S&E Glossary
CALSITHERM Silikatbaustoffe GmbH An der Eiche 15 33175 Bad Lippspringe Tel.: 05254-99092-12 Fax: 05254-99092-17 www.klimaplatte.de CALSITHERM KLIMAPLATTE ® 0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007 Fachbereiche Schimmelpilze – Gipskartonplatte – variable Dampfbremse – Sparren – Vollschalung – bituminöse Flachdachabdichtung Die Handwerker wurden mit einem partikeldich- ten Einmaloverall und filtrierender Halbmaske (FFP 3) ausgestattet (Bild 5). Die Anwesenden Beobachter, bzw. Parteien wurden nur mit FFP-3-Masken ausgestattet (Bild 6). Dieser Atemschutz entspricht nicht der Ge- fährdungsklasse 3. Dies wurde durch eine hohe Luftwechselrate (> 5) sowie einen relativ kurzen Aufenthalt (ca. 30 Minuten) im Schwarzbereich kompensiert. Nach dem Rückbau der Gipskartonplatten wurde eine undichte Dampfbremse sichtbar, wel- che nicht nur in den Anschlussbereichen Lecka- gen aufwies, sondern auch flächig. Visuell leicht zu erkennen war durch die Dampfbremse hindurch Myzel eines holzzerstö- renden Pilzes (Bild 7). Nach dem Ausbau der Dampfbremse sowie der Mineralwolle wurde das ganze Ausmaß des Schadens sichtbar (Bild 8). Der hier großflächig vorhandene holzzerstö- rende Pilz hat den Querschnitt der tragenden Holzkonstruktion bis zu einem Drittel des Spar- rens zerstört (Bild 9). Darüber hinaus war ein umfangreicher flächiger Schimmelpilzrasen auf den Sparren vorhanden. Eine Öffnung der Bauteilkonstruktion, ohne die Maßnahme zur Vermeidung einer Kontami- nationsverschleppung (Abschottung), hätte si- cher bei dem Vorhandensein eines offenen Trep- penhauses umfängliche Feinreinigungsarbeiten nach sich gezogen. Fall 2: Bei dem hier vorgestellten Schadensfall han- delt es sich um einen OP-Trakt in einem Kran- kenhaus. Zur umfänglichen Schadensfeststellung nach einem Wasserschaden wurden durch einen Sachverständigen einer Versicherung die Trocken- baukonstruktionen großzügig geöffnet (Bild 10). Es wurde ein ausgeprägter Schimmelpilzbefall, u. a. mit dem Schimmelpilz „Stachybotrys char- tarum“, festgestellt (ca. 100 m²) Eine Abschot- tung wurde nicht installiert. Die Räume wurden weiterhin ohne Einschränkung genutzt. Auf dem Inventar und Mobiliar wurde eine Kontamination mit Schimmelpilzen festgestellt. Auch die Mes- sungen in den Lüftungskanälen waren durchweg positiv. Die Kosten für eine fachgerechte Fein- reinigung lagen im oberen fünfstelligen Bereich. Rechtliche Würdigung Prof. Dr. iur. Uwe Meiendresch, Universität Aachen (RWTH) Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen I. Ein Sachverständiger, der ein fehlerhaftes Gutachten erstellt oder anlässlich seiner Tätig- keit andere schädigt, kann einer zivilrechtlichen Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung ausgesetzt sein. Die gesetzliche Haftung der un- erlaubten Handlung ist in §§ 823, 826, 839 und 839 a BGB abgehandelt, wobei § 839 BGB nur bei hoheitlichen Überprüfungs- und Überwachungs- aufgaben eine Anspruchsgrundlage bietet und § 839 a BGB ausschließlich die Haftung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen betrifft. Für die Vertragshaftung des Sachverständigen kommen die Bestimmungen über den Werkver- trag (§§ 631 ff., BGB) in Betracht, wobei sich die Haftung für eine schuldhafte Pflichtverlet- zung aus § 634 Abs. 4 BGB in Verbindung mit §280 BGB ergibt. In die Vertragshaftung einbe- zogen werden auch sog. Dritte, die zwar keinen Vertrag mit dem Sachverständigen geschlossen haben, aber dennoch in das Vertragsverhältnis Sachverständiger – Auftraggeber einbezogen wer- den, weil sie auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraut haben und dadurch Nachteile erlitten haben. Entscheidend ist bei einigen Anspruchs- grundlagen, ob ein Privatauftrag oder ein Ge- richtsauftrag vorliegt. Bei Gerichtsauftrag kom- men vertragliche Ansprüche nicht in Betracht; bei Privatauftrag kann der Sachverständige so- wohl aus vertraglichen Ansprüchen als auch aus Ansprüchen auf der Grundlage der §§ 823 und 826 BGB in Anspruch genommen. II. Jeder Sachverständige hat zunächst die Pflicht, ein ausreichend begründetes, auftrags- und ergebnisorientiertes und richtiges Gutach- ten zu erstatten. Dazu hat er seine besondere Sachkunde und Erfahrung unabhängig, unpartei- isch, weisungsfrei, gewissenhaft und nach ob- jektiven Maßstäben anzuwenden und – soweit erforderlich – den aktuellen Stand von Wissen- schaft Technik und Erfahrung zu berücksichti- gen. Jedes Gutachten muss persönlich erstattet werden, übersichtlich gegliedert und nachvoll- ziehbar begründet sein. Ein Sachverständiger haftet nicht nur für ein fehlerhaftes Gutachten, sondern auch für sog. Begleitschäden, die anlässlich seiner Tätigkeit entstehen. Untersucht beispielsweise ein medizi- nischer Sachverständiger zwecks Erstattung des Gutachtens einen Patienten und verursacht dabei schuldhaft einen Körperschaden, haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, 5. 10. 1972, BGHZ 59, 310, 316 = NJW 1973, 554). Beschädigt der Sachver- ständige bei der Ortsbesichtigung eine wertvolle Vase, muss er dafür Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB leisten. Sichert der Sachverständige eine von ihm eröffnete Gefahrenstelle anlässlich seiner Ortsbesichtigung (Bauteileöffnung) nicht ordnungsgemäß, weil er meint, es werde schon nichts passieren und führt diese Unterlassung zu einem Personen- oder Sachschaden, kann er dafür in Anspruch genommen werden (Wessel DS Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 21
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