S&E Glossary
Fachbereiche Holzschutz Bekämpfungsstrategie holzzerstörender Organis- men, welche sich in der aktuellen (seit 2012) Norm widerspiegeln. Deshalb kann man ruhigen Gewissens be- haupten: Nur wer die Hinweise und Vorgaben der Norm strikt beachtet und umsetzt, ist sich des Erfolges einer Holzschutzmaßnahme sicher. Dieses „strikte“ Beachten der Normvorgaben schließt in der Umsetzung eine gewisse Varian- tenvielfalt mit ein. Nicht selten findet man im Text Verben wie „sollte“, „darf“ und „kann“, die als „Öffnungsklausen“ angesehen werden können (Beispieltext 1 und 2). Beispieltext 1 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 4.3.1 Auf den Einsatz vorbeugend wirksamer Holz- schutzmittel und Schwammsperrmittel kann ver- zichtet werden, wenn im Befallsbereich sämtliche Hölzer entfernt und durch nicht befallbare Bau- stoffe oder Bauteile (Beton, Stahlbeton, Stahl) ersetzt werden, auch anderweitig kein Holz oder Holzwerkstoffe neu eingebaut werden und die geforderte Austrocknung der sanierten Bauteile nachhaltig sichergestellt ist. Dabei ist zu beachten, dass ein eventuelles Übergreifen auf angrenzende Gebäudeteile oder Gebäude auszuschließen ist. ANMERKUNG In die Regelsanierung integriert werden kann im Einzelfall als Sondermaßnahme zur Bekämpfung des Echten Hausschwamms das Heißluftverfahren (siehe Anhang E). Auf Grund seiner hohen Anforderungen an die Ausführung und Überwachung und der stets erforderlichen flankierenden Maßnahmen ist es kein Regelver- fahren im Sinne dieser Norm. Beispieltext 2 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.2.2.2.2 8.2.2.2.2 Liegt lediglich ein oberflächlicher Myzelbewuchs und nachgewiesenermaßen keine Durchwachsung des Mauerwerks vor, kann die Wandfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Anwendungsvorschrift des Herstellers für das be- treffende Schwammsperrmittel im Flutverfahren oder im Schaumverfahren behandelt werden. ln der Umgebung von Balkenköpfen sollte das Mau- erwerk im Bohrlochverfahren (Bohrlochtränkung oder Bohrlochdrucktränkung) behandelt werden. Vorgaben in der Norm können, je nachdem mit welchen Bedingungen diese verknüpft sind, umgesetzt werden oder nicht. Der Sachkundige muss prüfen, ob diese Bedingungen vorliegen. Für die in den Beispieltexten 3 und 4 dargestell- ten Sachverhalte kommt dem Prüfenden eine besondere Verantwortung zu. Beispieltext 3 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.3.2.1 8.3.2 Behandlung des Holzes 8.3.2.1 Stark geschädigte Hölzer ohne aus- reichende Restquerschnitte sind in Längsrichtung um mindestens 0,3m über den sichtbaren Befall hinaus abzuschneiden. Sind die Hölzer nur in einem Ausmaß geschädigt, dass dadurch ihre Trag- fähigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt ist, ist es ausreichend, nur die geschädigten Anteile bis auf das gesunde Holz mechanisch zu entfernen. Bei stärkeren Querschnittsminderungen sind die Holzbauteile nach den Angaben des Tragwerks- planers (siehe 4.6) zu verstärken. Beispieltext 4 aus DIN 68800, T. 4, Punkt 8.3.2.3 8.3.2.3 Sind in ständig trockenen Innen- räumen (Gebrauchsklassen GK 0 und GK 1) Höl- zer nur in geringem Umfang oberflächlich durch einen Nassfäulepilz geschädigt worden, können sie ohne mechanische Bearbeitung und ohne vor- beugende Schutzbehandlung verbleiben, wenn die ehemalige Schadensursache dauerhaft beseitigt worden ist und die Gebrauchsklassen GK 0 oder GK 1 auch zukünftig erhalten bleibt. In den Beispieltexten 3 und 4 ergeben sich Handlungsspielräume, die nicht immer beim ers ten Mal lesen offensichtlich werden. Im Beispiel- text 3 wird unter Punkt 8.3.2.1 im ersten Absatz nur der Rückschnitt von stark geschädigten Höl- zern gefordert. Was nicht stark geschädigt ist, kann also erhalten werden. Im zweiten Absatz wird eine Bearbeitung bis auf den gesunden Holz- querschnitt gestattet und bei zu großer Quer- schnittsschwächung eine Verstärkung verlangt. Zwischen 1. und 2. Absatz gibt es also Über- schneidungen, die sich dadurch begründen, dass nicht genau definiert werden kann, was stark und was weniger stark geschädigt heißt. Hier haben Fachleute die Wahl (im gewissen Rahmen), wel- che Maßnahmen durchgeführt werden. Nun gibt es einige Autoren, die für sich Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaß- nahmen neu entdeckt haben. Sie wollen allein durch Trocknung, allein durch Holzausbau, al- lein durch Aushungern, allein durch Maskieren oder durch das Aufheizen von Bauteilen diese Maßnahmen realisieren. Gekoppelt wird dies an viele positive Beispiele. Schaut man genauer hin, so werden lediglich die in der Norm (ins- besondere auch im Kommentar) vorhandenen „Öffnungsklauseln“ sehr wortreich anders be- schrieben. Flankierende Methoden des Holz- schutzes werden als fragwürdig oder gar über- flüssig bezeichnet. Dieses einseitige Hervorheben einer der un- ter Punkt 4.3 der Norm genannten grundlegen- den Maßnahme ist gefährlich. Dem Laien wird suggeriert, dass der Verfasser besondere Fähig- keiten besitzt und in der Lage ist, nur mit der einen (oder einer weiteren) Maßnahme Holz- schutz- und Schwammbekämpfungsarbeiten zu planen bzw. umzusetzen. Dem Leser muss dabei klar sein, dass diese Fachartikel die Meinungen einzelner Personen widerspiegeln. Demgegenüber fanden etwa 20 bis 30 Fachleute unterschiedlichster Interes- sensgruppen gemeinsam einen Konsens bei der Erstellung der Norm. Dabei wurde jeder Satz wohl überlegt und mitunter über einzelne Wörter stun- denlang diskutiert. Schon allein dadurch sollten beide Quellen unterschiedlich gewichtet werden. Die Gerätschaften Neben den im Normenwerk angesprochenen Gerätschaften (im weitesten Sinne sind darun- ter auch Bekämpfungsprodukte zu verstehen), um einen bekämpfenden Holzschutz zu realisie- Hilfe für Flüchtlinge Jetzt spenden! ©dpa Millionen Menschen sind weltweit auf der Flucht vor Krieg, Hunger, Gewalt und Verfolgung. Die Hilfsorganisationen von Aktion Deutschland Hilft lassen die Menschen nicht im Stich und helfen dort, wo Flüchtlinge dringend Hilfe brauchen. Helfen auch Sie - mit Ihrer Spende! Spendenkonto (IBAN): DE62 3702 0500 0000 1020 30 Stichwort: Hilfe für Flüchtlinge Online spenden unter: www.Aktion-Deutschland-Hilft.de Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 12
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