S&E Glossary
Fachbereiche Sachverständige änderung des Justizver- gütungs- und Entschädi- gungsgesetzes (JVEG) In der letzten Ausgabe der „Schützen & Er- halten“ wurde auf den Seiten 16 und 17 auf die aktuellen Änderungen im neuen Justizvergü- tungs- und Entschädigungsgesetz eingegangen. Dabei wurde auch darauf verwiesen, dass in §9 Abs. 1 und der dazugehörenden Anlage 1 keine Differenzierung nach Gewerken vorgesehen ist. Diesem Umstand hat sich der Bundesar- beitskreis „Sachverständigenwesen“ des ZDH angenommen und eine eigene Zuordnungsliste erarbeitet, die mit Sicherheit von den Gerich- ten bei der Festlegung der Stundenvergütung im Rahmen der Honorarberechnung hinzugezogen wird. Die Zuordnungsliste ist auf der Internetseite des DHBV im Mitgliederbereich des Fachbereichs Sachverständige im vollen Wortlaut hinterlegt. Seminar „Digitale Fotografie“ Anfang 2014 wieder in Münster Der DHBV bietet zu- sammen mit dem HBZ der Handwerkskammer Mün- ster das Seminar „Digi- tale Fotografie für Sach- verständige“ an. Als Re- ferent konnten wir erneut Jens Kestler gewinnen. Wo: Handwerksbildungszentrum der Handwerkskammer Münster Wann: 19. Februar 2014 Anmeldung: Bei der DHBV-Bundesgeschäfts- stelle oder dem HBZ Münster (Adressen und Telefonnummern siehe Rückseite des Heftes) Kosten: DHBV-Mitglieder: 250,–€; Nicht-Mitglieder: 350,–€ Verhalten des Sachverständigen Der Kollege Josef Magiera hat auf der dies- jährigen Weiterbildungsveranstaltung der Hand- werkskammer Düsseldorf für Sachverständige ei- nen äußerst interessanten Vortrag zum Verhalten von Sachverständigen in Ortsterminen gehört. Referent war Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D. Herr Magiera stellt seine Vortragsunterla- gen den Mitgliedern des Fachbereichs Sachver- ständige im DHBV zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit die Unterlagen zu dem Vortrag im geschlossenen Mitgliederbereich des Sachver- ständigenkreises auf der DHBV-Internetseite einzusehen. Nachfolgend die Internetadresse: www.dhbv.de/bautenschutz-mitgliederbereich/ fb-sachverstaendige/verhalten-des- sachverstaendigen.html Fachbereiche Schimmelpilze Probennahme leicht gemacht! Oder: Wie die Schimmelpilzdiagnostik sanierungstauglich wird Vorgaben zur Überprüfung des mikrobiellen Status auf der Baustelle Wer eine schimmelpilzbelastete Baustelle sein eigen nennt, ob nun als Sachverständiger, Bauleiter oder Ausführender, muss immer wieder den mikrobiologischen Status derselben im Auge behalten, bewerten und entsprechend handeln. Das wird dem Aus- führenden nicht nur von Seiten der Berufsgenossenschaft aufs Auge gedrückt, sondern Bio- stoff- und Gefahrstoffverord- nung, hergeleitet aus dem Ar- beitsschutzgesetz sowie über- geordneter EU-Verordnungen, erwarten die Dokumentation der mikrobiellen Verhältnisse und daraus abgeleitet Maßnah- men zum Schutz der Arbeitnehmer und Dritter. Die mikrobielle Diagnostik auf der Baustelle hat jedoch auch die Aufgabe, die Schim- melpilzbeseitigung fachgerecht durch- führen zu können und abschließend den Erfolg der Sanierung durch Kontroll- und Vergleichsmessungen zu belegen. Ja – wie denn am besten? Muss im- mer der Sachverständige geholt oder ein Labor beauftragt werden, Messungen vorzunehmen? Muss es teure Technik sein? Die Antwort richtet sich nach der Fragestellung: Wel- che Fragen sollen durch eine mikrobiologische Probennahme beantwortet werden? Wer erfolgreich eine eigene Probennahme- strategie entwickeln will, kommt ums Mitdenken nicht herum und muss sich fragen: Wo bin ich denn gerade bzw. welchen Zweck soll die Probennahme machen? Und – was messe ich da eigentlich? Mikrobielle Probennahme – nein danke?! Fangen wir mal mit dem einfachsten Fall an – wir brauchen gar keine Probennahme. Das ist der Fall, wenn eine Schimmelpilzbekämp- fung nach BG-Grundsätzen und Empfehlungen durchgeführt wird. Da geht man der Einfach- heit halber davon aus, dass eine professionelle Schimmelpilzbekämpfung nur dann vorgenom- men wird, wenn der Befall nach der Größe in die LGA/UBA/DHBV-Kategorien 2 oder 3 eingeordnet wird. Nimmt man sich die BGI 858 vor, geht es ausschließlich darum, eine Gefährdungsbeurtei- lung zu erstellen, die sich nach Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeiten richtet und le- diglich bewertet, inwieweit und wie lange der Ausführende während der Sanierungsarbeiten einer Sporenbelastung ausgesetzt ist. Während für den Gutachter zur Ermittlung der Schadensursache oder für den Mediziner zur Ab- klärung von Beschwerden eine Gattungsbestim- mung von großem Interesse sein kann, muss das den Ausführenden nicht die Bohne interessieren – es geht hier ausschließlich darum, dass bei Sa- nierungsarbeiten Sporen freige- setzt werden, und zwar deut- lich zu viele. Und davor muss der Ausführende und auch die Umgebung (Bewohner, Objekt, unbeteiligte Dritte) geschützt werden. Das liegt in der Ver- antwortung des Ausführenden. Doch dazu muss noch festge- stellt werden, welche flächige Ausdehnung der Befall hat, welche Arbeiten notwendig sind, um den Befall zu entfer- nen, welche Verfahren dazu geeignet sind und wie die Sporen- und Myzel- freisetzung wohl aussehen mag. Fertig. Nun muss man sich nicht an die BGI halten – Vorsicht –, wenn man mindestens gleichwertige oder höherwertige Schutzmaßnahmen nachwei- sen kann. Dies muss dokumentiert und belegt werden. Damit hat der Ausführende automatisch die Biostoffverordnung an der Backe! Und nun wird es kompliziert. Nun muss eine Probennah- me mit Ziel der Feststellung der auftretenden Spezies erfolgen, diese müssen in Risikogrup- pen eingeordnet und Schutzstufen ausgerufen werden. Dazu eignen sich Materialproben der befallenen Bereiche oder Klebefilmpräparate. Dann darf sich der Ausführende je nach Risiko- gruppe durch die TRBA 100 oder 500 wühlen und seine Anforderungen an den Baustellenaufbau etc. heraussuchen. Dann doch lieber BGI – das haben die näm- lich alles schon gemacht, vereinfacht und auf bauübliche Verhältnisse heruntergebrochen. So schreibt die TRBS 405 als untergesetzliches Re- gelwerk vor, dass ein technischer Kontrollwert (TKW) überprüft werden muss und dass dies in Form einer Lebendkeimzahlbestimmung der In- nenraumluft während der Sanierungsarbeiten umgesetzt werden soll. Das hat die BG in di- versen Studien gemacht (und setzt dies fort) und dabei einen TKW der Abfallwirtschaft ange- setzt, der nachweislich zur Auslösung der der- zeit einzig anerkannten Berufskrankheit „Toxic Dust Syndrom“ führt. Daraus leiten sich dann auch die Bewertungen ab, welche man in den Tabellen auf den Seiten 30 und 31 der BGI 858 wiederfinden kann. Man muss die BGI 858 nicht mögen, aber einfacher ist es allemal! Und wer besser damit zurechtkommt, Sanierungsverfahren der Gefähr- dungsklasse 3 zu wählen, die von der BG nicht empfohlen werden, aber schnell gehen und ge- Es schreibt für Sie: Dr. rer. nat. Constanze Messal Fachbereichs- leiterin Schimmelpilze Neubrandenburger Str. 33 18055 Rostock Telefon: (0381) 637-28280 Telefax: (0381) 637-28281 E-Mail: messal@dhbv.de Schützen & Erhalten · Dezember 2013 · Seite 20
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