S&E Glossary

Fachbereiche Sachverständige vollmächtigten persönlich angreifen oder herabsetzen durfte.“ „Gegen diese Pflicht hat sie mit ihren bewussten und gewollten ver- balen Angriffen in erkennbarer nicht mehr hinnehmbarer Weise verstoßen, mag es ihr auch nicht darum gegan- gen sein, ehrabschneidende Äuße- rungen zu tätigen. Der Senat hält auch daran fest, dass die Äußerungen der Sachver- ständigen nicht durch verbale Angrif- fe des Prozessbevollmächtigten des Klägers gleichsam provoziert waren. Zwar hat sie in ihren Stellungnahmen vom 17. 03. 2010 und 07. 04. 2010 Ausführungen des Prozessbevoll- mächtigten des Klägers im Schrift- satz vom 05. 11. 2009 zitiert, die sie als gegen ihre Person und Sachkunde gerichtet empfunden haben will. In der Tat enthält der Schriftsatz deut- liche Worte. Diese gehen aber nicht über das hinaus, was der Prozessbe- vollmächtigte des Klägers als seine Aufgabe ansehen durfte, nämlich Anhaltspunkte gegen die Richtig- keit der Begutachtung aufzuzeigen und in diesem Zusammenhang auch die Fachkunde der Sachverständigen kritisch zu hinterfragen. Im Übrigen sind die verbalen Überreaktionen der Sachverständigen auch nicht spontan erfolgt, sondern im Rahmen ihrer schriftlichen Stel- lungnahme, anlässlich derer man von einem Sachverständigen in erhöhtem Maße bedachtsame Äußerungen er- warten kann und muss.“ Wenn es denn soweit gekommen ist, bleibt auch die letzte Konse- quenz nicht aus: „Weil das Gutachten insgesamt nicht verwertbar ist, kommt lediglich eine Ermäßigung der Vergütung nicht in Betracht.“ Sachverständigenfotos sind urheberrechtlich geschützt BGH, Urteil vom 29. April 2010 (I ZR 68/08) „Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haft- pflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haft- pflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthalte- ne Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwert- börse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittel- ten Restwert zu überprüfen.“ Tatbestand: „Der Kläger ist Sachverständi- ger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten, wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflicht- versicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fo- tografien angefertigt und dem Klä- ger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Dort können gewerb- liche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbör- se, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverstän- digen ermittelten Restwerte ange- messen sind. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm ein- geräumten urheberrechtlichen Nut- zungsrechte an den Lichtbildern verletzt.“ Dieser Argumentation folgte nach einem langen Instanzenweg durch LG und OLG, das BGH. Mit der Entscheidung wird deutlich gemacht, dass Fotos von Sachver- ständigen in Gutachten dem Urhe- berrecht unterliegen. Es ist davon auszugehen, dass dieses nicht nur für KFZ-Sachverständige sondern auch für alle anderen Fachgebiete, wie z. B. dem Baubereich, gilt. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches, glückliches und gesundes Neues Jahr! Wir freuen uns auf ein Wiedersehen auf der BAU in München: 17.01. – 22.01.2011 WEBAC ® Chemie GmbH Fahrenberg 22 · 22885 Barsbüttel bei Hamburg Tel.: +49 (0)40 670 57-0 · Fax: +49 (0)40 670 32 27 info@webac.de · www.webac.de

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