S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Dezember 2011 · Seite 18 1. Der Sachverständige verliert die Vergütung nur dann, wenn das Gutachten unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwert- barkeit verschuldet hat. Der Entschädigungs- anspruch kann auch dann versagt werden, wenn das Gutachten zeigt, dass der Sachver- ständige nicht über die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Sachkenntnisse verfügt. 2. Der Sachverständige ist für die Kosten zur Beantwortung der Fragen des Gerichts zu entschädigen, insbesondere auch für den Zeitaufwand, der durch die Klärung der ge- richtlichen Fragen nach den voraussichtlichen weiteren Kosten verursacht worden ist. 3. Es besteht dann Anlass zu einer Nachprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit erforderlich war, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Die dabei vorzunehmende Prüfung kann nur eine grobe Plausibilitätsprüfung sein. (Leitsatz der Redaktion) §§19, 66; JVEG §§8 II, 12 I S. 2 OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2010 – 6W168/09 DS 9/2010, 286 ff. Aus den Gründen: Das LG hat offenbar gemeint, berechneter Zeitaufwand sei dann als erforderlich anzuse- hen, wenn der Sachverständige – wie hier – aus- reichende Angaben dazu macht, welche Zeit er für welche Tätigkeiten aufgewandt hat. Jedoch ist die Auffassung, ein ordnungsgemäß dokumen- tierter Zeitaufwand führe zur Annahme, dass die- ser auch erforderlich ist, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass grundsätzlich die Angaben des Sachverständigen zu der für die Gutachtenerstellung benötigten Zeit richtig sind, und dass diese damit auch erforder- lich ist (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 43). Allerdings besteht dann Anlass zu einer Nachprüfung, ob die vom Sach- verständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf, Jur- Büro 1996, 43 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Die dabei vorzuneh- mende Prüfung kann jedoch – weil nicht jede Sachverstän- digenrechnung durch einen weiteren Sachverstän- digen auf Notwendigkeit der entstandenen Kosten überprüft werden soll – nur eine grobe Plausibi- litätsprüfung sein. Auch bei einer nur groben Prüfung überschrei- tet der vom Sachverständigen berechnete Aufwand den durchschnittlichen Aufwand deutlich. Er kann nur teilweise als erforderlich angesehen werden. Der Kostenersatz wegen der Rechnung des Sachverständigen vom 9.7.2007 ist um 780,94 Euro zu kürzen. Soweit es den Zeitaufwand für die Lektüre der Gerichtsakte und die Prüfung des Kostenvorschus- ses angeht, kann dieser mit 1,5 Stunden als ange- messen angesehen werden. Ein Zeitaufwand von zwei Stunden für eine Einladung der Parteien zum Ortstermin, eine Beauftragung der B-GmbH sowie die einmalige Verlegung des Ortstermins erscheint aber als nicht erforderlich. Hier kann nur insge- samt eine Stunde anerkannt werden. Angesichts der Entfernung des Bauobjekts von dem Sitz des Sachverständigen kann auch ein Zeitaufwand von 7,5 Stunden für die Durchführung des Ortstermins als angemessen angesehen werden. Warum aber zwei weitere Stunden für das Studium von Unterlagen, insgesamt zwölf Stun- den für die Ausarbeitung des Gutachtens und ei- ner „Auswertung“, sowie eine weitere Stunde für die Korrektur des Gutachtens, eine halbe Stunde für die Fotodokumentation und eine Viertelstun- de für die Rücksendung der Akte erforderlich ge- wesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen war für den Sachverständigen nach Durchführung des Ortstermins und der Erstellung des Prüfungs- zeugnisses der B-GmbH ohne großen Zeitaufwand zu bewältigen Der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts genießt Vertrauensschutz nicht nur als gericht- liche Hilfsperson, sondern auch in seinem Ab- rechnungsverhalten. Aus diesem Grunde sind die Gerichte nicht gehalten, Sachverständigenvergü- tungsansprüche detailliert zu prüfen. Vielmehr dürfen die Gerichte davon ausgehen, dass ein ordentlich dokumentierter Zeitaufwand auch dem tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen entsprochen hat. Die Gerichte haben insoweit nur eine grobe Prüfung vorzunehmen auf Plausibilität der Ab- rechnung des Sachverständigen. Das OLG Bran- denburg hat hier allerdings festgestellt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige einerseits für zu beantwortende Beweis- fragen nicht sachkundig war, andererseits Zeitaufwände ab- gerechnet hat, die absolut un- üblich waren. In diesen Fällen kürzt das Gericht den Zeitauf- wand des Sachverständigen auf Grundlage einer Schätzung des tatsächlich notwendigen Zeit- aufwandes, so auch hier. Fachbereiche Sachverständige Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1 Interessant, wenn es darum geht, wie die Gerichte die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundenaufwendungen bewerten. Hierzu nachfolgend ein Artikel, welcher mit freundlicher Genehmigung der Redaktion des HDI-Gerling INGLetter hier nachgedruckt werden darf. Die gerichtliche Entscheidung wurde ursprünglich in „Der Sachverständige, Heft 9/2011, Seite 286 ff.“ veröffentlicht. Die Kommentierung hierzu wurde von RA Prof. Dr. Sangenstedt in der Ausgabe 3/2011 des HDI-Gerling INGLetter verfasst. Überprüfung der Sachverständigenvergütung durch das Gericht Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de
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