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Schützen & Erhalten · September 2016 · Seite 25 Fachbereiche Schimmelpilze hebelt mit freundlicher Unterstützung der BP-V ganz entspannt CLP aus und definiert Gefahr- stoffe unter anderem auch als Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemi- kaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen sind. Steht gleich ganz vorn auf Seite 4. Kann man eigentlich nicht überlesen. Weitere Besonderheiten bei der Verwendung von Biozidprodukten ergeben sich gemäß §4, Abs. 3 GefStoffV auch aus den Technischen Re- geln für Gefahrstoffe (TRGS 500) und müssen ggf. unter den passenden Punkten aufgeführt werden (z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte der TRGS 900). Das gilt unter anderem auch für Wasser- stoffperoxid, hier ist der Arbeitsplatzgrenzwert ab einer Einsatzkonzentration von 2,5% durch Messung zu überprüfen. Arbeitsplatzgrenzwerte sind übriges für fast alle in der Schimmelbe- kämpfung verwendbaren Wirkstoffe in der TRGS 900 aufgeführt. Doch noch bevor gemessen wird, sagt die GefStoffV in § 16 Herstellungs- und Verwendungs- beschränkungen: 3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungs- fall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsge- mäßen Verwendung gehört es insbesondere, dass 1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kenn- zeichnung ausgewiesenen Verwendungs- zwecke eingesetzt wird, 2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung ergebenden Verwendungsbedin- gungen eingehalten werden und 3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung phy- sikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Minimum begrenzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haus- halte. Was für ein schöner letzter Satz. Ob der je gelesen wurde? Was hier steht, sollte dem Anwender unter dem Aspekt STOP bekannt sein. TOP, also tech- nisch vor organisatorisch vor persönlich, be- schreibt die Rangfolge von Schutzmaßnahmen. Nämlich alles so einzurichten und zu planen, dass die Verwendung von persönlicher Schutz- ausrüstung (PSA) auf ein Minimum reduziert wird. Das S im STOP steht nun für Substitution und ist noch vor TOP anzuwenden. Der Anwen- der hat also vor dem Verwenden von Bioziden zu prüfen, ob er es nicht auch sein lassen kann. Weil es andere Verfahren gibt, die ohne zusätz- liche Gefährdung das gleiche Ergebnis erzielen – denn wir erinnern uns: Biozide sind bestim- mungsgemäß schädlich. Und die Substitution einer Biozidanwendung von Schimmelschäden ist denkbar leicht und noch viel mehr − sowieso − vorzunehmen: ausbauen, absaugen, HEPA-Filter einsetzen, feucht wischen! Natürlich ist die Anwendung von Biozi- den unter Berücksichtigung der oben genann- ten Aspekte auch weiterhin zulässig. Über die Zulassung von Bioziden nach Biozidprodukte- Verordnung hinausgehend, werden vom Robert Koch-Institut (RKI) sowie der Deutschen Ge- sellschaft für Hygiene und Medizin/Verband für angewandte Hygiene (DGHM/VAH) Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln herausgegeben. Hier werden Produkte und Formulierungen ge- prüft und unter dem Handelsnamen aufgelistet (BPV – nur Wirkstoffe). Diese Listen orientieren sich bei der Prüfung an praktischen Erwägungen und berücksichtigen hierbei den klinischen All- tag, Verunreinigungen, Arbeitsweisen sowie un- terschiedliche Zielorganismen und Oberflächen. Diese Listen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Die VAH-Prüfung ist teilweise praxisorientierter, da hier auf Wunsch auch auf Holz getestet wird. Die RKI-Prüfungen sehen dies nicht vor. In allen Fällen wird jedoch präventiv geprüft. D. h. es wird ein Auskeimen auf kontaminierten Oberflächen unterdrückt, in keinem Fall wird gegen vorher angezüchtete Befälle getestet. Daher können die Ergebnisse derartiger Prüfungen auch nur auf eine präventive Behandlung oder im Rah- men einer Endreinigung gegen vergleichsweise geringe Zellzahlen angewendet werden, für be- kämpfende Behandlungen sind die Testergebnisse nicht aussagekräftig. Zusammenfassung Ein Biozid ist eben einfach nur ein Biozid und daher bestimmungsgemäß schädlich. Sonst wäre es ja keines und tatsächlich nur Wasser. Zum Putzen würde das reichen, was eindeutig die favorisierte Anwendung der Autorin wäre. Doch die ausgelobte Wirkung ist nur eine Sei- te der Medaille. Vielmehr muss ein Biozid auch regulative Anforderungen erfüllen, die eine si- chere Anwendung garantieren. Bereitstellen und Inverkehrbringen sind Sache des Lieferanten. Er hat einen bei der ECHA gelisteten Wirkstoff zu verwenden, die gebrauchsfertige Mischung mindestens zur Zu- lassung anzumelden (N-Nummer), ein Dossier zu erstellen und das Produkt vollständig zu kennzeichnen. Er darf sein Produkt weder ver- niedlichen noch verharmlosen noch von der Kennzeichnung freistellen. Auch Wirkstoffe, die nach CLP nicht als gefährliche Stoffe ein- gestuft sind, gelten nach BP-V und GefStoffV als Gefahrstoffe. Aus dieser Nummer kommt der Inverkehrbringer nicht raus, selbst bei homöo- pathischen Konzentrationen. Die Anwendung und deren sämtliche Risiken liegen beim Ausführenden. Er hat zu prüfen, ob er ein verkehrsfähiges Biozid verwendet:

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