S&E Glossary

Vergaberecht: Spannungsverhältnis Beschaffungshoheit zu Produktneutralität Der Forderung der produktneutralen Aus- schreibung ist die Entscheidung des Auftragge- bers zum Beschaffungsbedarf vorgelagert. Damit haben sich nun eine Reihe von Entscheidungen auseinandergesetzt. Entschließt sich der Auf- traggeber zur Beschaffung, ist er frei in seiner Entscheidung, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält, so- weit diese Entscheidung an sach- und auftrags- bezogenen Kriterien ausgerichtet ist. Die Grenze wird erst erreicht, wenn eine wettbewerbsfeind- liche Verengung des Angebotsmarktes eintritt. Die Bestimmung der zu beschaffenden Leistung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Sie ist dem Beginn des Vergabeverfahrens sachlich und zeitlich vorgelagert. Bietern steht nicht an, da- von abweichende eigene Vorstellungen durchzu- setzen. Darauf, ob eine andere denkbare Bauart ihren Zweck genauso gut oder sogar besser er- füllt, kommt es nicht an. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6. 2010 − Verg 10/10, VK Bund, Beschluss vom 10.5.2010 − VK 3-42/10, VK Münster, Beschluss vom 11.12.2009 − VK 23/09) Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1 Behauptet eine bauerfah- rene Partei gegenüber ei- ner nicht bauerfahrenen Partei, ein vorliegender Mangel sei nicht kon- struktionsbedingt, son- dern Folge der Nutzung oder nicht durchgeführter Wartung und räumt sie erst nach Vorlage eines von der nicht bauerfah- renen Partei eingeholten Privatgutachtens Kon- struktionsmängel ein, war die Einholung des Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung notwendig. ZPO § 91, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2010, − I-23 W 42/10 − BauR 12/2010, 2155 ff. Aus den Gründen: Die obsiegende Partei hat einen Anspruch darauf, dass die notwendigen Kosten i. S. des §91 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung be- rücksichtigt werden. Die Kosten für ein Privat- gutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne nur aus- nahmsweise notwendig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten setzt – unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit – zum einen voraus, dass das Privatgutachten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar prozessbezogen ist, d. h. ein gerichtliches Verfahren muss sich „einigerma- ßen konkret abzeichnen“. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unko- sten (insbesondere einer etwaigen außer-/vorge- richtlichen Schadensfeststellung) oder sonstige Fachbereiche Sachverständige Kosten eines Privatgutachtens prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht. Zum anderen kommt eine Er- stattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in Be- tracht, wenn die Partei diese Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich, d. h. als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -ver- teidigung notwendig, ansehen durfte. Dies ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachge- rechten Vortrag nicht in der Lage war, etwa an- dernfalls Fragen an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht formulieren bzw. dessen Feststellungen nicht erschüttern bzw. widerlegen konnte. Unter Berücksichtigung dieser Voraus- setzungen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist das LG mit zutreffender Begrün- dung – ausnahmsweise – von einer Erstattungs- fähigkeit der Kosten des Privatsachverständigen O. ausgegangen. Die Erstattung von Privatgutachterkosten kann auf zweierlei Weise geschehen. Zum einen kann der jeweilige Kläger die Kosten eines not- wendigen Privatgutachtens im Prozess klagewei- se geltend machen. Er kann darüber hinaus aber auch diese Kosten über das Kostenfestsetzungs- verfahren nach §91 ZPO geltend machen, aller- dings unter nur ganz engen Voraussetzungen, wie das OLG Düsseldorf parallel zu anderen Ge- richten diese darstellt. Es muss einer Partei die Sachkenntnis fehlen, entweder vorprozessual bei einer Klageerhebung oder im Rahmen des Prozesses zu einer Erwiderung auf einen Vortrag des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu reagieren. Da der gerichtlich beauftragte Sach- verständige sämtliche Fragen der Prozessbetei- ligten erschöpfend beantworten muss, bleibt nur noch die Lücke für den Privatsachverständigen, seinerseits für seinen Auftraggeber sachverstän- dige Fragen zu formulieren, um ein gerichtliches Gutachten zu unterstützen bzw. zu erschüttern oder zu widerlegen. Ist hierzu eine Partei nicht in der Lage, können die notwendigen Privat- sachverständigenkosten später Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens werden und inso- weit geltend gemacht werden. Quelle: HDI-Gerling, INGLetter, 10/2011, Autor: RA Prof. Dr. jur. Hans Rudolf Sangenstedt Faxsendebericht gleich Zugangsbeweis? Der OK-Vermerk des Faxsendeberichtes ist kein Zugangsbeweis! Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21. 07. 2011 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sendebericht für ein Fax allenfalls die ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens, nicht aber den Beweis für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger erbringe. Gefunden in: Rundschreiben/Infoblatt aus Dezember 2011 der Rechtsanwaltskanzlei RGS, Freiherr Schenck zu Schweinsberg, Düsseldorf Foto: Claudia Hautumm · pixelio.de Schützen & Erhalten · März 2012 · Seite 16

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