S&E Glossary
Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 20 wichtige Informationen für die Beratungstätigkeit und enthält nützliche Hinweise für Auftraggeber und Betroffene, um gutachterliche Empfehlungen kontrollierbar und nachvollziehbar zu machen. Sie ersetzt nicht die Verantwortung der jeweiligen gut- achterlichen Entscheidung im Einzelfall.“ Weiter heißt es beim UBA: „Rückmeldung erwünscht: Öffentliche Diskus- sion und Praxistest Der Entwurf der Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden ist von uns zur öffentlichen Diskussion und zum Praxistest online gestellt worden. Für Änderungsvorschläge und Hinweise benut- zen Sie bitte unbedingt die folgenden Formblätter: 1. Die Kommentartabelle für allgemeine, redaktionelle und fachliche Kommentare zum Text oder Schema. 2. Das Formblatt für den Praxiskommentar um die Anwendung der Handlungsempfehlung an- hand von Praxisfällen zu dokumentieren. Die Formblätter können Sie bis zum 31. 07. 2014 an uns zurücksenden. E-Mail: Schimmel@uba.de Bitte verwenden Sie nur die bereitgestellten Formblätter für Ihre Hinweise! Andere Kommen- tare können von uns nicht berücksichtigt werden. Wir freuen uns über Ihre rege Teilnahme an der Diskussion und schätzen Ihren Beitrag zur Endfassung der Handlungsempfehlung.“ Weiterhin enthält die Handlungsempfehlung detaillierte Vorgaben zur Probennahme, Proben- aufbereitung und Kultivierung sowie erstmals zur Mikroskopie. Auch die UBA-Handlungsemp- fehlung gibt Richtwerte für belastete Baustoffe heraus. Zwar bezieht sich auch das UBA auf die neue UFOPLAN-Studie, aber die Werte kollidie- ren etwas, insbesondere mit den Hintergrund- werten für EPS. Das hat das UBA aber bereits selbst erkannt und Überarbeitung angekündigt. Zudem fehlen belastbare Daten zu Bakterienbe- fällen. Bereits in der UFOPLAN-Studie (3) wurde festgestellt, dass Hintergrundwerte für Bakte- rien nicht den Tendenzen für Schimmelpilze fol- gen, sondern großen Schwankungen unterliegen, die anscheinend keiner Systematik unterliegen. Ähnlich äußert sich auch das UBA und verweist auf eine mehr als dünne Datenlage, wenn es um Bakterien geht. Zwei weitere Aspekte der Handlungsempfeh- lung müssen besprochen werden. Zum einen fehlt gerade bei der Sanierung von Feuchteschäden in Fußböden eine klare Aussage zur Estrichdesin- fektion. Da hätte doch etwas kommen müssen, wenn man bedenkt, dass die Handlungsempfeh- lung auf der 17. Pilztagung NACH der doch sehr hitzigen Diskussion zum Thema „Desinfektion als Sanierungsmaßnahme“ vorgestellt wurde und die im Netz zugängliche Version rund vier Wochen (Datum Impressum) nach der Tagung veröffent- lich wurde. Wenn man bedenkt, wie scharf viele darauf waren, gerade im Umfeld dieser Pilzta- gung ihre Claims abzustecken und auch das UBA gerade in einem der Tagung vorangegangenen Workshop den Anspruch auf die Vorreiterrolle erneuert hatte, kann man nur feststellen – die haben gepennt! Und in Kürze werden wir auch dazu kommen, wer diese ökologische Nische hervorragend für sich genutzt hat. Zuvor jedoch noch einmal zur UBA-Hand- lungsempfehlung. Zu meiner großen Freude wird endlich die Mikroskopie der Kultivierung gleichgesetzt. Leider aber auch gleich wieder viel zu kompliziert dargestellt. Meines Erachtens sind viele Schwachstellen in der Bewertung von Schimmelpilzschäden unter anderem darin be- gründet, dass die (Epi uoreszenz-)Mikroskopie viel zu wenig angewendet wird. So wird EPS als schwer besiedelbar dargestellt und z. B. die Öl- papiertrennlage hingegen als leicht. Unter dem Mikroskop sieht es hingegen so aus, dass EPS sehr leicht zu besiedeln ist, weil es hervorra- gende Grenz ächeneigenschaften bietet. Besied- lung ist immer ein Grenz ächenprozess und hat viel mit Ober ächenspannung zu tun, EPS ist da ein besserer Partner als die Ölpapiertrennlage. Es geht also nicht immer ums Wasser, schon gar nicht, wenn es nach einem Wasserschaden aus- reichend zur Verfügung steht. Es geht um Pola- ritäten, physikalisch wie politisch. Dann ließe sich auch endlich validieren, was ein Befall und was eine Kontamination ist, was z. B. aus dem UFOPLAN-Bericht nicht hervorgeht. Auch sind mikroskopisch oftmals ganz andere Organismen nachweisbar als hinterher in der Kultivierung zutage treten. Die Erkenntnisse aus diesen doch sehr unterschiedlichen Verfahren müssen unbe- dingt gegenübergestellt werden, um die Wider- sprüche in den Ergebnissen aufzulösen. 3. Konsultationsverfahren zur VdS 3151 der GDV Es ist vielleicht dem einen oder anderen Leser aufgefallen, die Handlungsempfehlung des UBA „richtet sich an Sachverständige für Schimmelpilze, Bausachverständige, (Versiche- rungssachverständige) und andere Fachleute…“, wobei nun auch die Frage beantwortet ist, wa- rum der Versicherungssachverständige in Klam- mern steht. Die haben nämlich nun ihre eigene Richtlinie (5) , die von der Versicherungswirtschaft wie eine kleine Klatsche auf der 17. Pilztagung in den Ring geworfen wurde. Man muss neidlos anerkennen, dass dort ordentlich geklotzt wur- de und mit gut 52 Seiten ein recht stattliches Richtlinienexemplar vorgelegt wurde. Natürlich handelt es sich hierbei um ein branchenspezi sches und -politisches Werk und damit sind alle dargestellten Aspekte entspre- chend eingefärbt. Dennoch lohnt es sich, sich mit dem Papier auseinander zu setzen, dass durch die GDV zur Diskussion gestellt wurde, nämlich: „Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151): Kurzfassung Leitungswasserschäden können bei länger unbe- merkt austretender Feuchtigkeit oder durch nicht fachgerechte Trocknung Schimmelpilzbefall zur Folge haben. Neben der Feststellung und Behe- bung des eigentlichen Leitungswasserschadens sind dann besondere Anforderungen an die kom- petente Sanierung des Schimmelpilzschadens zu beachten. Die zur Beseitigung des Schimmelpilz- befalls erforderlichen Maßnahmen von Anfang an richtig einzuschätzen, kann eine Herausforderung für alle Beteiligten darstellen. Zu den Beteiligten gehören u.a. Versicherungsnehmer, Versicherer, Sachverständige bzw. Fachkundige und Sanie- rungsunternehmen. Zur Unterstützung der Beteiligten geben die Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Lei- tungswasserschäden (VdS 3151) Hinweise für die richtigen Maßnahmen vor Ort, die fachgemäße Untersuchung des Schimmelpilzbefalls sowie für die Planung und Ausführung der erforderlichen Trocknungs- und Sanierungsarbeiten. Die Richt- linien beschreiben damit die systematische Vor- gehensweise von der ersten Schadenfeststellung bis zur abschließenden Erfolgskontrolle.“ An anderer Stelle heißt es: „Die Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) sind als Leitfaden für die Sanierungspraxis gedacht. Den beteiligten Versicherungsnehmern und Versiche- rern, Sachverständigen und Fachkundigen sowie Sanierungsunternehmen sollen sie Hilfestellung und Sicherheit geben. Die Richtlinien beschreiben den gesamten Ablauf von der Schadenfeststellung und Schadenbewertung über die Trocknung und Sanierung bis hin zur Abnahme. Die Richtlinien wurden unter Mitwirkung von Mikrobiologen, Chemikern, Innenraumexperten und Sanierern sowie der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft erstellt. Sie berücksichtigen u. a. die Regelungen der Berufsgenossenschaft- lichen Information zum Arbeitsschutz (BGI 858) und die Empfehlungen der Leitfäden des Umwelt- bundesamtes (UBA) und bereiten diese praxis- gerecht auf. Für Änderungsvorschläge und Hinweise zu dem Richtlinienentwurf nden Sie auf dieser Seite EntwurfVdS 3151 : 2013-06(01) Richtlinien zurSchimmelpilzsanierung nachLeitungswasserschäden 1 Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) Stand: Juni 2013 Entwurf! Vorbehaltlich kartellrechtlicher Prüfung. Unverbindliche Bekanntgabe des GDV zur fakultativen Verwendung. Abweichende Inhalte/Vereinbarungen sind möglich. Fachbereiche Schimmelpilze Bild 3: Entwurf der Richtline VdS 3151 des GDV im Konsultationsverfahren.
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