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Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 16 Fachbereiche Sachverständige Wissen Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn es aufgrund Ihrer Entscheidungen, Empfehlun- gen, Planungen als Sachverständiger oder Fach- planer tatsächlich mal zu Schadensansprüchen gegen Sie kommt. Lassen Sie gegen Sie ge- richtete Ansprüche nicht einfach links liegen, weil Sie die Ansprüche für unberechtigt halten. Übrigens prüfen Sie Ihre Berufshaftpflichtver- sicherungspolice darauf, ob Sie auch die De- ckung von Planungsschäden enthält. Sie sind viel öfter als Fachplaner tätig als allgemein an- genommen. Eine reine Sachverständigen- und Gutachterhaftpflichtversicherung reicht in der Regel hierfür nicht aus. Der nachfolgende Ar- tikel von Rechtsanwalt Andreas Huth zeigt auf, was Sie tun müssen, wenn Schadensersatzan- sprüche gegen Sie als planenden Sachverstän- digen gestellt werden. Schadensverursachung durch einen Sachverständigen, was nun? Verhalten im Schadenfall Die Komplexität und der Um- fang der Planungsschäden nehmen weiter zu. Gerade im Schadenfall ist es wichtig, einen starken und verlässlichen Partner an seiner Sei- te zu wissen. Hier finden Sie die wichtigsten Verhaltensregeln für den Schadensfall in der Planungs- haftpflichtversicherung. 1. Allgemeines Ein Architekt, Ingenieur oder Sachverständiger, der bei der Aus- übung seiner beruflichen Tätigkeit jemandem einen Schaden zuge- fügt hat, ist zunächst im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, alles ihm Zumutbare zur Abwendung des Schadens zu tun. Wie er sich in diesem Fall gegen- über seinem Haftpflichtversicherer zu verhalten hat, regelt Ziffer 25 der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtver- sicherung (AHB). 2. Ein Planungsfehler wird festgestellt oder behauptet Gleichgültig, ob der Versiche- rungsnehmer selbst einen Planungs- fehler feststellt oder der Kunde – zu Recht oder zu Unrecht – einen Feh- ler behauptet: In beiden Fällen sind der Planungsfehler und der zugrunde liegende Sachverhalt dem Versiche- rer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Besonders eilbedürfti- ge Fragen können vorab telefonisch oder durch eine E-Mail mit dem Ver- sicherer geklärt werden. 3. Umfang der Schadens- anzeige Eine fundierte Unterstützung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer setzt voraus: – eine umfassende Unterrichtung des Versicherers, – eine ausführliche Sachverhalts- darstellung und – die Zusendung der für die Be- urteilung des Sachverhalts re- levanten Unterlagen in Kopie. 4. Ihr Kunde geht gericht- lich gegen Sie vor Der Versicherer ist – auch wenn der Schaden zuvor bereits gemeldet war – unverzüglich zu unterrichten, wenn der Geschädigte gerichtlich gegen den Versicherungsnehmer vorgeht, sei es durch Mahnbescheid, Klage, Streitverkündung oder Pro- zesskostenhilfegesuch. Dasselbe gilt bei Beantragung einer einst- weiligen Verfügung, Einleitung ei- nes selbstständigen Beweisverfah- rens oder eines Arrests. Schon das Einleiten eines Gerichtsverfahrens setzt Fristen in Gang, die zur Ver- meidung von Nachteilen unbedingt beachtet werden müssen. 5. Anwaltliche Vertretung im Prozess Der Versicherer unterstützt Sie bei der Auswahl eines geeigneten Prozessbevollmächtigten. Bitte beauftragen Sie keinen Prozessbe- vollmächtigten ohne vorherige Ab- stimmung mit dem Versicherer. 6. Anerkenntnis/Vergleich und Verjährungsverzicht Auch hier stimmen Sie Ihr Vor- gehen bitte mit dem Versicherer ab. Erkennt der Versicherungsnehmer mehr an, als dem Geschädigten zusteht, so geht der Mehrbetrag allein zulasten des Versicherungs- nehmers. Ein Vergleich, der ohne Zustimmung des Versicherers abge- schlossen wird, bindet nur, soweit der Haftpflichtanspruch nachweis- lich auch ohne den Vergleich be- standen hätte. Dasselbe gilt für das Anerkenntnis. Verlangt der Geschä- digte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, stimmen Sie bitte das „Ob“ und das „Wie“ ebenfalls mit dem Versicherer ab. 7. Verletzung der Anzeige- und Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten) Ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die versicherungsvertrag- lichen Obliegenheiten berechtigt den Versicherer, seine Leistungen entsprechend der Schwere des Ver- schuldens zu kürzen. Der vorsätzli- che Obliegenheitsverstoß führt so- gar regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers. 8. Strafverfahren Obwohl der Versicherer sich nicht mit strafrechtlichen Ermitt- lungen befasst, legt er Wert darauf, vom Versicherungsnehmer auch über die Einleitung eines Strafverfahrens informiert zu werden. Strafrechtli- che Ermittlungsverfahren können „Vorläufer“ von Haftpflichtansprü- chen sein. Deshalb prüft der Versi- cherer, ob auch bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Versiche- rungsnehmer gegebenenfalls Kos- tenschutz für die anwaltliche Un- terstützung zur Verfügung gestellt werden kann. Der Autor: Rechtsanwalt Andreas Huth Fachaufsicht Planungshaftpflicht HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG Riethorst 2, 30659 Hannover

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