S&E Glossary
Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 17 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Fachbereiche Sachverständige In der letzten Ausgabe von S&E wurde der erste Teil eines Artikels von Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Volze aus Frank- furt/Main mit von ihm kommentierten Auflistungen von Rechtsprechungen zum Sachverständigenrecht vor allem zu den Themen „Sachverständigenvergütung“ und „Sachverständigenhaftung“ veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie den zweiten Teil, der Rechtsprechungen zu den Themen „Befangenheit“, „Verlust bzw. Kürzung des Vergütungsanspruchs“, „Streitverkündung“ und „Bauteilöffnung“ beinhaltet. III. Befangenheit 1. Eine als sachverständiger Zeuge gela- dene Person kann wegen Besorgnis der Befan- genheit abgelehnt werden, soweit er als Pri- vatgutachter für eine Partei vorher tätig war und sachverständige Aussagen macht. Entscheidung des OLG Jena in MDR 2008, S. 587 Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt nicht. Der sachverständige Zeuge ist Zeuge und kein Sachverständiger. Als Zeuge kann er nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Es gibt auch keine sachverständige Aussage, sondern nur eine Zeugenaussage, die Tatsachen wieder- gibt, die mit Sachverständigenaugen gesehen werden. Die Probleme der Abgrenzung zwischen dem sachverständigen Zeugen und dem Sachver- ständigen sind bekannt, sollten aber nicht dazu führen, die Unterscheidung zwischen den beiden Beweismitteln zu verwischen. 2. Verfasst ein Gerichtssachverständiger sein Gutachten selbständig, so reicht die unselbständige Zuarbeit eines Mitarbeiters für den Sachverständigen nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit bei dem Mitarbeiter auch dem Sachverständigen zu- zuordnen. Entscheidung des LG Kiel in IBR 2009, S. 360 Anmerkung: Man wird vor- sorglich als Sachverständiger zukünftig auch seine Mitar- beiter zu ihrem Verhältnis zu einer Partei befragen, soweit die Mitarbeiter an einem Gut- achten zuarbeiten. 3. Das selbständige Ein- holen von Auskünften zur Er- mittlung des Sachverhaltes ist dem gericht- lichen Sachverständigen untersagt. Steht der Sachverhalt aber bereits fest, ist das Anfordern von diesbezüglichen Unterlagen zulässig und geboten. Entscheidung des OLG Celle in BauR 2008, S. 1187 4. Führt ein Sachverständiger einen Ortster- min durch, zu dem die Parteien nicht geladen werden, begründet dies keine Befangenheit, wenn der Sachverständige beide Parteien nicht in diese Untersuchung vor Ort einbindet. Entscheidung des OLG Karlsruhe in IBR 2009, S. 176 Anmerkung: Das vorgeschilderte Verhalten aus dem Fall des OLG Karlsruhe ist für jeden Sachverständigen nicht ungefährlich und sollte von Anfang an vermieden werden. Die Sachla- ge ist dann anders, wenn beide Parteien über- einstimmend dem Sachverständigen das Recht geben, allein vor Ort eine Untersuchung durch- zuführen. Hinzu kommt, dass die Gewichtigkeit eines Gutachtens, das der Sachverständige ohne Mitwirkungsmöglichkeit der Parteien erstellt hat, an Aussagekraft und Bedeutung verliert. Erfah- rungsgemäß erhält der Sachverständige von den Parteien die maßgeblichen Unterlagen und die entscheidenden Informationen. IV. Verlust bzw. Kürzung des Vergütungsanspruchs 1. Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er vom Gericht als befangen angesehen wird und die hierbei herbeigeführte Unverwertbarkeit des Gutach- tens bewusst oder grob fahrlässig herbeige- führt hat. Entscheidung des OLG Jena in IBR 2008, S. 696 2. Die Verwertung von Fotos einer Partei im Sachverständigengutachten begründet kei- ne Befangenheit, wenn die Fotos nur zu Il- lustrationszwecken im Gutachten eingeführt worden sind. Entscheidung des OLG Brandenburg in IBR 2009, S. 54 3. Zu einer Kürzung der Sachverständigenrechnung kann es dann kommen, wenn der bisher ausgeführte Aus- lagenvorschuss um 20 % bis 25 % in der abschließen- den Berechnung überschrit- ten wird. Entscheidung des OLG Stuttgart in MDR 2008, S. 652 4. Der Sachverständige verliert seinen Honoraran- spruch, wenn er dies nicht innerhalb von drei Monaten nach § 2 I JVEG bei Gericht einreicht. Dies än- dert sich auch nicht dadurch, dass der Sachver- ständige meint, er müsse sein bei Gericht ein- gereichtes Gutachten noch schriftlich ergänzen oder erläutern. Entscheidung des OLG Koblenz in JurBüro 2008, S. 265 Anmerkung: Irrtümer des Sachverständigen über den Lauf der Dreimonats-Frist helfen dem Sachverständigen in der Regel nichts. Nach ge- taner Arbeit sollte der Sachverständige immer sofort die Rechnung erstellen und an die Ge- richtskasse abschicken. V. Streitverkündung Wird ein sachverständiger Zeuge im Termin voraussichtlich auch zu gutachtlichen Fragen gehört, kann ihm nicht der Streit verkündet werden. Die Streitverkündungsschrift darf ihm nicht zugestellt werden. Entscheidung des LG Limburg zum Az.: 1 0215/06, bestätigt vom OLG Frankfurt zum Az.: 10 W 46/07, abgedruckt in IfS 2007, S. 9 Rechtsprechung zum Sachverständigenrecht – Teil 2 – Nähere Infos: 040-611 400 www.plan-deutschland.de Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70·22305 Hamburg Werde Pate! Öffne deine Augen für meine Welt. AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1 Foto: Ell Brown
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