S&E Glossary

Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten im selbständigen Beweisverfahren Immer wieder kommt es vor, dass in selb- ständigen Beweisverfahren eine der Parteien oder beide für ihre rechtlichen Beurteilungen zusätzliche fachliche Informationen benötigen. In der Regel werden solche Informationen über ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten ein- geholt. Nun stellte sich häufig nach Abschluss des Verfahrens die Frage, ob diese privatgutach- terlichen Leistungen erstattungsfähig sind. In der Vergangenheit ergangene Gerichtsentschei- dungen hierzu haben solche Gutachten nur dann als erstattungsfähig eingestuft, wenn dieses den Verlauf des Rechtsstreits für die beauftra- genden Partei nachweislich zu ihren Gunsten beeinflusst habe und/oder das Gutachten dem Gericht vorgelegt worden ist. Das BGH hat hier- zu am 26.02.2013 (Az.: VI ZB 59/12) entschie- den, dass solche Kosten erstattungsfähig sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Gutachten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, unabhängig vom Ergebnis der Begutachtung. Übrigens, eine Verpflichtung das Gutachten im Rechtsstreit vor- zulegen besteht auch nicht. Als Nachweis dürf- te die, von der das Gutachten beauftragenden Partei, eingereichte Gutachterrechnung und die anwaltliche Versicherung, dass die Kosten ent- standen sind, ausreichen. Diese Entscheidung dürfte denen die Angst nehmen, die während des Rechtsstreits für ihre Rechtsposition ein Gutachten benötigen, die Kosten aber hierfür scheuen, da sie fürchten, grundsätzlich darauf sitzen zu bleiben. (Quelle: http://openjur.de/u/614420.html ) Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Fachbereiche Sachverständige Fachbereiche Schimmelpilze Sonderfälle der Sanierung! − Teil 2 Rekapitulieren wir: Schimmelpilze lie- ben es warm und feucht. Wie die daraus resultierenden Schadensfälle und deren Sanierung in Schulen und Kindergärten aussehen können, wurde in Teil1 ausführ- lich beschrieben und diskutiert. Wenden wir uns nun zwei anderen Problemkreisen im öffentlichen Bereich zu: Kranken- häuser und niedergelassene Praxen. Wie in Teil 1 können wir feststellen, dass, und obwohl es in beiden Fällen um die Gesundheit geht, wiederum eine Unter- scheidung zwischen öffentlichen und privatrechtlichen Bereich zu machen ist. Der letzte Teil des Artikels befasst sich mit Schimmelpilzschäden in der Lebens- mittelindustrie – man soll ja immer mit etwas Schönem aufhören und die hier getroffenen Regelungen sind einfach nur vorbildlich zu nennen. Sonderfall Krankenhaus und niedergelassene Praxen Wem jetzt bange wird, dem sei gesagt: Es ist immer nur das Drumherum kompliziert, nicht der Schaden und auch nicht die Sanierung! Man kann auch mit den obligatorischen Leitfä- den unterm Arm eine sorgfältige Begutachtung eines Schimmelpilzschadens in einem Kranken- haus oder einer niedergelassenen Praxis vor- nehmen. Grundsätzlich anders sind jedoch die Zuständigkeiten zu bewerten und da muss man sich bundeslandspezifisch durchwurschteln. Die Krankenhaushygiene ist gesetzlich im §23 des Infektionsschutzgesetzes geregelt, und zwar einfacherweise durch Delegation an das Robert Koch-Institut (RKI). Dieses hat eigens eine Kom- mission für Krankenhaushygiene und Infektions- prävention, kurz KRINKO, einberufen, die nun die Hygiene-Richtlinie des RKI (6) herausgegeben hat. Diese Hygiene-Richtlinie muss seit 2012 als bundesweite Krankenhaushygieneverordnung auf Landesebene in Form des Landeskrankenhausge- setzes umgesetzt sein. Darin sind zu regeln die baulichen und technischen Einrichtung, aber auch die Ausbildung von Hygienefachkräften. Wenn auch anders bezeichnet, gilt das Landes- krankenhausgesetz ebenso für niedergelassene Praxen. Was jetzt wirklich etwas anstrengend wird, ist nachzuvollziehen, was gerade gilt. Das Landeskrankenhausgesetz von Mecklenburg-Vor- pommern ist dort sehr ausführlich und schreibt im § 30 Krankenhaushygiene: (7) (1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die nach dem anerkannten Stand der medizi- nischen Wissenschaft erforderlichen Maß- nahmen zur Erkennung, Verhütung und Be- kämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. (2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, sich bei der Planung von Neubauten und von wesentlichen Umbauten durch das Lan- desamt für Gesundheit und Soziales in hy- gienischer Hinsicht beraten zu lassen. Der Behandlung von Patientinnen und Pati- enten dienende Neubauten und wesentliche Umbauten von Krankenhausgebäuden dür- fen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie in krankenhaushygienischer Sicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gebaut sind und vom Landesamt für Gesundheit und Soziales be- stätigt worden ist, dass sie den kranken- haushygienischen Anforderungen entspre- chen. Eine solche Bestätigung darf nicht er- folgen, wenn die Beratung nicht erfolgt ist oder krankenhaushygienischen Anforderun- gen nicht entsprochen wurde. Die baufach- liche Prüfung ist dann nicht abzuschließen. Wer spaßeshalber mal in das Landeskranken- hausgesetz von Nordrhein-Westfalen schauen möchte, kann das lassen, da steht nichts Ver- gleichbares. (8) Hier findet sich stattdessen ein pauschaler Hinweis auf die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medi- zinischen Einrichtungen (HygMedVO), (9) welche wiederum auf die Hygienekommissionen der einzelnen Einrichtungen verweist, die sich bit- teschön an den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts zu orientieren haben… Ja, hier ist sportlicher Ehrgeiz gefragt. Um es kurz zu machen: Gefragt ist bei Sa- nierung von Schimmelpilzschäden in Kranken- häusern immer eine Individualbetrachtung und es ist zu berücksichtigen, dass Personengruppen betroffen sind, welche im Sinne der Hygiene und Gesundheitsvorsorge als Risikogruppe eingestuft werden. Also nicht mit „Normalgesunden“ ver- glichen werden können und besonderer Schutz- maßnahmen bedürfen, welche erheblich von den Maßnahmen der allgemein gehaltenen Leitfäden abweichen. Wer hier tätig werden möchte, tut gut daran die Veröffentlichungen des Robert Koch- Bild 1: Pflichtlektüre bei mikrobiellen Schäden in Krankenhäusern – die Hygienerichtlinien des Robert Koch-Institutes. Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 24

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