S&E Glossary
Rückblick auf das Seminar „Kompetenz in der Beurteilung von Instand- setzungsaufgaben im erd- berührten Bereich und an der Stahlbetonfassade“ am 14. November 2012 in Münster Das am 14. November durchgeführte o. g. Seminar in den Räumen des Handwerk- lichen Bildungszentrums der Handwerks- kammer Münster war ein großer Erfolg. Leider haben sich nur neun Interessenten für das Seminar angemeldet. Diese sind aber nach eigenem Bekunden in vollem Umfang auf ihre Kosten gekommen. Dieses zeigt sich deutlich in den Kurzbewer- tungen, die von den Teilnehmern zum Ende des Seminars abgegeben wurden, so z. B.: – „relevante Problematiken aufgegriffen und praxisorientiert erläutert“ – „einfach erklärt“ – „logische Erweiterung des Grundlagen- wissens“ – „Workshop-Charakter gefällt mir sehr gut“ – „bester Vortrag seit langer Zeit“ – „sehr informativ und interessant“. Der vielen DHBV-lern bekannte Referent Franz- Josef Hölzen, selbst Sachverständiger und Mit- glied im Fachbereich Sachverständige, hat es verstanden, den Teilnehmern in sehr verständ- licher Weise die zum Teil komplexen Sachverhalte näher zu bringen. Ausgerichtet auf den Teilnehmerkreis „Sach- verständige“ standen zu den beiden Bereichen Bauwerksabdichtungen und Beton Themen, wie Schadanalytik, Schadensbewertung und Mög- lichkeiten der Instandsetzungsplanung im Vor- dergrund. F.-J. Hölzen hat es geschafft die Teilnehmer neun Stunden lang, natürlich mit den notwen- digen Pausen, in das Seminar so einzubinden, dass jeder zum Schluss mit dem Gefühl nach Hause fuhr, an diesem Tag viel Wissen mitge- nommen zu haben. derungen eingebracht. So wurde aus dem Echten Hausschwamm zuerst Hausschwamm und letzt- endlich Schwamm. Ganz ungewollt waren die Än- derungen nicht. Es häuften sich die Streitfälle mit den Versicherungen, was denn unter Schwamm zu verstehen sei. Hier argumentierten die Versi- cherer sehr unterschiedlich, auf der einen Seite relativ enggefasst wurde nur der Echte Haus- schwamm, hingegen auf der anderen Seite ver- stand man alle Hausfäulepilze darunter. Jetzt hat der Bundesgerichtshof hierzu ein Urteil erlassen, in dem der Begriff „Schwamm“ für alle Arten von Hausfäulepilzen gilt. Vom rein sprachlichen her ist das Urteil eine logische Konsequenz, ist das Wort „Schwamm“ doch Namensbestandteil vieler Pilze, die sonst wenig miteinander gemein haben (sinngemäß nach Huckfeldt 2006). Im Umfeld zur DIN 68800 Teil 4 (2012) ist mit Schwamm nur der Echte Hausschwamm gemeint. Schwamm- sperrmittel finden nur bei der Bekämpfung des Echten Hausschwamms Verwendung. Ob dieses Urteil der Sache dienlich ist, mag jeder für sich beurteilen. Aus meiner Sicht trägt es eher zu ei- ner noch größeren Verunsicherung bei, letztend- lich besteht die Gefahr einer noch weiteren „Aufweichung“ der Begriffe. Es stellen sich für die Zukunft viele Fragen. Es zeigen sich hier Parallelen zum weiten Feld der Schimmelproblematik. Wann spricht man von einem Schaden? Schließt schon ein kleiner Schaden durch irgendeinen Pilz, der infolge eines Leitungswasserschadens entstanden ist, zukünftig die Schadensre- gulierung durch den Gebäudeversicherer aus? Wie weit darf hierfür die Diagnostik gehen? Letztendlich gibt es überall Pilze bzw. Pilzbestandteile. Nachfolgend als Zitate einige wichtige Aus- züge aus dem Urteil. BGH, 27.06.2012 – IV ZR 212/10 „Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schwamm“ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gera- de auch den Schwammbefall als Folge eines ver- sicherten Leitungswasseraustritts.“ Tatbestand: „ Am 13. Februar 2003 entdeckte der Kläger in seinem versicherten Wohnhaus, dass infol- ge eines defekten Pressrings Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat. Er ließ die Leckage durch Erneuerung des Press- rings beheben und im März 2003 den Fußboden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke des Erdgeschosses von einer Fachfirma trocknen. Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall durch Zahlung von 1.000 € , welche die genannten Re- paraturmaßnahmen und eine Wertminderung von betroffenen Küchenmöbeln und Hausrat abdeckte. Im März 2004 wurde im Obergeschoss ein luftundurchlässiger PVC-Boden verlegt. Im Au- gust 2004 begannen Küchenmöbel in den neu verlegten Boden einzusinken. Ursache war ein durch Feuchtigkeit hervorgerufener Befall der Holzteile der Fußboden-/Deckenkonstruktion mit Braunem Kellerschwamm. Der Kläger hält dies für einen Folgeschaden des Versicherungsfalles aus dem Jahre 2003 und verlangt mit der Klage die Erstattung der infol- ge des Schwammbefalls erforderlichen weiteren Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des in einem selbständigen Beweisverfahren mit der Schadenfeststellung beauftragten Sachver- ständigen. Die Beklagte hält sich, unter anderem auf- grund des genannten Ausschlusses von Schwamm- schäden, für leistungsfrei.“ Entscheidungsgründe „Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz, der infolge des Befalls sei- nes Hauses mit Braunem Kellerschwamm erfor- derlichen Sanierungs- und Reparaturkosten. Das ergibt die Auslegung der Schwammschadenklau- sel der Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03, de- ren Anwendung, anders als das Berufungsgericht meint, nicht auf einen Befall des versicher- ten Gebäudes mit Echtem Hausschwamm beschränkt ist. Weder der Umgangs- noch der Rechts- sprache lassen sich Anhaltspunkte da- für entnehmen, dass mit dem Wort „Schwamm“ allein der Echte Haus- schwamm bezeichnet werden soll. In der Umgangssprache werden mit dem Begriff „Schwamm“ im Zusammen- hang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstö- rer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze, sogenannte Bauholz- oder Hausfäule- pilze handelt. Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge (vgl. dazu Sblowski, r+s 1992, 314). In der Rechtssprache findet sich keine Defi- nition des Begriffs „Schwamm“. Allerdings ent- halten die Allgemeinen Bedingungen für die Neu- wertversicherung von Gebäuden gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer (SchHB 85 veröffentlicht in VerBAV 1986, 222) eine kata- logartige Aufzählung von pflanzlichen Schädlin- gen, welche dem dortigen Versicherungsschutz gegen Schwammschäden unterfallen sollen. Da- nach zählen zu den dort bedingungsgemäßen Schwämmen: der Echte Hausschwamm, der Kel- lerschwamm, der Porenschwamm und der Blätt- ling (Sblowski aaO). Der Klauselwortlaut „Schäden durch Schwamm“ gibt damit keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von Hausfäulepilzen. Das Landgericht Detmold (r+s 1992, 173 zu § 4 Nr. 3 Buchst. f VGB 62) hat deshalb ange- nommen „Schwamm“ bezeichne alle holzzerstö- renden Pilze. Diese Auffassung trifft zu.“ Das komplette Urteil können Sie nachlesen im Internet unter folgender Adresse: http://lexetius.com/2012,3635 Fachbereiche Sachverständige Der Referent Franz-Josef Hölzen begeisterte die Seminarteilnehmer mit seinem Vortrag. Schützen & Erhalten · Dezember 2012 · Seite 22
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