S&E Glossary

Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 22 sieren. Dafür machen wir zurzeit Tests. Und die Regeltrocknungszeiten sind aus den Altbestän- den übernommen worden und nicht vollständig. Zusammenfassung Wir sind ein Stück weiter. Mit der UFOPLAN- Studie sind Hintergrundbelastungen für unter- schiedliche Baustoffe in unterschiedlichen Ge- brauchsphasen verfügbar. In der bisherigen Dar- stellung der Ergebnisse fehlen (noch) Aussagen zur Gattungszusammensetzung, aber dies soll nach Aussage der Autoren verfügbar sein. Die in der UFOPLAN-Studie ermittelten Daten zur Hintergrundbelastung durch Bakterien sind nach wie vor eher dünn und nur wenig belastbar, was sich auch mit der Handlungsempfehlung des UBA zur Beurteilung von Feuchteschäden deckt. Die Handlungsempfehlung steht für gut 12 Monate online zur Diskussion und Diskussionsbedarf ist gegeben bei den vorgeschlagenen Richtwerten, die etwas mit der UFOPLAN-Studie kollidieren und dem etwas komplizierten Bewertungssche- ma, wenn man es eben nicht mit eindeutigen Schadensbildern zu tun hat. Als verpasste Chan- ce ist zu bewerten, dass das UBA versäumt hat, gerade bei Feuchteschäden in Fußböden zur Desinfektion Stellung zu nehmen. In diese Lü- cke stößt die Richtlinie der GDV zur Bewertung von Leitungswasserschäden, die sowohl Stärken als auch Schwächen zeigt. Zwar wird in der GDV- Richtlinie das Thema Desinfektion behandelt, aber nicht mit der notwendigen Tiefe. Nichtsde- stotrotz sind alle drei Papiere in ihrer Kombina- tion diskussionswürdig und als Arbeitsgrundlage für eine „große“ einheitliche Richtlinie als Ersatz der bisherigen Leitfäden geeignet. Auch für uns als DHBV lassen sich spannende Arbeitspakete ableiten. Ausbildung, technische Trocknung und Desinfektion seien hier nur beispielhaft genannt. Literatur 1 UFOPLAN-Studie (2004), Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Umweltmykologie Berlin, Lan- desgesundheitsamt Mecklenburg-Vorpommern, Uni- versitätsklinikum Aachen, Institut für Hygiene und Umweltmedizin. Abschlussbericht des vom Umwelt- bundesamt geförderten Verbundprojekts, Erhebung von Hintergrundwerten für die Bewertung von Schim- melpilzen im Innenraum. Eigenverlag, Stuttgart. 2 A. Kolk, R. Van Gelder, G. Schneider, S. Gabriel: Mikrobiologische Hintergrundwerte in der Außen- luft – Auswertung der BGIA-Expositionsdatenbank MEGA, in Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 69, 2009 Nr.4. 3 Guido Fischer: Ergebnisse des Forschungsprojektes UFO-Plan zur Hintergrundbelastung von Schimmel- pilzen in Baumaterialien“, 17. Pilztagung 2013, Bonn. 4 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuch- teschäden in Fußböden, 2013, Umweltbundesamt Dessau, http://www.umweltbundesamt.de/gesund - heit/innenraumhygiene/schimmel/handlungsemp- fehlung_feuchteschaeden_fussboeden_uba.pdf. 5 Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Lei- tungswasserschäden (VdS 3151), 2013, http://www . vds-industrial.de/ leadmin/compliance/3151/Ent- wurf_VdS_3151_130625.pdf. 6 Constanze Messal: Desinfektion von Schimmelpilz- befällen – wo stehen wir?, in Schützen & Erhalten 4/2012, DHBV Köln. Fachbereiche Schimmelpilze Steuerberatung Nutzung Arbeitszimmer durch Ehegatten In dem Urteil vom 12. 7. 2012 durch das FG Baden- Württemberg entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Arbeitszimmer durch beide Ehegatten gemeinsam genutzt wurde. Zu entscheiden war, ob der Höchstbetrag von 1.250€ für jeden Ehegatten einzeln ab- gezogen werden kann. Nach der BFH-Rspr. ist der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer aber objekt- und nicht personenbezogen. Aus diesem Grund soll bei gemeinsamer Nutzung des Arbeitszimmers durch beide Ehegatten jedem Ehe- gatten der Höchstbetrag von 1.250€ nur anteilig zugerechnet werden. Im konkreten Fall hatten die Kläger einen26 m² großen Raum als Arbeits- zimmer genutzt und den Höchstbetrag für zwei Arbeitszimmer geltend gemacht. Das FH Baden- Württemberg hat den Höchstbetrag von 1.250€ nur für beide Ehegatten zusammen gewährt (3K 447/12, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 53/12). Verp egungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer Der BFH hat durch Urteil vom 15.5.2013 entschieden, dass Leiharbeitnehmer den Ver- p egungsmehraufwand lediglich innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG zusteht. Damit gilt für Leiharbeitnehmer das Gleiche wie für andere auswärts tätige Ar- beitnehmer (BFH VI R 41/12). Steuerliche Förderung der privaten Altersversorge Durch BMF-Schreiben vom 24.7.2013 wurde ein überarbeitetes Schreiben der Finanzverwal- tung zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. Dort wird auf eine Vielzahl von Änderungen hingewiesen. Diese umfassen u. a. neben der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten Regelungen zum Bestandsschutz für ausländische Altersversicherungssysteme. Wei- terhin Ausführungen zu Vertragswechseln in der privaten Altersvorsorge und zur Rückforderung von Zulagen (IV C 3 – S 2015/11/10002; IV C 5 – S 2333/09/10005). ELStAM Durch BFM-Schreiben vom 25.7.2013 hat die Finanzverwaltung die Verfahrensgrundsätze für den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohn- steuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Ar- beitgeber und gleichzeitig für den Einführungs- zeitraum 2013 des ELStAM-Verfahrens ergänzende Anwendungsgrundsätze verbindlich festgelegt. Maßgebend hierfür ist § 52b EStG. Durch das aktuelle Schreiben werden bisher nur in der Ent- wurfsfassung per 2.10.2012 veröffentlichte Start- schreiben ersetzt (IV C 5 – S 2363/13/10003). Erstattung der Praxisgebühr Die OFD Rheinland weist mit Kurzinformation vom 21. 5. 2013 darauf hin, dass die sog. Praxisgebühr nicht als Beitrag zu Krankenversi- cherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a EStG zu werten ist. Es handelt sich vielmehr um eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten. Die entspre- chenden Kosten sind dann als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Als Konsequenz ist dann eine Erstattung der Praxisgebühr, die zum Teil von Krankenkassen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Praxisgebühr entweder als Prämien- oder Bonuszahlung angekündigt wurden, nicht wie eine Beitragsrückerstattung zu behandeln. Voraussetzung ist nur, dass die Prämien- bzw. Bonuszahlung sich bezieht auf die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr und sich an deren Höhe orientiert (BFH-Rspr. zur Praxisgebühr: Urteil vom 18.7.2012, XR 41/11). Jahressteuergesetz 2013 Mit Beschluss vom 6. 6. 2013 hat der Deut- sche Bundestag den Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bun- desrat zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz angenommen, dem der Bundesrat am 7. 6. 2013 zugestimmt hat. Folgende Punkte betreffen den Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Bereich: a) Der Bruttolistenneupreis für Zwecke der 1%-Methode wird bei Elektroautos um ei- nen typisierten Wert für die Batteriesysteme gemindert, damit diese nicht zu höheren geldwerten Vorteilen führen als vergleich- bare konventionelle Fahrzeuge (§6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). b) Der BFH hat in verschiedenen Urteilen ent- schieden, dass Prozesskosten unter bestimm- ten Bedingungen als außergewöhnliche Be- lastungen nach §33 EStG abzugsfähig sind. Die neue Regelung sieht vor, dass derartige Kosten im Regelfall nicht mehr als außer- gewöhnliche Belastungen abgezogen wer- den können (§33 Abs. 2 S. 4 EStG). Damit wird die zitierte Rspr. des BFH mit Wirkung bereits für den gesamten Veranlagungszeit- raum 2013 ausgehebelt (BFH 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015). c) Die Übergangsregelungen bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- male (ELStAM) werden über § 52b EStG ein- geführt. Damit wird die Rechtsgrundlage für die hierzu bereits ergangenen BFM-Schreiben vom 9. 12. 2012 gelegt. d) Analog zur bestehenden Möglichkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau (vgl. §27b UStG) wurde in §42g EStG nun die Möglichkeit ei- ner Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Es schreibt für Sie Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer Rainer Kuhsel Aachener Straße 529 · 50933 Köln Telefon (0221) 499710 Telefax (0221) 4997133 E-Mail: kuhsel@kuhsel.de

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=