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Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 17 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Buchvorstellung – IfS-Broschüre: „Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige“ Fachbereiche Sachverständige Die Ortsbesichtigung durch vom Gericht beauftragte Sachverständige ist in der ZPO nicht gesetzlich ge- regelt. Dennoch unterliegen Einlei- tung, Durchführung und Auswertung einer Ortsbesichtigung bestimmten Regeln, die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden sind. Diese Verfahrensregeln müssen Sach- verständige kennen, wollen sie nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden und bei grob fahr- lässiger Pflichtverletzung ihren Ver- gütungsanspruch verlieren. Die Broschüre dient diesem In- formationsbedürfnis. Sie setzt die kaum mehr überschaubare Rechtspre- chung und Literatur in verständliche und kurz gefasste Leitsätze um und gibt Sachverständigen gleichzeitig Verhaltensregeln für die praktische Tagesarbeit vor. Zusätzlich finden gung auf den neusten Stand. Eine umfangreiches Rechtsprechungsü- bersicht in Leitsätzen und ein ak- tualisiertes Literaturverzeichnis run- den die Darstellung ab. Der Akquisitionseinwand bei mündlichen Abmachungen mit dem Bauherrn Planer eines Bauwerks, also Fachplaner oder Architekten, haben im Allgemeinen große Schwierigkei- ten ein ihnen zustehendes Honorar in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Demgegenüber be- stehen für den Bauherrn eine ganze Reihe erfolgversprechender Vertei- digungsmöglichkeiten, mit denen er die Abweisung der Klage oder auch eine günstige, einvernehmliche gütliche Einigung erreichen kann. Eine häufige Problematik für Planer stellt der sog. Akquisitionseinwand dar. Der Bauherr stellt sich damit auf den Rechtsstandpunkt, es läge kein vergütungspflichtiger Werkver- trag, sondern nur eine unentgeltli- che Vorleistung vor. Honoraransprüche aus Planun- gen setzen grundsätzlich einen be- stehenden, wirksamen Vertrag, vo- raus, der in der Regel rechtlich als Werkvertrag nach § 631 ff. BGB zu qualifizieren ist. Verträge können nach der Privatautonomie grund- sätzlich formfrei geschlossen wer- den, also vor allem in schriftlicher oder mündlicher Form. Das Zustan- dekommen von Verträgen ist nicht etwa in der HOAI, sondern vor al- lem in §§145 bis 157 BGB geregelt. Eine schlichte Einigung über die Planungstätigkeit als solche, ohne dahinter stehenden Rechtsfolge- BauR 2001, 1769). So ist etwa eine Gemeinde typischer je nach Landes- recht rechtlich nur dann an einen wichtigen Vertrag gebunden, wenn der Bürgermeister oder ein Beige- ordneter und daneben ein weiterer städtischer Vertreter unterschrie- ben haben. Günstiger für den Planer kann es aussehen, wenn der Investor eine Abschlagsrechnung des Planers ge- zahlt hat. Selbst unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass Fachpla- ner oder Architekten bei größeren Projekten eher zu akquisitorischen Leistungen bereit seien, kann nach einem Urteil des OLG Hamburg vom 21.6.2001, dem der Bundesgerichts- hof beigetreten ist, wegen der Teil- zahlung von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen wer- den. Der Planer stellt mit der Stel- lung der Abschlagsrechnung die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit klar, die dann durch die Zahlung durch den Investor akzeptiert wird. Die Leistung von Abschlagszahlungen bestätigt regelmäßig den Auftrag insgesamt, egal in welchem Sta- dium sie geschieht (BGH, BauR 1985, 582). Der Bauherr kann sich häufig mit Erfolg gegen einen Honora- Sachverständige im Anhang zahlrei- che Musterschreiben und Checklisten, um ihnen die komplexe Rechtsma- terie in einer Art Schnellübersicht zu erklären und zugleich nutzbar zu machen. Hervorzuheben sind hier die Formulierung von Verhaltensre- geln bei notwendigen Bauteil- und Konstruktionsöffnungen sowie Tipps zur Vermeidung von Befangenheits- anträgen, indem in Form von Warn- hinweisen 13 Fallgestaltungen auf- gezählt werden, die unbedingt ver- mieden werden sollten. Neu aufgenommen wurde ein Kapitel zum Verhalten bei der Durchführung einer Ortsbesichti- gung, die auf einem privaten Auf- trag beruht. Im Übrigen bringt die 7. Auflage dieser sehr erfolgreichen Broschüre die Rechtsmaterie der Ortsbesichti- Titel: Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige – Grundsätze, Handlungsempfehlungen, Muster- schreiben, Checklisten Hrsg .: Institut für Sachverständi- genwesen e. V., Hohenzollernring 85-87, 50672 Köln Autor : Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge ISBN : 978-3-928 528-00-9, 7. Auflage 2011, 80 Seiten, Preis: 18,00 Euro (inkl. MwSt. und Versand) willen genügt für einen Vertrags- schluss nicht. Da das Vorliegen ei- nes Planungsvertrages zu den sog. anspruchsbegründenden Vorausset- zungen gehört, gehen zudem alle zweifelhaften Umstände dabei vor Gericht zu Lasten des Planers. Neue- re obergerichtliche Urteile scheinen die Rechtspositionen der Planer eher zu verschlechtern, vor allem wenn der potentielle Bauherr lediglich im Investorenmodell vorgeht oder eine persönliche Bindung zum Pla- ner besteht. Fall: Der auf Großprojekte speziali- sierte Fachplaner F stellt für einen Investor eine Präsentation mit Skiz- zen, Flächen- und Detailberechnun- gen dar. Der Investor I findet das interessant, schlägt aber auch Än- derungen vor, über die F und I kor- respondieren. Das Projekt scheitert an der Finanzierung. Lösung: Bei Investoren ohne gesicherte Finanzierung und ohne Eigentum am Baugrundstück geht beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2008, IBR 2008, 333 nicht von einem Rechtsbin- dungswillen aus, solange noch kei- ne Vollmacht oder gar ein schriftli- cher Vertrag unterzeichnet ist. Bei Großprojekten im Investorenmodell seien Planer häufig bereit, auch um- fangreiche Leistungen zu erbringen. §632 BGB bestimmt zwar, dass im Werkvertragsrecht eine Vergütung im Zweifel geschuldet ist. Diese Vor- schrift setzt aber einen wirksamen Vertrag voraus und ist daher nicht geeignet, eine Einigung zu begrün- den. (BGH, NJW 1997, 3017; OLG Celle, IBR 2010, 214 f., OLG Mün- chen, IBR 2009, 394; Werner/Pas- tor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rd. 612). Bei öffentlichen Auftragge- bern hat der Planer daneben kom- munalrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen (vgl. OLG Dresden Lesen Sie weiter auf Seite 18.

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