S&E Glossary

ranspruch wenden, wenn er eine persönliche Beziehung zum Planer geltend macht. Fall: Bauherr B ist Eigentümer eines größeren Grundstücks, in deren hin- terem Teil sich eine alte stillgelegte Scheune befindet. Darüber kommen B und der ihm aus dem Tennisverein bekannte Planer P ins Gespräch und treffen sich auch vor Ort ein paar Mal. B ist einverstanden, dass P Planungen durchführt. P erstellt im Einvernehmen mit B alle Leistungs- phasen bis einschließlich einer voll- ständigen Genehmigungsplanung für ein Geschäftshaus mit Eigentums- wohnungen. B nimmt Abstand von der Planung, unterschreibt den Bau- antrag nicht und weigert sich auch Honorar zu zahlen. Lösung: Manche Gerichte und einige Stellungnahmen im Schrifttum ge- hen nach wie vor davon aus, dass nur geringfügige Planungsleistun- gen unentgeltlich erbracht werden. Die Honorarebene soll danach für Architekten jedenfalls regelmäßig in der Leistungsstufe 4 erreicht werden (OLG Karlsruhe, IBR 2010, 275, Werner/Pastor, Der Baupro- zess Rd. 622). Das Oberlandesge- richt Celle, Urteil vom 17.02.1010, IBR 2010, 214 verneint gerade mit Rücksicht auf die persönliche Be- ziehung in einem ähnlich gelager- ten Fall Ansprüche des Planers. Aus der Tätigkeit sei noch nicht auf den Rechtsbindungswillen des Bauherrn zu schließen. Akquisition sei auch in der Genehmigungsplanung noch möglich. Honoraransprüche werden in der Regel aber begründet, wenn der Bauherr die im Rahmen einer Akqui- sition erstellten Planungen konkret verwendet. Der Architekten- und In- genieurvertrag kommt dann durch Verwertung der Ingenieurleistung zustande Wenn der Auftragnehmer die Architektenleistung verwertet, dokumentiert er damit in aller Regel den entgeltlichen Auftrag. Beispiele: Die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvor- anfrage oder unter ein Baugesuch dokumentiert im Allgemeinen die Verwertung der Leistung. Mit der Einreichung einer Bauvoranfrage oder gar eines Baugesuchs durch den Bauherrn werden normalerweise die dafür notwendigen Planungsun- terlagen verwertet. Ein konkludent geschlossener Vertrag oder gesetz- liche Ansprüche in entsprechender Höhe aus § 812 BGB werden regel- mäßig angenommen, wenn der Bau- herr die Planung in einem konkreten Bauvorhaben verwendet (OLG Celle, IBR 2000, 592). Der Durchsetzung eines solchen Anspruches stehen häufig Beweisprobleme entgegen. So muss der Planer nachweisen, dass es genau seine Planung ist und nicht eine abweichende neue. Der sicherste Weg, einem Akqui- sitionseinwand des Bauherrn ent- gegentreten zu können, ist es, ei- nen schriftlichen Vertrag mit klaren Rechten und Pflichten zu schließen. Sobald der Planer aus der Akquisiti- onsphase heraustreten möchte, soll- te er dem Bauherrn einen solchen Vertrag vorlegen. Ein wesentliches Argument für den Bauherrn, seine Unterschrift zu leisten, kann sein, dass er in den Genuss einer Haftung des Planers kommt. Ein anderer Weg kann die Vorlage einer Vollmacht sein. Auch eine Zahlung durch den Bauherrn kann den Rechtsbindungs- willen bestätigen. Schließlich bleibt dem Planer der Weg, seinen Umfang der Arbeit und die Mühen mit der Planung zu dokumentieren. Hat der Bauherr diesen Umfang erkannt und den Architekten zur Weiterarbeit er- muntert und Änderungen angeregt, so bestehen ebenfalls gute Chan- cen, das Gericht später von einem vergütungspflichtigen Vertrag zu überzeugen. Der Autor: Prof. Dr. jur. Uwe Meiendresch, Universität Aachen (RWTH), Vorsit- zender Richter am Landgericht Fachbereiche Sachverständige Weitere Stimmen zum Workshop „Die Pfalz ist immer eine Rei- se wert … ... selbst, wenn der DHBV zum Siegel-Workshop einlädt, was ver- spricht, eine sehr trockene Angele- genheit zu werden. War es aber gar nicht, Dank der genialen Referenten Jürgen Gänßmantel und Frank Gerst, die es verstanden, uns so zu moti- vieren, dass wir auch nach Stunden noch munter bei der Sache waren. Na, ja , mal mehr, mal weniger. Aber auch dafür hatten sie Verständnis. Alles in allem eine sehr gelungene Veranstaltung, schönes Hotel, gutes Essen, angenehme Unterhaltung. Die Workshops hochinteressant, aber für die zur Verfügung stehende Zeit zu umfassend. Also, entweder weniger Stoff oder mehr Zeit, denn zuhause liegt der Ordner erst mal dekorativ auf der Ablage. All denen, die noch keine Siegel-Workshops besucht ha- ben, empfehle ich, dies schnellstens nachzuholen, denn erst dann weiß man, wie wichtig es ist, sich als Un- ternehmer auch mit diesen Dingen zu befassen. Barbara Diefenbach Helmut Diefenbach Bautenschutz GmbH, Dornburg Dieser Workshop beinhaltete das Thema „der Bautenschutzmensch“, das bedeutet, dass die Themen aus dem Bereich Unternehmensführung, Persönlichkeit u.a. auch von Bau- tenschützern für Bautenschützer gemacht wurden. Für diese Art von Workshop soll- DHBV-Siegel Workshop ten aber aufgrund der zusammen- hängenden Themen, die auch sehr gut zu Diskussionen/Dialogen ge- führt haben m. E. drei Tage einge- plant werden. Schön wäre, wenn die The- men z.B. nach einem Jahr mit den gleichen Teilnehmern vertieft wer- den könnten, inkl. Erfahrungsaus- tausch. Jürgen Adolphs Adolphs Bautenschutz GmbH, Engelskirchen Die 2 Tage des Siegel-Workshops waren sehr interessant. Wenn auch einiges der Referats- inhalte schon bekannt war, es gibt immer wieder neue Ideen, die man in seine Unternehmensorganisation übernehmen kann. Besonders gut fand ich Tipps zur Mitarbeitermotivation, die auch um- setzbar sind, da sie aus der Praxis kommen. Die Beleuchtung der Denk- weisen und Erwartungen des Kunden brachten auch neue Erkenntnisse. Der Kontakt zu anderen Unter- nehmen beim abendlichen geselligen Beisammensein ist auch eine prima Sache, bei der man Erfahrungen aus- tauschen und sich gegenseitig Tipps geben kann. Alles in allem eine gelungene Veranstaltung. Wir sollten nun wissen, wie man sich aus der „Opferrolle“(beratung sresistente Planer, nichtzahlende Kunden,…) zum „Navigator“ ent- wickeln kann. Dipl.-Ing. S. Hock adicon Bauwerkserhaltung mbH, Rödermark Schützen & Erhalten · März 2011 · Seite 18

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=