S&E Glossary

Fachbereiche Sachverständige der Baua-Zulassungen bzw. dem Ablaufdatum bei. Die Anzahl der zugelassenen Biozid-Produkte wird damit auf absehbare Zeit nicht zunehmen. Die Neufassung der DIN 68800 trägt diesem durch den Verweis auf die jeweils zuständige na- tionalen Behörden Rechnung. Und es geht noch weiter: Für weitere Komplikationen kann in diesem Zusammenhang die Bauproduktenrichtlinie 7 ge- nannt werden. Diese fordert, dass von einem Bauprodukt, jedem zum dauerhaften Verbleib in einem Gebäude, also auch einem Holzschutz- mittel, keine Freisetzung von Inhaltsstoffen in die Raumluft erfolgen darf. Geprüft wird dieses durch das AgBB-Schema. 8 Aufgrund dessen hatte das DIBt für die da- malige Verlängerung der Altzulassungen spezi- elle Prüfkammermessungen verlangt. Bekämp- fende Borsalzpräparate, die zur Erhöhung der Löslichkeit der Borsalze und zur Verbesserung der Eindringung in trockenes Holz verschie- dene Hilfsstoffe enthielten, die in gewöhnlichen Wandfarben, die bisher noch keiner Prüfung un- terliegen, üblich sind, konnten hier erhebliche Schwierigkeiten bekommen. Insgesamt hat damit die Anzahl der zur Ver- fügung stehenden Holzschutzmittel stark abge- nommen. Einzelne, insbesondere bekämpfende Produktlinien stehen überhaupt nicht mehr zur Verfügung. Dies kann den Holzschützer in der Praxis vor erhebliche Probleme stellen, da ihm einfach Lösungsmöglichkeiten für sein Pro- blem fehlen. Dies ist durchaus politisch gewollt, da die neue DIN 68800 dem konstruktiven Holzschutz einen eindeutigen Vorrang vor dem chemischen Die Neufassung der Holzschutznorm 68800 wurde bereits bei der Entwurfsfassung sehr intensiv und kontrovers diskutiert. Und diese Diskussion hält weiter an, wie auch der Beitrag von Georg Brückner in der vorliegenden Ausgabe von „Schützen & Erhalten“ zeigt. Viele inhaltliche Details sind in verschiedenen Foren kritisiert worden und müssen hier gar nicht wieder- holt werden. Es sei beispielhaft auf die Anmerkungen von Robert Bosch-Laaks zur Bauphysik (Sachverständigentagung des DHBV Okt. 2012 in Stuttgart) verwiesen. Nun stellt sich aber auch die Frage nach der rechtlichen Bedeutung der DIN 68800 für die Erfüllung eines Werkvertrages: Begründet die Einhaltung einzelner Re- gelungen vielleicht sogar einen Mangel? Oft stellt sich nach Abschluss der Arbeiten die Frage, ob ein Werk mangelhaft sei. Neben tat- sächlichen Fehlern geht es dabei zunehmend um die Kürzung der Rechnung zur Reduktion der Baukosten. Vertragsrechtliche Bedeutung von Normen – oder was ist „Holzschutz nach DIN 68800“? Holzschutz einräumt. Für den Neubau ist dies sicher meist nicht verkehrt. Im Altbau können aber Probleme an Balkenköpfen und anderen konstruktiv ungünstigen Bauteilen auftreten, die mit den zulässigen Holzschutzmitteln nicht mehr zu lösen sind. Neue Ideen, auch unter Überar- beitung der Anforderungen des Denkmalschutzes sind erforderlich und auch möglich. Wenn sich nun die Bautenschützer entspannt zurücklehnen wollen, muss leider darauf hinge- wiesen werden, dass die Holzschutzmittel nur ein erster Schritt sind. Zukünftig werden über die REACH-Verordnung 9 alle Chemikalien einem entsprechenden Zulassungsverfahren unterzo- gen werden und die Bauprodukte-Richtlinie wird ebenfalls gelten. Dr. André Peylo, Ö. b. u. v. Sachverständiger für Holzschutz, Lauenburg 1 Biozid: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen 2 Für den Nicht-tragenden Bereich (Anstriche) wurde auf freiwilliger Basis die Prüfung der RAL-Gütege- meinschaft nach den gleichen Grundsätzen durch- geführt. 3 In Deutschland ist dies die Baua, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de , die zwar schon vorher bestand, sich aber bisher nicht mit Holz- und Holzschutzmitteln befasst hatte. 4 Frau Merkel erklärte als Umweltministerin in der Re- gierung Kohl eine Umsetzung der Biozidrichtlinie in etwa 2–3 Jahren. Inzwischen ist die Biozidrichtlinie selber durch die Biozidverordnung ersetzt. 5 GHS, Global-Harmonised Systems, vom 16. Dezember 2008 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä- ischen Parlaments und des Rates über die Einstu- fung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Vor- stehender Name der Verordnung lässt zudem die fehlende Übersichtlichkeit in der Bezeichnung der EU-Verordnungen erahnen. 6 Die Richtlinie 67/548/EWG ist die Grundlage unserer nationalen Gefahrstoffverordnung. Die Richtlinie wird regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst (ATP), so zum 31. Mal Ende 2008. 7 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/ EWG). 8 Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten AgBB-Bewertungsschema für VOC aus Bauprodukten; Juni 2012. 9 REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 1. Juni 2007 in Kraft getreten. REACH steht für Registra- tion, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. Literatur – Becker, G., 1959: Beitrag zur Kenntnis der Wirk- samkeit von Borverbindungen als Holzschutzmittel gegen Insekten und Pilze. Holz Roh- Werkstoff 17, 484–489. – Holzschutzmittelverzeichnis 2009: Hrsg: Deutsches Institut f. Bautechnik, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 224S. – Kliegel, W. (Hrsg.) 1980: Bor in Biologie, Medizin und Pharmazie. Springer-Verlag, 900S. – Peylo, A. 1997: Bewertung der Auswaschgefährdung von nicht fixierenden wasserlöslichen Holzschutz- mitteln auf Borbasis sowie mögliche Alternativan- wendungen zu chromathaltigen Holzschutzmitteln. Bundesforschungsanstalt f. Forst u. Holzwirtschaft, Institut für Holzbiologie und Holzschutz, Arbeitsbe- richt 1/97. 135 S. – Peylo, A., 1998: Bor im Holzschutz − Breites Wir- kungsspektrum und geringe Humantoxizität. Der praktische Schädlingsbekämpfer 50 (11) 17–20. – Peylo, A. 2000: Bor im Holzschutz − Gibt es neue Erkenntnisse? Der praktische Schädlingsbekämpfer 52 (4) 28–31. – Peylo, A. 2005: Sind Borverbindungen im Holzschutz effektiv und zeitgemäß? Holz Roh-Werkstoff 63, 414–416. – Zerener, H. 1874: Verfahren zum Schutz gegen Haus- schwamm. Patentschrift 378. Kaiserliches Patentamt Berlin. der Verwendung technisch getrockneter Hölzer ohne chemischen Holzschutz in der GK1. Dabei werden jedoch auch weitere wichtige Aspekte angesprochen: Was sagt die Norm? Gemäß Absatz 5.2.1 kann in der Gebrauchs- klasse 1 (GK1, alt: Gefährdungsklasse, Gefähr- dung durch Insekten) auf chemischen Holzschutz verzichtet werden, wenn die Bauteile kontrol- lierbar bleiben (dreiseitig frei) oder vollstän- dig insektendicht verkleidet sind. So stand es schon in der alten Fassung von DIN 68800-3 (1990). Neu ist, dass gemäß 4.2.1 bei Brett- schichtholz und technisch getrockneten Hölzern in den GK 1 und 2 erfahrungsgemäß ein Bau- schaden nicht zu erwarten ist. Zusätzlich wird in der Norm betont, dem baulichen Holzschutz den Vorrang zu geben und möglichst auf Chemie zu verzichten, während zuvor konstruktiver und chemischer Holzschutz gleichrangig dargestellt worden waren. Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder – wenn nichts vereinbart wurde – nicht die zu er- wartende, übliche Beschaffenheit aufweist. Eine typische Formulierung aus der täglichen Praxis ist hier die Baubeschreibung für einen Dachstuhl eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses: „Holzschutz nach DIN 68800“ oder manchmal sogar noch verkürzt auf „Holzschutz nach Norm“. Wie soll dieser Dachstuhl nun aussehen, che- mischer Holzschutz: Ja oder Nein? Ist also nichts Besonderes vereinbart, gelten nach langläufiger Rechtssprechung die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ als Maßstab. DIN-Normen können grundsätzlich diese allge- meinen Regeln widerspiegeln, aber auch deut- lich dahinter zurückbleiben. Zur Frage, ob die Neufassung der DIN 68800 eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist, liegt ein sehr interessantes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thode, Richter am BGH, im Auftra- ge der Deutschen Bauchemie vor. Der Schwer- punkt dieses Gutachtens liegt auf der Erörterung Schützen & Erhalten · März 2013 · Seite 22

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