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Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Schützen & Erhalten · September 2010 · Seite 16 Fachbereiche Sachverständige Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1. Bundes- gerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VI ZB 59/09 (OLG Köln) aus HDI-Gerling INGLetter, Ausgabe Juli-August 2010, Seite 15. Aus den Gründen: Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Ein- holung eines weiteren Gutachtens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO nur aus- nahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt. Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung ei- nes weiteren Gutachtens geboten ist, ist dem Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Aus- übung er die Grundsätze der freien Beweiswürdi- gung, die sachfremde Erwägung verbieten (§286 ZPO), zu beachten hat. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine Beweiswürdigung findet im selbstständigen Be- weisverfahren indessen nicht statt. Die Tätig- keit des mit dem selbstständigen Beweisver- fahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr, wie die Beschwerdeerwiderung zu- treffend darlegt, auf die Ent- gegennahme und formelle Prü- fung des Antrags (§§487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§491 ZPO) und die Durchfüh- rung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des §492 ZPO. Ist dem Gericht im selbst- ständigen Beweisverfahren eine Prüfung der Frage der Er- forderlichkeit eines neuen Gut- achtens mithin verwehrt, ist die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen. In einer nicht unerheblichen Anzahl werden Obergutachten in Beweisverfahren gefordert. Anspruch auf ein derartiges Obergutachten, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige zu Ergebnissen kommt, die einer Partei nicht behagen, besteht nicht. Das Oberlandgericht Köln führt aus, dass eine solche Pflicht – wenn überhaupt – nur im Hauptprozess besteht, wenn ein Gutachten – besonders schwierige Fragen betrifft oder – grobe Mängel des vorliegenden Gutachters möglich sind oder – ein neuer Gutachter über überlegene For- schungsmittel verfügt. ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1. Bundesgerichtshof, Be- schl. v. 8. Okt. 2009 – V ZB 84/09 –. (OLG Karls- ruhe) aus HDI-Gerling INGLetter, Ausgabe Mai 2010, Seite 14. Aus den Gründen: Die Frage nach der Erkennbarkeit von Bauschäden und Mängel von Gebäuden gehört, anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu dem fachlichen Aufgabenbereich eines Bausach- verständigen. Sie zielt nämlich erkennbar nicht darauf ab, die intellektuellen oder Wahrneh- mungsfähigkeiten bestimmter Personen aufzu- klären. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob sich die zu prüfenden Schäden und Mängel dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi- scherweise zu Gebote stehenden Erkenntnis- möglichkeiten von selbst erschließen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstren- gungen bedarf. Gegenstand der Begutachtung ist dabei nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, der Beobachter, sondern der Zustand des Gebäu- des und die Aussagekraft der festzustellenden Schäden und Mängel. Deshalb hat das Landge- richt in seiner Abhilfeentscheidung zu Recht auch die Frage danach zugelassen, wie sich die Obergutachten im selbstständigen Beweisverfahren Die Entscheidung hierüber ist eine Entscheidung des ange- rufenen Gerichts in der Haupt- sache, in der das Gericht eine freie Beweiswürdigung vor- nehmen muss. Eine derartige Beweiswürdigung findet im selbstständigen Beweisverfah- ren nicht statt. Das Gericht ist vielmehr darauf beschränkt, beim Erlass des Beweisbe- schlusses auf eine formelle Prüfung, die Ladung des Geg- ners und die Durchführung der Beweisaufnahme selbst. Insoweit prüft das Be- weisgericht nicht die Erforderlichkeit eines neu- en Gutachtens, weshalb eine Beschwerde gegen die Ablehnung ein neues Gutachten anzufordern auch ergebnislos bleiben muss. Auf der anderen Seite ist es aber dem Be- weisgericht auch möglich, bereits im Beweis- verfahren ein anderes oder ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Um es etwas schlich- ter auszudrücken: Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen genau- so weit wie im Hauptverfahren. Da im Haupt- verfahren auch kein Zwang besteht, unter den o. g. Voraussetzungen ein Obergutachten einzu- holen, besteht diese Pflicht im Beweisverfahren erst recht nicht. Zulässige Fragen an den Sachverständigen In einem selbstständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Frage vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentümer bzw. Bewohner – aus sachverständiger Sicht – erkennbar waren. zu untersuchenden Schäden und Mängel erkenn- bar machen. Nichts anderes gilt für die letztlich nur noch offene Frage danach, ob die Einordnung solcher Anzeichen besonderer Fachkunde oder tatsächli- cher Erkenntnismöglichkeiten bedarf. Der Grenzbereich von zulässigen/unzulässi- gen Fragen an Sachverständige wird immer wie- der neu ausgelotet. Sachverständige helfen den Gerichten, Sachverhalte aufzuklären und auf die- sen aufgeklärten Sachverhalten sachverständi- ge Schlüsse zu ziehen. Hierzu gehören nicht nur Fragen, die objektiv klärbar sind, sondern auch Fragen, die gleichsam auf einer höheren Ebene, sich damit befassen, ob Fehler ohne oder nur mit besonderer sachverständiger Kenntnis erkennbar sind. Dies ist deshalb so wichtig, weil über die Erkennbarkeit der Zeitpunkt definiert wird, ab dem eine Verjährung zu laufen beginnt, soweit die übrigen Voraussetzungen des Beginns der Verjährung vorliegen. Die Anforderungen an Sachverständige sind generell sehr erheblich, zielen aber nicht auf psy- chologisierende Feststellungen, sondern immer auf objektiv zu klärende Fragen, so auch hier.
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