S&E Glossary

Fachbereiche Holzschutz Grundlegende Forderungen der gefahrfreien baulichen Anlagen finden sich im § 13 der Mu- sterbauordnung. Hier werden pflanzliche und tie- rische Schädlinge nicht toleriert. Gleichrangig ist auch eine unzumutbare Belästigung zu sehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Schäd- linge toleriert werden, wenn von ihnen keine Gefahren und auch keine unzumutbare Belästi- gungen ausgehen. Dieser Sichtweise entsprechen auch Formulierungen einiger Zulassungsbescheide des DIBts zu bekämpfenden Holzschutzmitteln. Begründet auf die zeitversetzte Wirksamkeit die- ser Produkte wird eine über mehrere Jahre an- dauernde Insektenaktivität in Kauf genommen. Denn „[ein] die Standsicherheit der befallenen Hölzer gefährdeter Bauschaden ist davon nicht zu erwarten“. Wird ein Bauschaden jedoch so definiert, dass ein Bauherr durch deren Beseitigung Ko- sten entstehen, so kommt dies dem Begriff eines Sachmangels sehr nahe. Dieser Sachmangelbe- griff wird im Rahmen des Werkvertrages an die vereinbarte Beschaffenheit gekoppelt. Wird also vereinbart, dass an den Dachlatten und der Scha- lung keinerlei biotischer Schaden auftreten soll, so muss ausnahmslos sichergestellt werden, dass dies auch nicht eintritt. Auch die kleinste Er- scheinung einer Insektenaktivität stellt bei ent- sprechender Vereinbarung einen Sachmangel dar. Nun wird in der DIN 68800 Teil 2 im Punkt 6.1 den Dachlatten und Dachschalungen pau- schal eine GK 0 bescheinigt. Dies bedeutet: keine Insektengefährdung und davon ausge- hende Bauschäden. Im Kommentar unter e) heißt es: „Die Praxis hat gezeigt, dass bei fachgerechter Ausführung unter üblichen Be- dingungen Schäden an den ausführenden Bau- teilen durch Pilze und Insekten äußerst selten sind“. Erfüllt jedoch ein noch so geringer In- sektenbefall (bei entsprechender Vereinbarung zwischen AG und AN) den Sachmangeltatbe- stand, so schützt die Formulierung in der DIN nicht vor Konsequenzen. Eine weitere Möglichkeit Bauschäden an Schalung und Dachlatten vorzubeugen, ist die entsprechend Punkt 5.2.1 der DIN 68800 Teil 1 beschriebene Kontrollierbarkeit. Dabei ist es entscheidend einen beginnenden Befall recht- zeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Scha- densbegrenzung einzuleiten. Dies ist durchaus in einem Ein- oder Mehrfamilienhausdachstuhl möglich (Bild 2). Hier sind meist die entspre- chenden Voraussetzungen gegeben Holzbauteile auch nahe dem First regelmäßig zu kontrollie- ren. Entscheidend für die sachgerechte Inaugen- scheinnahme ist, dass sich fachkundige Personen etwa 0,5 bis 1,0m dem Bauteil nähern können. In größeren Entfernungen sind Fluglöcher von Insekten (Hausbock und Gewöhnlicher Nagekä- fer) kaum zu erkennen (zu bewerten) und eine aktive Kontrolle (z. B. anklopfen, anbeilen, an- ritzen) ist nicht möglich. Diese Kontrollierbarkeit ist in großen Dach- stühlen (z.B. öffentliche Gebäude, Kirchen [Bild 3], Schlösser) nur sehr selten möglich. Die Kon- trollierbarkeit endet mit dem etwa armlangen Aktionsradius der Person. Zwar können mit Lei- tern die Kontrollbereiche erweitert, aber nur sehr selten lückenlos erfasst werden. Eine Kontrolle im Firstbereich großer Kirchendachstühle wäre nur über separate Gerüstkonstruktionen mög- lich. Sofern sich in Kirchendachstühlen Tonnen- 1 3 2 Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 10

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=