S&E Glossary

Fachbereiche Sachverständige Ein Insektenbefall ist unter den in der Norm genannten Bedingungen sicher nicht sehr wahr- scheinlich, aber dennoch nicht unmöglich. Wie verhält sich nun der Bauherr, wenn in seinem neuen Eigenheim doch ein Befall durch z. B. Hausbock auftritt? Ein Bauschaden wird kaum eintreten. Eine Bekämpfungsmaßnahme wird aber nötig und kostet Geld. Die behandelten Hölzer sehen nach der Behandlung zudem nicht mehr schön neu aus (Abbeilungen, Bohrlochinjekti- onen, möglicherweise Verfärbungen und Harzaus- tritte durch Hitzeeinwirkung). Insbesondere bei sichtbar bleibenden Bauteilen (Bild Landhaus) kann dies zu sehr großen optischen Beeinträch- tigungen führen. Neben dem damit verbundenen Ärger wollte der Bauherr dies so sicher nicht ha- ben. Schadenersatzansprüche sind somit vorpro- grammiert. Wie weit diese gehen könnten, lässt das BGH-Urteil VII ZR 274/04 aus 06. 2006 zu Schimmelbefall im Dachstuhl vermuten. Denk- bar wäre daher auch die Forderung zum voll- ständigen Ersatz mit allen Folgekosten für den Innenausbau etc. Die Bekämpfung (Nachbesse- rung, Reparatur) ist zwar technisch die sinnvolle Lösung, der Kunde kann aber u.U. Anspruch auf einen neuwertigen Zustand haben. Im Gegensatz wäre es nach Ausführung eines vorbeugenden chemischen Holzschutzes aber auch möglich gerade diese Vorbeugung als unnötig anzusehen, da die Norm den Verzicht auf Holzschutzmittel ermöglicht. Dann wäre der Mangel also in der unnötigen Anwendung von Chemie zu sehen. Beide Wege sind insbesonde- re bei der gezielten Suche nach vermeintlichen Baumängeln durch findige Juristen denkbar. Das Rechtsgutachten von Prof. Thode ge- langt zu der Schlussfolgerung, dass ein Schäd- lingsbefall oder auch nur das Risiko eines sol- chen einen Sachmangel begründet, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Der bloße Verweis auf DIN 68800-1 führt somit zum Baumangel. Weiterhin betont das Gutachten in seinen Überlegungen, dass es eines Nachweises be- darf, ob die Norm überhaupt als „allgemein an- erkannte Regel der Technik“ angesehen werden muss. Es genüge nicht, wenn ein Sachverstän- diger dies in einem Verfahren anführt, er muss es belegen können. Der bauaufsichtlichen Einführung der Norm über die Bauregelliste der LBO wird schließlich für die vertragsrechtliche Haftung keine Bedeu- tung zugemessen! Damit wird die unter Sachverständigen weit verbreitete Meinung zur Stellung der DIN 68800, aber auch von Normen, allgemein in Frage gestellt. Fazit für den ausführenden Betrieb: Die DIN 68800 gibt keine eindimensionalen Handlungsanleitungen. Sie ermöglicht vielmehr verschiedene Alternativen unter Beachtung ei- niger Grundregeln. „Holzschutz nach DIN“ kann daher sehr unterschiedlich gesehen und mit oder ohne Chemie ausgeführt werden. Entscheidend im Sinne des Mangelbegriffs ist die eindeutige Formulierung des jeweiligen Werks in einem Bauvertrag und die eindeutige Zustimmung des Auftraggebers. Dieses mag im betrieblichen All- A K T I O N ! ! ! Kunststoffpacker Ø 14mm, Flachkopf absolut sauberes arbeiten, kein Festhalten des Mundstückes mehr nötig! Perfekte Abdichtung am Packer *Angebot gilt pro Kunde für die Erstbestellung beim Kauf einer VE (1000 Stk) erhalten Sie eine Schiebekupplung gratis* Für die professionelle Injektion!!! Airless 4.5 VP Das professionelle Verpressgerät - kraftvoller Elektromotor - komplett mit Material- schlauch und Pistole mit Verpress-Set - im Fahrwagen oder tragbar - stufenlos regelbar bis 240 bar - 4l/min Aktionspreis 1600,00 EURO zzgl. MwSt, Verp.u.Fracht gültig bis 31.05.2013 tag lästig sein, sichert aber das wirtschaftliche Überleben. Fazit für den Sachverständigen: Die DIN 68800 ist aus juristischer Sicht längst nicht so bedeutend, wie wir lange Zeit angenommen haben. Hier gilt es Fakten zu schaf- fen und Grundlagen für eine sichere Argumen- tation zu legen. Ich denke, auch wenn die Norm Widersprü- che aufwirft, die im Einzelnen zu erörtern sein werden, zeigt sie doch grundsätzlich richtige Grundlagen auf, die sie in den Rang einer all- gemein anerkannten Regel der Technik“ setzen. Wie kann man aber dieses belegen? Hier sind wir als DHBV gefordert! Wenn die Mehrheit des im DHBV organisierten Sachverstandes den Inhalt der DIN 68800 grundsätzlich als richtig ansieht und dieses kundtut, wäre schon einmal ein Pfos- ten eingeschlagen. Daher möchte ich Sie zur Stellungnahme auffordern. Für ein repräsentatives Ergebnis ist die Teilnahme möglichst aller Mitglieder nötig. Alle Holzschützer werden in Kürze von der Bundesgeschäftsstelle eine E-Mail bekommen, mit der Bitte, die ihrer Meinung nach zutref- fende Aussage anzukreuzen. Die DIN 68800 ist in ihrer Neufassung trotz einiger Probleme in Detailfragen grundsätz- lich als allgemein anerkannte Regel der Tech- nik zu sehen. Die DIN 68800 wirft in ihrer Neufassung der- art viele Fragen und Widersprüche auf, dass sie nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik akzeptiert werden kann. Dr. André Peylo, Dipl.-Holzwirt, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Holzschutz und Holzschäden von der IHK zu Lübeck, Blumenstraße 22, 21481 Lauenburg, Telefon: (04153) 2282 Telefax: (04153) 582226 E-Mail: peylo@holzlabor.com Ausfluglöcher. Übersicht.

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