S&E Glossary
Fachbereiche Sachverständige ... und wie ist das mit der Werbung von öbuv Sachverständigen? In letzter Zeit wird öfters wieder die Frage gestellt, ob ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der z.B. auch noch einen Handwerksbetrieb führt, im Rahmen der Werbung für seine handwerk- liche Tätigkeit auch auf seine Leistungen als Sachverständiger hinweisen (werben) darf. Zu dieser Fragestellung sind mittler- weile sehr gegenteilige Rechtskommentare veröffentlicht. Vorweg gesagt, eine offizielle Entscheidung hier- zu gibt es nicht. Endgültige Rechtssicherheit wird es wohl erst geben, wenn der BGH hierzu eine Entscheidung abgegeben haben wird. Dr. Bleutge, vielen bekannt als verantwortlicher Redakteur der bei Sachverständigen weit verbreiteten Zeitschrift „IfS- Informationen“, sieht auf- grund einer sich geänderten Gesetzeslage in Form des §3 Abs. 1 Nr. 2 der seit 2010 gül- tigen DL-InfoV (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer) für alle Dienstleister, also auch Sachverständige, Freiberufler und Handwerksbe- triebe, die Verpflichtung, auf Anfrage, z.B. ihrer Kunden, mitzuteilen, welche Dienstleistungen sie außer der angebotenen Dienstleistung sonst noch erbringen (multidisziplinäre Tätigkeiten). Sinngemäß so zu lesen in der Zeitschrift „Der Bausachverständige“, Ausgabe 4 aus 2014, auf Seite 59, linke Spalte 2. Absatz. In Abs. 1 und der zugehörigen Nr. 2 des o. g. § 3 heißt es: [Zitat] „(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstlei- stungsempfänger auf Anfrage folgende Informa- tionen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen: 1. ... 2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbrin- ger ausgeübten multidisziplinären Tätig- keiten und den mit anderen Personen be- stehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Inte- ressenkonflikte zu vermeiden“. Nach Dr. Bleutge besteht aufgrund von Abs. 2 des o. g. §3 die zuvor genannte Hinweispflicht auch [Zitat] „– ohne Nachfrage – wenn der Dienstleistungserbringer ausführliche Informa- tionen in einem Flyer oder in seiner Homepage bekannt gibt.“ Aus alledem folgert Dr. Bleutge [Zitat] „Da- mit ist das Trennungsgebot in der UWG Rechts- sprechung und in den Sachverständigenord- nungen derjenigen Kammern, die ein solches Gebot noch normiert haben, obsolet geworden.“ (Anmerkung: UWG = Gesetz gegen den unlau- teren Wettbewerb). Dr. Ottofülling von der Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de, eine unabhän- gige „Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb“), ist in seiner Auffassung nicht konform zu der von Dr. Bleutge. Für ihn ist das Handwerk kei- ne Dienstleistung, weswegen auch die DL-InfoV hier nicht zum Tragen kommt. D. h., ein Sachverständiger der gleich- zeitig auch Handwerker ist, ist gegenüber seinem Kunden nicht verpflichtet ohne Nach- frage auf seine handwerkliche Tätigkeit hinzuweisen. Erst bei Nachfrage des Kunden besteht diese Verpflichtung. Auf Antrag von Dr. Ottofül- ling wurde durch den Gutach- terausschuss für Wettbewerbs- fragen ein Gutachten erstellt, das bestätigt, dass das strikte Trennungsgebot mit grundgesetzlich geschützten Interessen des Sachverständigen kollidiert. Gleichzeitig wird aber für die Praxis empfohlen, das Trennungsgebot aufrechtzuer- halten und getrennte Werbung für die Sachver- ständigentätigkeit und die sonstige Tätigkeit zu betreiben. Inhalte aus dem Gutachten wurden veröf- fentlicht durch RA Hildegard Reppelmund, Ge- schäftsführung des Gutachterausschusses in WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 2/2012, S. 188/189. Zitat aus dem Gutachten: „Frage: Darf ein (öffentlich bestellter und vereidigter, zertifizierter oder verbandsanerkannter) Sachver- ständiger, der auch auf anderen Gebieten gewerb- lich, handwerklich oder mit anderen Dienstlei- stungen tätig ist, im Rahmen der Werbung a) für eine solche Tätigkeit auf seiner Home- page mit einem Link auch für die Sachver- ständigentätigkeit werben oder muss ggf. nach der Art der Links differenziert werden (einerseits Link, bei dessen Anklicken eine „Unterseite“ – ähnlich wie das Impressum – auf eben dieser Homepage geöffnet wird, andererseits Link, bei dessen Anklicken eine Verlinkung auf eine eigene Homepage er- folgt (z. B. von der Unternehmenshomepage www.mustermann-handel-gmbh.de kommt man beim Anklicken des Links „Sachver- ständiger“ auf die Seite www.mustermann - sachverstaendiger.de) b) beide Tätigkeiten in Werbeanzeigen, auf Werbetafeln oder im Impressum kom binieren, z. B. durch die Bezeichnung als „Immobilien- und Sachverständigenburo (Name A)“ bzw. die weitere Kom- bination dieses „Immobilien- und Sachverständigenburos (Name Al“ mit „bauconcept (Name A) + (Name B) Massivhaus GmbH“? Antwort des Gutachterausschusses: Grundsätzlich ist die Werbung für die Sach- verständigentätigkeit von der Werbung für die gewerbliche oder sonstige Tätigkeit zu trennen. Eine Verlinkung auf eine getrennte Homepage ist zulässig, wenn sie sachlich ist, zu Informati- onszwecken erfolgt und nicht werblich besonders hervorgehoben ist. Insbesondere bei der Kombina- tion einer gewerblichen Tätigkeit mit der Sachver- ständigentätigkeit ist diese Trennung auch unter dem Aspekt des unterschiedlichen Impressums rechtlich geboten. Eine Unterseite innerhalb der- selben Homepage ist wettbewerbswidrig. Ebenso unzulässig ist die Verbindung beider Tätigkeiten in einer einzigen Werbeanzeige oder Werbetafel oder im Impressum.“ Hingegen wird in dem Gutachten deutlich gemacht, dass es zulässig ist z. B. zwei Werbe- anzeigen zu veröffentlichen, selbst wenn sie nebeneinander auf einem gemeinsamen Ständer angebracht sind. Es muss lediglich eine optische Trennung zwischen den Werbungen bestehen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Internetseiten. Eigenständige Seiten für die Sachverständigen- tätigkeit und die anderen gewerblichen Tätig- keiten sind erforderlich, und zwar jede Seite mit einem eigenständigen Impressum. Es spricht aber nicht dagegen, dass infolge einer Suchanfrage beide Seiten nebeneinander aufgerufen werden. Tja, die ganze Sache ist nicht so einfach und solange es keine eindeutige Rechtsprechung durch das BGH gibt, ist Vorsicht angeraten. Die Gefahr unerwünschten Kontakt mit einem Ab- mahnverein zu bekommen, besteht bei der jet- zigen Gesetzeslage leider immer noch. Enthält die Sachverständigenordnung, z. B. der zustän- digen Handwerkskammer, ein Trennungsgebot zur Werbung für die Sachverständigen- und die handwerkliche Tätigkeit, ist es angeraten die- sem zu folgen. Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 26
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=