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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 23 Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichs- leiterin Schimmelpilze Neubrandenburger Str. 33 18055 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de Fachbereiche Schimmelpilze Baumaterial verwendete Produkte. Wer ein Bauteil konservieren, also langfristig vor einem Befall schüt- zen möchte, oder aber einen Wirk- stoff für eine Antischimmelfarbe sucht, schaut besser in die Haupt- gruppe 2 „Schutzmittel“ und wird sicher fündig in den Produktgruppen PT 7 und PT 10. Damit haben wir einen zugelassenen Wirkstoff, aber noch lange kein verkehrsfähiges Biozidprodukt (gebrauchsfähige For- mulierung des Wirkstoffes für einen bestimmten Anwendungszweck ). Denn auch diese müssen extra zu- gelassen werden. Möglich immer nur dann, wenn dem Biozidpro- dukt ein zugelassener Wirkstoff in der entsprechenden Produktgruppe zugrunde liegt. Zulassungsprocedere für Biozidprodukte Jeder, der ein Biozid oder Bio- zidprodukt in Verkehr bringen will, benötigt eine Zulassung nach BP- V. Dazu reicht es zunächst, einen Antrag in einem Mitgliedstaat auf Zulassung zu stellen, diese Pro- dukte erhalten dann eine Notifi- zierungsnummer, quasi eine vor- läufige Zulassung. Der Einreicher hat nun zwei Jahre Zeit, das ent- sprechende Dossier für das Produkt einzureichen. In dieser Zeit darf das Produkt verkauft werden, solange keine Wirkstoffe verwendet wer- den, die auf der Negativliste ste- hen. Reicht der Antragssteller kein Dossier ein, verfällt die vorüberge- hende Zulassung. Ist die Zulassung durch die sog. Agentur (beauftragte Institution in einem Mitgliedstaat, in Deutschland ist das die BAuA) erfolgreich, so erhält das Produkt eine Zulassungsnummer, in der das Länderkennzeichen aufgeführt wird, in Deutschland z.B. DE-… In einem weiteren Verfahren kann dann die Anerkennung in anderen Mitglied- staaten oder auch eine Unionszu- lassung beantragt werden. Einige Biozidprodukte haben so eine N-Nummer. Nein, das N steht nicht für Norwegen (Norwegen ist kein EU-Mitglied, hat sich aber wie die Schweiz der BP-V angeschlos- sen). N steht für Notifiziert , was lediglich bedeutet, dass der Obolus an die Agentur für die Einleitung des Zulassungsverfahrens gezahlt wurde, aber noch kein Dossier ein- gereicht oder dieses auch noch nicht abschließend bewertet wurde. N steht also nicht für ein zugelassenes oder wirksames Biozidprodukt. Eine N-Nummer ist keine Garantie dafür, dass man was Vernünftiges hat. Ver- kauft werden darf es aber, solange alle Anforderungen an die Verkehrs- fähigkeit erfüllt werden. Das betrifft auch die Kennzeichnung. Und nun wird sich auch aufklären, warum der oben erwähnte wagemutige Desin- fektionsmittelverkoster so gar nicht punkten konnte… Wer ein angemeldetes Bio- zidprodukt zu einem zugelassenen machen möchte, muss also das so- genanntes Dossier einreichen. In einem solchen Dossier sind ver- schiedene Stufen abzuarbeiten, wie es die ECHA in Abbildung 1 darstellt. Es gilt, den Wirkstoff in seiner Identität physikalisch-che- misch zu beschreiben, die Wirk- samkeit gegen die Zielorganismen zu überprüfen (generell, im Labor und in der Feldstudie – wobei für die letzten beiden Aspekte derzeit keine Vorgaben bestehen bzw. er- arbeitet werden), die Gefährdung von Menschen und Umwelt zu do- kumentieren und Eigenschaften der aktiven Substanzen (der ei- gentlichen Biozide im Produkt) nachzuweisen. An dieser Stelle soll nur kurz verwiesen werden auf die Prüfungen zur Wirksamkeit in den PT 2, welche durch die ECHA emp- fohlen werden: nämlich die Normen EN 13727 und EN 13624 sowie die EN 14885. Das Dumme ist, dass es sich hierbei um Normen handelt, die aus dem humanmedizinischen Bereich stammen und leider nicht einmal auch nur annähernd die Problematik „verschimmelte Wand“ berücksichtigen. Die Prüfung der Wirksamkeit erfolgt im Suspensi- onstest, also in Flüssigmedium, präventiv… Und so kann bei allem Wohlwollen nicht mal einer erteil- ten Biozidzulassung eine Wirksam- keit gegen etablierten Schimmel- befall unterstellt werden. Kennzeichnung von Bioziden Die einem Biozidprodukt beige- fügten Informationen (Etikett, Bei- packzettel usw.) müssen grundsätz- lich dazu anleiten, dass „der Einsatz von Biozidprodukten... auf [ein] Minimum begrenzt wird“. Das steht nicht nur in der BP-V, sondern ist auch gleichlautend national in der GefStoffV, §16Abs.3, Nr.3 verortet. Für Biozidprodukte gelten zu- dem weitere spezielle Regelungen. Gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 528/2012 muss der Zulassungsinhaber eines Biozidpro- duktes sicherstellen, dass das Eti- kett des Produktes hinsichtlich der möglichen Risiken nicht irreführend ist. Verharmlosende Formulierungen wie beispielsweise „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „na- türlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind nicht zulässig. Also nix mit Verniedlichung: ein Biozid ist ein Biozid ist ein Biozid und Schluss! Außerdem muss das Etikett die in Artikel 69 Absatz 2 der Verord- nung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben deutlich lesbar und unver- wischbar enthalten. Nach Artikel 25 können Biozide mit geringem Risi- kopotential in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, dies darf jedoch nicht beworben wer- den, die Produkte müssen genauso gekennzeichnet sein wie ein risi- koreiches Biozid, wie in Abbildung 2 dargestellt: Und damit ist jetzt hoffentlich jedem eines klar: Biozide müssen IMMER gelabelt werden! Es gibt kein wirkstofffreies Biozid! Es gibt kein Biozid, das unschädlich ist und deshalb nicht angegeben werden muss. Egal, ob als Lebens- mittelzusatzstoff zugelassen oder Wasserstoffperoxid in einer Kon- zentration kleiner 5%! Und warum ist das so? Ein wundervoller Satz der BP-V klärt auf: Biozide haben bestimmungsgemäß eine schädliche Wirkung, weshalb beim Umgang mit Bioziden Schutzziele einzuhal- Die einzigartige Alleskönner-Abdichtung! Der Alleskönner für jeden Lastfall und für jedes Wetter – drinnen und draußen. 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