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Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) Mit Veröffentlichung des Artikelgesetzes „Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts“ (2. Kostenrechtsmoderni- sierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, Bonn, 29.07.2013, Sei- ten 2681–2688) werden zum 01.08.2013 auch Änderungen im JVEG gültig. Die Änderungen sind zu nden im Artikel 7 „Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“. Nachfolgend die Gesetzestexte mit den wich- tigsten Änderungen für gerichtlich beauftragte Sachverständige. Dabei sind vom Verfasser dieses Artikels als besonders wichtig erachtete Punkte, u. a. für Sachverständige aus den Bereichen des Holz- und Bautenschutzes, farblich markiert. §7 Ersatz für sonstige Aufwendungen [...] (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdru- cken werden ersetzt 1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, 2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und 3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2. [...] (3) Für die Überlassung von elektronisch ge- speicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar- beitsgang auf denselben Datenträger übertra- genen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt. Neu hinzugekommen ist der § 8a, der regelt, wann ein Sachverständiger den Anspruch auf eine Vergütung verliert bzw. wann die Ver- gütung durch das Gericht gemindert werden kann. §8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranzie- henden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in- soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er 1. gegen die Verp ichtung aus § 407a Ab- satz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessord- nung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; 2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat; 3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe ge- schaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Be- fangenheit berechtigen; oder 4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungs- geldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. Soweit das Gericht die Leistung berück- sichtigt, gilt sie als verwertbar. (3) Steht die geltend gemachte Vergütung er- heblich außer Verhältnis zum Wert des Streit- gegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin- gewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhö- rung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht. (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Be- rechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses. (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweisp icht nicht zu vertreten hat. In §9 werden die abrechenbaren Stundensätze neu geregelt. Die Zuordnung der Honorargrup- pen zu den Sachgebieten erfolgt in der Anlage 1 des Gesetzes. §9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar in der Honorargruppe ... In Höhe von ... 1 65 2 70 3 75 4 80 5 85 6 90 7 95 8 100 9 105 10 110 11 115 12 120 13 125 Anlage 1 (zu §9 Abs. 1) [Auszüge] Fachbereiche Sachverständige Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 16

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