S&E Glossary
nahme im Bestand“ gibt es keine normativen Regulierungen! Die Normungsnummer 18536 ist zwar angelegt, doch werden die Arbeiten an der DIN-Norm „Abdichtungen im Bestand“ erst aufgenommen, wenn die Normenteile der zu überarbeitenden Normen zur Bauwerksab- dichtung abgeschlossen sind. Die Arbeitsgrup- pen der WTA erarbeiten als Experten „basie- rend auf den gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Baupraxis […] Regelwerke über bauliche Anwendungen von Verfahren, […] die sich seit Jahresdekaden zur nachträglichen Bauwerksabdichtung be- währt haben.“ 3) Die Anwendung der WTA-Merkblätter ist eben- so freiwillig. Bindend werden diese Regelwerke nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind. Die WTA-Merkblätter gel- ten als allgemein anerkannte Regelwerke, daher bietet die Bezugnahme auf WTA-Merkblätter in Verträgen Rechtssicherheit. Auch wenn die Ein- haltung kein Haftungsfreibrief darstellt, so ist sie ein wichtiger Schritt bei dem Nachweis einer regelgerechten Ausführung. 4) Werden WTA-Merkblätter analog einer Norm erstellt? Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren Normenarbeit der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalp ege (WTA) wurde ein Fachanwaltsbü- ro für Bau- und Architektenrecht im Auftrag des Vorstandes der WTA und der WTA-Arbeitsgruppe „Recht“ beauftragt. Ergebnisse: WTA-Dokumente weisen keine großen in- haltlichen Unterschiede zur DIN 820 auf. Es sei unverzichtbar „die Merkblätter in gewissen Ab- ständen zu aktualisieren, wobei Abstände von 5 bis 6 Jahren ausreichend dann sind, wenn sich zwischenzeitlich keine neuen Entwicklungen ergeben. Die WTA sollte im Übrigen dafür Sor- ge tragen, dass der Kreis der Befragten denkbar weit gezogen und nicht etwa nur auf Sachver- ständige bezogen wird. Die Befragung von mög- lichst vielen Anwendern ist mindestens genauso notwendig, weil Sachverständige im Normalfall nur bei Schadensfällen hinzugezogen werden und daraus etwa zu ziehende Erkenntnisse kei- ne sicheren Schlussfolgerungen auf die sicher große Fülle schadensfreier Verläufe erlauben.“ Das Gutachten machte darauf aufmerksam, dass nur der Begriff „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ der Arbeit der WTA zu Grunde gelegt werden darf. Diese läge erst vor, wenn „die Re- gel der Technik wissenschaftlich abgesichert ist und darüber hinaus in der Praxis überwiegend anerkannt ist. Wenn die jeweilige Arbeitsgruppe nicht sicher ist, ob eine wissenschaftlich erhär- tete Anwendungsthese schon das Signum »all- gemein anerkannt« verdient“, sei im Merkblatt darauf hinzuweisen. 5) Quellen: 1) Seite 2, WTA-Merkblatt 4-6-05/D Nachträgliches Ab- dichten erdberührter Bauteile. 2) BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. VII ZR 184/97. 3) Der Bausachverständige, 1-2013; Dr.-Ing. Detlef J. Honsinger, INTEC Aachen; Bautechnik: Nachträgliche Abdichtung gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit in Mauerwerk. 4) vergl. zuvor. 5) Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren Normen- arbeit der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsge- meinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalp ege (WTA)/Kurzfassung; das Rechtsgutachten liegt den Fachbereichen des DHBV vor. Bildnachweise: Bild 1 Haus der Normung http://www.din.de/cmd?3=&cmsrubid= 47535&menurubricid=47535&level=tpl-artikel&menuid=47 392&languageid=de&cmstextid=57665&cmsareaid=47392 Bild 2 WTA-Logo http://www.wta.de/de Es schreibt für Sie: Rainer Spirgatis Fachbereichsleiter Bautenschutz Plinderheide 2b, 48291 Telgte Telefon: (05432) 830 Telefax: (05432) 836902 Mobil: (0160) 7163450 E-Mail: spirgatis@dhbv.de Fachbereiche Bautenschutz Haus der Normung. Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 10
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