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CALSITHERM Silikatbaustoffe GmbH An der Eiche 15 33175 Bad Lippspringe Tel.: 05254-99092-12 Fax: 05254-99092-17 www.klimaplatte.de CALSITHERM KLIMAPLATTE ® 0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007 Fachbereiche Sachverständige furt MDR 2008, 585) und auch im Übrigen zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht den – mit der Beschwerde allein weiterverfolgten – Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung der Beweisauf- nahme im selbstständigen Beweisverfahren zu- rückgewiesen. Der Sachverständige hat „weitere geologische und Grundwasser-Untersuchungen“ für „nicht pro- zessökonomisch“ erklärt, da er die im Gutachten – ersichtlich umfassend für die „Kanalbauarbeiten“ – aufgezeigten Ursachen für die Schadensentste- hung für „zwingend plausibel“ erachte und die von der Antragstellerin begehrten „Aufschlüsse“ am Ergebnis der bisherigen Begutachtung nichts zu ändern vermöchten. Die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen ist – wie das Landgericht zutref- fend erkannt hat – nicht ersichtlich; das selbst- ständige Beweisverfahren hat seinen Abschluss gefunden. Die Einholung einer neuen (bzw. weitergehen- den) Begutachtung hängt – auch – im selbststän- digen Beweisverfahren davon ab, dass das Gericht das bisherige Gutachten „für ungenügend erach- tet“ (§412 Abs. 1 i. V.m. §§485 Abs. 3, 492 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; s. auch BGHZ 164, 94, 96 f.: „strenge Voraussetzungen“). Es ist mithin - gleich wie im Erkenntnisverfahren - nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche ent- hält oder neue Forschungsmittel zur Verfügung stehen könnten (OLG Frankfurt a. a. O.). Davon kann indessen vorliegend – wie die Beschwerde im Grunde selbst erkennt („...möglicherweise zu- treffende Einschätzung des Sachverständigen“) – nicht ausgegangen werden. Bloße Vermutun- gen oder auch die (subjektive) Überzeugung der Antragstellerin allein eröffnen noch nicht den (Aufklärungs-)Weg in eine neue oder ergänzen- de Begutachtung.“ Gericht lehnt Antrag auf ein Ergänzungsgutachten ab! Allen Sachverständigen und Mitgliedern des DHBV und Ihren Familien sowie den Lesern von Schützen & Erhalten wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2011. Georg Brückner und Michael Diehl Die Einholung einer neuen Begutachtung hängt davon ab, dass das Gericht das bisheri- ge Gutachten für „ungenügend“ erachtet. Dies bedarf einer Beurteilung nach strengen Maß- stäben. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2009 – 1 W 646/09 Gründe: „Die Antragstellerin betreibt einen Hotel- und Restaurantbetrieb in (...); an dem Anwesen sind nach ihrer Darstellung in der Folge von Kanal- bau-, Leitungs- und Straßenbelagsarbeiten in der Verantwortung der Antragsgegner seit Juli 2006 Rissschäden eingetreten. Im vorliegenden selbst- ständigen Beweisverfahren verfolgt die Antrag- stellerin die Ermittlung der Schadensursache(n). Nach dem Ergebnis des – nach Durchführung eines Ortstermins unter Beteiligung aller Par- teien erstellten – Sachverständigengutachtens vom 14. Juli 2009 bestehen „keine Anzeichen für mögliche Auswirkungen der Kanalbaumaß- nahme auf das Gebäude“. Mit Schriftsatz vom 10. August 2009 hat die Antragstellerin die Er- gänzung des Gutachtens („Untersuchungen und Bauteilöffnungen zur Bewertung/Untersuchung der Gesamtsituation“) und – hilfsweise – die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens beantragt. Das Landgericht hat – nach Einholung einer ergän- zenden schriftlichen Stellungnahme des Sachver- ständigen vom 28. August 2009 – mit Beschluss vom 17. September 2009 die Anordnung einer „weiteren Begutachtung“ abgelehnt; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrag- stellerin vom 1. Oktober 2009.“ Begründung des OLG Koblenz „Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 164, 94, 95; OLG Frank-
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