S&E Glossary

– Also müssen Wirkstoffkonzen- trationen und Einwirkzeiten ver- längert werden. Dadurch erhöht sich auch für den Anwender und Dritte die Belastung durch die Wirkstoffe selbst. Schutzmaß- nahmen sind zu verstärken. Da dies ein nicht kalkulierbares Risiko darstellt, ist selbster- klärend, warum von Desinfekti- onen abgeraten wird. Zumal das Ergebnis nicht immer den Auf- wand rechtfertigt (siehe oben). – Biomasse muss entfernt werden, auch nach erfolgreicher Desin- fektion! Toxine, Allergene und Zellbruch sind auch nach dem Abtöten oder erst durch die Desinfektionsmaßnahme vor- handen. Zudem ist tote Bio- masse ein perfekter Nährboden für neue Befälle, insbesondere wenn die eigentliche Ursache der Befälle nicht beseitigt wird. Literatur: 1. H. G. Schlegel: Allgemeine Mikrobio- logie, Thieme Verlag 1992 2. H. Brill: Mikrobielle Materialzerstörung und Materialschutz, Gustav Fischer Ver- lag 1995 3. W. Fritsche: Umwelt-Mikrobiologie, Gustav Fischer Verlag 1998 4. F. H. Kayser, K.A. Bienz, J. Eckert, R.M. Zinkernagel: Medizinische Mikrobiolo- gie; Thieme Verlag Stuttgart 1998 5. Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfek- tionsmittel und -verfahren; Bundes- gesundheitsbl. 2007, 50 1335-1356, Springer Medizin Verlag 2007 6. C. Messal: „Klein aber clever: Malerblatt 04/2007, 28–33 7. I. Schwebke: Methoden zur Prüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln, BAUA 2009 8. D. Reichenbacher, M. Thanheiser, D. Krüger: Aktueller Stand zur Raumde- kontamination mit gasförmigem Was- serstoffperoxid; Hyg Med 2010; 35 [6] 9. C. Baschien: Fachgerechte Schimmel- pilzsanierung in der Wohnung: ohne Desinfektion! ÖGD-Fortbildung Ab- stracts 2011, Bundesinstitut für Risi- kobewertung Berlin 2011 10. Nachtrag zur Liste der vom Robert- Koch-Institut geprüften und aner- kannten Desinfektionsmittel und -ver- fahren (15. Ausgabe); Bundesgesund- heitsbl. 2012, 55:588–594, Springer Medizin Verlag 2012 TRGS 522: Technische Regel für Gefahr- stoffe „Raumdesinfektion mit Formal- dehyd“ Rechtsberatung Fachbereiche Schimmelpilze BGH: Hinweispflichten des Werkunternehmers: Erfolgshaftung oder Schadensersatz? Leitsatz 1: Ein Werkunternehmer ist grund- sätzlich nur verpflichtet die Leis- tungen des Vorunternehmers da- hingehend zu prüfen, ob sie einer ordnungsgemäßen Erstellung sei- nes Werks entgegenstehen können. Leitsatz 2: Die Leistungen eines Nachfol- geunternehmers muss der Werkun- ternehmer nur überprüfen und dem Auftraggeber Bedenken mitteilen, wenn ihm aufgrund eines überle- genen Fachwissens klar sein muss, dass die Leistungen des Nachfol- geunternehmers zu einem Schaden am eigenen Gewerk führen. Von einem überlegenen Fach- wissen des Werkunternehmers kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber von einem Bau- fachmann vertreten wird, der über entsprechende eigene Fachkennt- nisse verfügt. BGH, Beschluss vom 23.05.2012 – VII ZR 121/11 Erläuterung: Bei zahlreichen baurechtlichen Streitigkeiten geht es um die Fra- gestellung, ob der Auftragneh- mer seinen bestehenden Prüf- und Hinweispflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Prüf- und Hinweispflichten bestehen sowohl beim BGB Bauvertrag (dort gemäß §242), als auch beim VOB Vertrag (VOB/B §4 Absatz 3). Wie aus der vorbenannten Ent- scheidung ersichtlich ist, beste- hen diese Prüf- und Hinweispflich- ten grundsätzlich in Bezug auf die Leistungen des Vorunternehmers. Die Arbeiten eines Nachunterneh- mers muss der Nachunternehmer nach der gerichtlichen Auffassung hingegen nur dann überprüfen und dem Auftraggeber seine Bedenken mitteilen, wenn ihm aufgrund eines „überlegenen Fachwissens“ klar sein muss, dass die Ausführungen zu einem Schaden an seinem eigenen Gewerk führen können. In dem zu entscheidenden Fall hatte der AG den AN mit der Ein- bringung eines Nutzestrichs in ei- ner Werkhalle beauftragt. In dieser Halle betrieb der AG eine Reifenfir- ma. Nach Durchführung der Arbei- ten und deren Abnahme zeigten sich Risse im Estrich. In einem selbstständigen Beweisverfahren führte der Sachverständige diese Risse auf eine ungenügende Bei- mischung von Zuschlagstoffen zu- rück. Der AG verlangt Vorschuss für die Kosten zur Mängelbeseitigung in zweistelliger Höhe. Der AN be- stritt die Mangelhaftigkeit des Est- richs. Das Landgericht hat den AN zunächst verurteilt. Die Berufung des AN führte zur Klageabweisung und zum Erfolg des AN. Das Ge- richt gelangte auf Grundlage eines neuen Gutachtens eines anderen Sachverständigen zu der Erkennt- nis, dass der Estrich nicht mangel- behaftet ist. Ursache für die Risse ist, dass die im befahrenen Bereich vorhandenen Hebebühnen durch den Estrich hindurch im Rohboden verankert wurden. Dies führte dann dazu, dass der dort verlegte Estrich wieder eingespannt und hierdurch die Trennung der Estrichmasse zur Rohdecke aufgehoben wurde, sodass es beim Befahren des Estrichs zu Spannungen im Estrich und damit zu Rissbildungen kommen musste. Ein Hinweispflicht des AN auf die möglichen Auswirkungen auf die Verschraubung der Hebebühne durch den Estrich in der Rohbetondecke bestand nicht. Der Werkunternehmer ist zur Überprüfung der Leistungen eines Vorunternehmers nur dahin- gehend verpflichtet, ob sie einer ordnungsgemäßen Werkerstellung entgegenstehen kann. Der AN war auch nicht aufgrund eines überlegenen Fachwissens zum Hinweis darauf verpflichtet, dass es in Folge der Verschraubungen der Hebebühnen zu Rissbildungen kommen würde. Vielmehr war der von einem bauleitenden Architekten beratende AG aus der Sicht des AN nicht aufklärungsbedürftig, da er durch seinen Berater selber über ein ausreichendes Fachwissen verfügte. Neubeginn der Verjährung: Genügt ein Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail? Leitsatz: Eine Mängelrüge per E-Mail er- füllt nicht das Schriftformerfordernis des §13 Absatz 5 Nr. 1 Satz VOB/B, sofern nicht eine qualifizierte elek- tronische Signatur vorliegt. Mit einer E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11 Erläuterung: Im VOB Vertrag führt ein schriftliches Mängelbeseitigungs- verlangen dazu, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung der gerügten Mängel in zwei Jah- ren verjährt. Die Frist läuft ab Zugang des schriftlichen Verlangens. Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er seine Mängelansprüche in den Fällen drohender Verjährung durch ein einfaches Schreiben auf- recht erhalten kann und nicht auf Verhandlungen mit dem Auftrag- nehmer angewiesen ist oder gar ein gerichtliches Verfahren einlei- ten muss. Gemäß der oben zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt ge- nügt eine Mängelrüge per E-Mail allerdings nicht. Zumindest dann nicht, wenn diese ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgt. Die Folge: Der AN kann erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben. Die Entscheidung ist in der Fachwelt umstritten. Für die Pra- xis ist jedoch abzuleiten, dass man sich der klassischen Kommunikati- onsmittel bedienen sollte, wenn es um entscheidende Fragen geht oder aber von der „normalen“ E-Mail zum E-Brief mit qualifizierter elektro- nischer Signatur wechseln sollte. Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: info@rechtsanwalt- omankowsky.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

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