S&E Glossary

Fachbereiche Sachverständige Gesetzliche Grundlagen der Haus- schwammsanierung Der Sachverständige schuldet dem Auftrag- geber den Erfolg. Er geht einen Werkvertrag ein. Im Sinne des Werkvertrages schuldet er nicht die Erfüllung der Norm (Vortrag RA Rüsch, HFN 2013, Die Haftung des Planers, Ausführenden und Sachverständigen für Beratungsleistungen). Gemäß Werkvertrag ist er verpflichtet eine funktionierende Sanierung zu empfehlen. In die- sem Wortspiel gibt es keine Alternative, somit ist der Begriff „alternative Schwammsanierung“ eher falsch gewählt und nur ein Synonym dafür, dass nicht die Regelsanierung eingesetzt werden soll. Der Sachverständige ist immer verpflichtet eine funktionierende Sanierung zu empfehlen, egal ob sie in der DIN verankert ist oder nicht. Zu diesem Themenkomplex gibt es das Meers- burg-Urteil (vom 22. 05. 1987: Bundesverwal- tungsgericht, Aktenzeichen-4C-33-35/83). Um- gesetzt auf eine Hausschwammsanierung sagt es aus, dass in dem Fall, wo eine Sanierung nicht nach Norm, aber erfolgreich durchgeführt wurde, der Auftrag erfüllt ist. Das trifft letztendlich auch auf den Anwender zu. Wurde eine Sanierung nach DIN empfohlen und hat diese Sanierung nicht funktioniert, ist der Auftrag nicht erfüllt. Wird ein Gebäude veräußert, in dem erfolgreich, aber nicht nach DIN saniert wurde, dann hat der Käu- fer kein Recht eine DIN-Sanierung zu verlangen. Hier sei die Frage erlaubt, wo denn jetzt noch in diesem Rechtsbeispiel die DIN-Norm einzu- stufen ist. Es gibt zwar ein neueres Urteil vom BGH (VII ZR75/03), darin geht es aber mehr um die Abrechnung. In der DIN68800 beschränkt sich die Be- schreibung der Hausschwammsanierung letzt- endlich nur auf ein Ziegelsteinmauerwerk, be- vorzugt einschalig. Die Regelsanierung sagt aus, dass eine Bohrlochtränkung durchzuführen ist. Wenn aber eine Bimswand vorhanden ist, ist mit einer Bohrlochtränkung nichts zu erreichen. Viel wichtiger ist aber die Aussage der DIN, welche Randbedingungen bei der Schwammsanie- rung zu erfüllen sind. Dort wird in der Ausgabe von 2012 sehr deutlich auf den Feuchtegehalt der Wand hingewiesen. Unter anderem wurde auch die Forderung aufgenommen, dass nach der Schwammsanierung das Mauerwerk unver- züglich zu trocknen ist (Abs. 8.2.1.1). Unter der Voraussetzung des Werkvertrages schuldet der Sachverständige nicht die Erfüllung der Norm, sondern er schuldet eine erfolgreiche Sanierung. Hinsichtlich der Haftpflichtversiche- rung hat das gravierende Auswirkungen. Wenn der Haftpflichtversicherung nicht klar ist, dass der Sachverständige den Erfolg schuldet und die Haftpflichtversicherung von der Erfüllung der DIN ausgeht, sollte die Haftpflichtversicherung gewechselt werden. Der Verfasser ist bei einem Konzern versichert und von dort wurde ihm auf seinen Hinweis hin, dass er sich mit alternativen Sanierungen befasst, eindeutig mitgeteilt, dass das nicht zu einer Erhöhung der Versicherungs- prämie führt, weil nämlich der Sachverständige nicht verpflichtet ist die DIN zu erfüllen, son- dern den Werkvertrag zu erfüllen, also eine er- folgreiche Sanierung zu empfehlen. In den Anfangsjahren hat sich der Verfasser mit vielen großen Objekten befasst, bei denen neuere Sanierungsverfahren ausgetestet wurden. Es wurde ein Gutachten erstellt, die Sanierung beschrieben, parallel dazu die DIN-Sanierung beschrieben und das Für und Wider gegenei- nander abgewogen. Der Bauherr wurde dahingehend beraten, dass es die Möglichkeit gibt den Sachverstän- digen als Bauleiter zu verpflichten und über eine Bauleiter-Haftpflichtversicherung wurde dann dieses Objekt abgedeckt. Bei den heutigen Versicherungen der Sachver- ständigen sind die baubegleitenden Leistungen mit enthalten. Wenn es hier unklare Situationen gibt, ist dringend eine Klärung mit der Versiche- rung notwendig. Der Verfasser hat aus diesem Grund auch seinen ursprünglichen Versicherer gewechselt, weil dort nicht die Bereitschaft bestand erfolgreiche Sanierungsempfehlungen zu versichern, sondern lediglich DIN-basierte. Im Falle eines Streites sollten daher im Gut- achten des Sachverständigen nicht nur das al- ternative Verfahren, sondern auch das DIN-Ver- fahren aufgeführt sein und es sollten Vor- und Nachteile dargestellt werden. Wichtig ist, dass nicht der Sachverständige das alternative Verfah- ren empfiehlt, sondern dass der Bauherr die Ent- scheidung trifft (siehe Vortrag RA Rüsch). Auch der möglicherweise vorhandene Architekt sollte sich aus dieser Entscheidung heraushalten. Dem Bauherrn muss klar sein, was er will. Das mindert auch deutlich die Klagefreudigkeit des Bauherrn. Aus eigener Erfahrung kann der Sachverstän- dige berichten, dass es von 1990 bis jetzt ma- ximal fünf Fälle gab, wo Bauherren auf die Idee kamen den Sachverständigen nachträglich ge- richtlich zu belangen wegen irgendwelcher Vor- kommnisse nach der Sanierung mit dem Echten Hausschwamm. Bei näherer Betrachtung waren aber bestimmte Forderungen aus dem Gutachten nicht erfüllt oder nachträgliche Feuchtequellen eingetreten. Bis heute musste die Versicherung des Sachverständigen keine fehlgegangene Sa- nierung bezahlen. Der Bericht wird in der kommenden Ausgabe von „Schützen & Erhalten“ fortgesetzt. Mit der Mikrowelle eine Wandtrocknung anstelle einer Bohrlochtränkung; erzielte Wandtemperatur 50°C. Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 23 Für die professionelle Injektion!!! 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