S&E Glossary
BORACOL 20 Z-58.2-1485 j Bekämpfend gegen Insekten j Vorbeugend gegen Pilze Hohes Penetrationsvermögen, auch bei trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte), z.B. KVH. Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung. Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet. Blumenstraße 22 · 21481 Lauenburg Telefon (0 41 53) 22 82 · Fax (0 41 53) 58 22 26 www.lavtox.com Tiefschutz mit Bor Wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Fachbereiche Holzschutz Erfolg der Bekämpfung allein von den übrigen abhängig. Zusätzli- che Schritte, wie Revisionsöffnun- gen, Monitoring und Fernüberwa- chung sind nur mittelbar wirken- de Bekämpfungsmaßnahmen, die einen Misserfolg möglichst zeitig erkennen und Schäden gering hal- ten sollen. Werden Bekämpfungsstrategien gewählt, die von denen im Normtext abweichen, müssen diese minuziös geplant und ausgeführt werden. Neuere Verfahren, deren Erfolg nach- gewiesen wurde, stehen heute zur Auswahl. In erster Linie handelt es sich um thermische Verfahren (z. B. Heißluft, Mikrowelle, Hochfrequenz bzw. Infrarottechnik). Die Anwen- dung dieser neuen Verfahren steht nicht im Wiederspruch des Artikels 10 der „Charta von Venedig“ und sollte auch ausgeschöpft werden. Den Anwendern muss jedoch klar sein, dass dem Einsatz enge wirt- schaftliche und fachliche Grenzen gesetzt sind. Ungewollte Nebenef- fekte an der Denkmalsubstanz müs- sen ausgeschlossen werden. Dabei gibt es bei der Heißluft zurzeit die umfangreichsten Erfahrungen. Als sogenanntes Sonderverfah- ren kann dieses zur Abtötung von Pilzbestandteilen des Echten Haus- schwamms im Holz und Mauerwerk eingesetzt werden. Im informativen Anhang E wurden die Regularien zur Anwendung niedergeschrieben. Un- missverständlich wird klar gemacht, des es sich hierbei „um eine in die Regelsanierung nach 8.2 zu integrie- rende Maßnahme“ handelt. Damit ist es dem Anwender der Holzschutznorm möglich, ein Stück den Interessen des Denkmalschut- zes gerecht zu werden. Soweit zu der fachlichen Betrachtung. Aus juristischer Sicht sei fol- gendes angemerkt: Die DIN ist kein Gesetz. Sie ist der Maßstab dafür, dass man sich bei deren Anwendung einwandfrei technisch verhält. Sie dokumentiert den (allgemein) an- erkannten Stand der Technik und besitzt den Charakter einer Emp- fehlung. Verbindlich wird sie in dem Moment, wenn beispielsweise durch Verordnungen und Gesetze auf die jeweilige Norm Bezug genommen wird. Der (Holzschutz-)Handwerker schuldet lediglich den Erfolg seiner Werkleistung, also den Bekämp- fungserfolg gegenüber den Schad- organismen. Mehr denn je trifft das für Denkmäler zu. Nicht nachvollziehbar sind da- her die oftmals geäußerten pau- schalen Vorverurteilungen zur Norm. Diese reichen von „nicht praxisge- recht“, „nicht detailliert genug“ und „nicht denkmalpflegetauglich“. Mit dem eigenen Know-how die Norm richtig zu interpretieren – darauf kommt es an. Wer mit der Norm arbeiten will, darf nicht erwarten, daraus zu lernen – die Norm ist kein Lehrbuch, vielmehr eine „Gebrauchs- anweisung“. Die juristischen Freiräume, die innovativen Techniken und ein ge- meinsames Ziel lassen Kompromisse zwischen Holzschützen und Denk- malpfleger zu. Daher ist es in den meisten Fällen möglich, zwischen den Beiden einen gemeinsamen Praxisnenner zu finden. 4 Der Ersatz von vermulmten Holz (Hausbock) wird nur auf das not- wendige Maß reduziert. Der Erfolg wird vom bautechnischen und che- mischen Holzschutz bestimmt. 5 Klimaänderungen in einer Gruft sind nicht möglich. Daher muss das Holz der Gebrauchsklasse entspre- chen (chemischer Holzschutz oder Dauerhaftigkeitsklasse) Bildnachweis: Bilder 1 bis 5 Ing.-Büro E. Flohr GmbH 4 5
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