wie auch anders zu erwarten, nicht der Auffassung des Auftragnehmers. Nach seiner Auffassung schuldet der Auftragnehmer die gewünschte funktionstüchtige Leistung, unab- hängig davon, dass die Ausführung auf einer Planung basiert, mit der die gewünschten Anforderungen an die Anlagen nicht erreicht werden können. Er hält dem Ausführenden vor, dass dieser als Fachunterneh- mer hätte erkennen müssen, dass auf Grundlage der Planung die ge- wünschten Anforderungen an die An- lagen nicht erreicht werden können. Der Ausführende entgegnet darauf, dass er sich auf die Planungen von Sonderfachleuten verlassen kann. Da keine Einigung zwischen Auf- traggeber und -nehmer zu erzielen war, hat Letzterer seine vereinbarte Vergütung vor dem OLG Köln einge- klagt und Recht bekommen. Das Gericht schreibt in sei- ner Urteilsbegründung: „Zunächst ist festzustellen, dass die Leistungen des Auftragnehmers tatsächlich mangelhaft sind. Nach § 633 III BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaf- fenheit nicht hat. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigen- schaften des Werks, die den vertrag- lich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der vereinbarten Aus- führungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob die Par- teien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder ob die aner- kannten Regeln der Technik eingehal- ten worden sind (so etwa BGH, NJW 2014, 3365). Da die vertraglich ver- einbarten Temperaturvorgaben nicht erreicht werden können, liegt ein Mangel vor. Allerdings haftet der Auf- tragnehmer für Mängel nicht, wenn er Bedenken angemeldet hat (§ 13 III VOBfB bzw. § 242 BGB). Zwar hat der Auftragnehmer hier keine Beden- ken angemeldet. Allerdings war das auch nicht notwendig, da er sich auf das von einem Sonderfachmann er- stellte Leistungsverzeichnis verlassen durfte. Von einem Sonderfachmann stammende Unterlagen hat der Auf- tragnehmer nur auf offenkundige, im Rahmen seiner eigenen Sachkunde ohne Weiteres ins Auge springende Mängel zu überprüfen. Der Auftrag- nehmer muss nicht klüger als ein Sonderfachmann sein, sondern darf dessen größerer Fachkenntnis ver- trauen (BGH, NJW 1977, 1966). Damit hat der Auftragnehmer nicht für den Werkmangel einzustehen.“ Fachbereiche Sachverständige
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