S&E Glossary

Fachbereiche Bautenschutz Frohe Weihnacht, die besten Wünsche für ein erfolgreiches Jahr 2011 Das war ein ereignisreiches Jahr 2010, und es neigt sich dem Ende. Es ist mir ein Anliegen mich bei ALLEN, die den Fachbereich Bauten- schutz in diesem Jahr begleiteten, unterstütz- ten und mir vertrauten zu bedanken. Mission 2011 – Holz- und Bautenschutz- Konferenz Im Herbst des kommenden Jahres werden wir, mein Freund Ekkehard Flohr und ich, ge- meinsam eine Holz- und Bautenschutz Konfe- renz anlässlich unseres Verbandstages in Suhl ausrichten. Wir stellen uns vor, die Vielschich- tigkeit unserer Fachbereiche darzustellen. Holz- und Bautenschutz wird von Menschen gemacht. Wer wir sind, und was wir tun ist Untertitel dieser Konferenz; für die Moderation konnte ich meinen Freund Ingo Reifgerste gewinnen. Wir suchen Referenten für die Fachkonferenz, und das aus jedem Bereich des Holz- und Bauten- schutzes. Wir wollen – was sonst ’mal wieder – alles: Azubi(ne), Studierende, Lehrbeauftragte, Unternehmer, Ausführende, Planer, Industrie, und, und…einfach alle sollen sich angespro- chen fühlen. Wir stellen uns einen Pool von 16–20 Referenten vor. Jeder hat 15 Minuten Zeit uns etwas zu seinem Thema mitzuteilen Selbst- verständlich bieten wir auch auf unserer Holz- und Bautenschutzkonferenz einen „Marktplatz der Möglichkeiten“. Die Fachkonferenz wird mit einer Industrieausstellung begleitet und bietet damit zusätzlich Raum für Begegnung/en und praxisnahe Diskussionen. Wir leben Holz- und Bautenschutz! Fachbereiche Sachverständige „1. Führt der Sachverstän- dige seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit be- wusst oder grob fahrlässig her- bei, ist damit die völlige Unver- wertbarkeit seines Gutachtens die Folge und er verliert seinen Vergütungsanspruch. 2. Verbale Angriffe eines Sachverständigen, deren Aus- maß und Häufigkeit auf persön- liche Verärgerung und die Gefahr von Unsachlichkeit schließen lassen, bedingen grundsätzlich zumindest die Annahme der grob fahrlässig herbei- geführten Unverwertbarkeit des Gutachtens.“ OLG Dresden, Beschluss vom 10.05.2010 – 9 U 2258/05 Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Dresden: „Der Sachverständigen (…) wird die Vergü- tung für das von ihr erstellte schriftliche Gutach- ten nebst schriftlicher Stellungnahme aberkannt. Die Rückzahlung der an sie ausgezahlten Beträge wird angeordnet.“ Gründe: „Der Kläger nimmt den Beklagten wegen ei- nes angeblich fehlerhaft erstellten Wertgutachtens über ein von ihm käuflich erworbenes Grundstück auf Schadenersatz in Anspruch. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2008 die Sachverständige (…) mit der Erstattung eines Wertgutachtens beauftragt. Nachdem die Sachver- ständige ihr schriftliches Gutachten erstellt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevoll- mächtigten vom 05. 11. 2009 eine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens unter Berücksichtigung von ihm formulierter Fragen beantragt. Mit Verfügung vom 10. 11. 2009 hat der Vor- sitzende die Sachverständige zu dem bereits auf den 01. 12. 2009 bestimmten Termin geladen und ihr den vorgenannten Schriftsatz des Pro- zessbevollmächtigten des Klägers mit dem Hin- weis übersandt, dass es hilfreich wäre, wenn sie dem Senat vorab eine schriftliche Stellungnahme vorlegen könnte. Dies hat die Sachverständige mit Schreiben vom 27. 11. 2009 getan. Ihre Stellungnahme ist den Parteien sodann vorab zur Kenntnis über- sandt worden. Nachdem der Vorsitzende am 01. 12. 2009 die mündliche Verhandlung aufgerufen hatte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schrift- satz überreichet, in welchem der Kläger beantragt hat, die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat das Ableh- nungsgesuch mit Beschluss vom 25. 01. 2010 für begründet er- klärt und ausgeführt, in der Ge- samtschau seien die vom Kläger beanstandeten Formulierungen der Sachverständigen geeignet, eine ablehnende Haltung der Sachverständigen ihm gegenü- ber befürchten zu lassen. Ins- besondere Formulierungen wie „RA (…) ignoriert“, „rhetori- sche Dubletten“, „irrelevanter Vortrag“, „es geht natürlich völlig an der Sache vorbei“, „das entspricht natürlich auch nicht den Vorgaben der WertV und der WertR“, „zwar sehr engagiert, aber wieder einmal unbrauchbar“ und „höchst se- lektiv“ enthielten keinen sachlichen Erklärungs- wert, sondern erweckten lediglich den Eindruck, die Fragestellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers offenbare seine fehlende Kompetenz. Dies richte sich auch gegen den Kläger selbst. Mit Verfügung vom 03.03.2010 hat der Vor- sitzende der Sachverständigen mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, ihr wegen einer grob fahrlässig herbeigeführten Unverwertbarkeit des von ihr erstellten Gutachtens die Vergütung ab- zuerkennen.“ In der Begründung führt der Senat hierzu aus: „Es entspricht der ganz überwiegenden An- sicht in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Sachverständiger seinen Entschädigungsanspruch verliert, sofern er die völlige Unverwertbarkeit des von ihm erstellten Gutachtens mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat.“ „So liegt der Fall hier. Die erfolgreiche Ableh- nung der Sachverständigen (…) nach §406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit hat die völli- ge Unverwertbarkeit ihres Gutachtens zur Folge. Denn die zur Feststellung der Befangenheit der Sachverständigen führenden Umstände und der auf ihnen gründende Beschluss des Senats vom 25.01.2010 haben vorgelegen, bevor die Sachver- ständige Gelegenheit hatte, ihre gutachterlichen Feststellungen gegen die Einwendungen des Klä- gers in mündlicher Verhandlung zu verteidigen. Dies lässt es nicht zu, aus dem Gutachten Schlüsse zu ziehen und erst recht nicht solche zum Nach- teil des Klägers.“ „Die Sachverständige hat die Unverwertbarkeit ihres Gutachtens jedenfalls grob fahrlässig herbei- geführt. Angesichts der ihr als öffentlich bestell- ter und vereidigten Sachverständigen bekannten Pflicht zur Objektivität und Sachlichkeit musste sie wissen, dass sie sich – anders als die Partei und ihr Vertreter – ausschließlich sachlich zu äußern hatte und nicht Verfahrensbeteiligte oder ihre Be- Befangenheitsablehnung wegen verbaler Entgleisungen Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Schützen & Erhalten · Dezember 2010 · Seite 12

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=