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Fachbereiche Sachverständige Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 18 Anmerkung: Das Verbot der Streitverkündung gegen den gerichtlichen Sachverständigen wäh- rend seiner Tätigkeit für das Gericht ist bekannt und richtig. Zweifelhaft erscheint diese Anwen- dung auf den Zeugen. Auch ein sachverständiger Zeuge bleibt Zeuge. Dies sieht man bereits an seiner Vergütung nach dem JVEG. Gegenüber ei- nem Zeugen ist die Streitverkündung grundsätz- lich ohne weiteres zulässig. Der Zeuge bekundet Tatsachen; daran ändert sich auch nichts, wenn dies aus dem Blickwinkel eines Sachverständi- genauges geschieht. Wird der sachverständige Zeuge zum Sachverständigen, dann ist die Streit- verkündung zu Recht ausgeschlossen. Wenn der Sachverständige aber als Zeuge gehört wird, ist es nicht richtig nachvollzieh- bar, weshalb auch ihm gegenüber die Streitver- kündung ausgeschlossen sein soll. Auch hier ist wieder anzumerken, dass die Abgrenzung zwi- schen dem Sachverständigen und dem sachver- ständigen Zeugen durchaus sehr schwierig sein kann; es sollte aber nicht vermischt werden. Ein Zeuge ist Zeuge und ein Sachverständiger ist Sachverständiger. Beides ist mit unterschiedli- chen Rechtsfolgen verbunden. Entscheidend ist aber, wie sich das Gericht entscheidet. Hört es den Sachverständigen aus einer früheren Begut- achtung als Sachverständigen oder hört es ihn als sachverständigen Zeugen. Im letzteren Fall bleibt der Sachverständige Zeuge. VI. Bauteilöffnung Immer noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob der Sachverständige vom Gericht angewiesen werden kann, die Bauteile, die er zu begutachten hat, vorher selbst zu öffnen bzw. öffnen zu lassen und anschließend wieder zu verschließen. Das OLG Celle in DS 2005, S. 167 und das OLG Jena in DS 2008, S. 29 bejahen dieses An- weisungsrecht gegenüber dem Sachverständigen. Das OLG Frankfurt in OLG Report 2004, S. 145 sieht keine gesetzliche Grundlage für die Anwei- sung auf Bauteilöffnung nach § 404 a ZPO. Das erscheint überzeugend. Der 2. Deutsche Bauge- richtstag in Hamm hat im Juni 2008 mit deutli- cher Mehrheit der anwesenden Richter, Rechts- anwälte und Sachverständigen beschlossen, dass der Sachverständige nicht verpflichtet sein soll- te, selbst Eingriffe, wie die Bauteilöffnungen an Sachen Dritter vorzunehmen. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass die Bauteilöffnung eine versicherungsrechtliche Pro- blematik für den Bausachverständigen mit sich bringt. Es entspricht nicht dem üblichen Versi- chertenbild des Sachverständigen, dass dieser mit Hammer und Meißel eine Bauteilöffnung selbst herstellt oder herstellen lässt, um überhaupt die Begutachtung vornehmen zu können. Die Bauteilöffnung sollte von derjenigen Par- tei ausgeführt werden, die die Darlegungs- und Beweislast trägt; und zwar mit allen Risiken, die eine Bauteilöffnung mit sich bringt; wie z.B. das Verschließen einer geöffneten Fassade, was nicht mehr einwandfrei möglich ist. Liebe Kolleginnen und Kollegen, nachfolgend möchte ich Sie auf zwei neue Veröffentli- chungen zur Sachverständigenthematik hinweisen und Ihnen wegen der hohen fachlichen Qualität zur weiteren Lektüre sowie als Nachschlagewerke dringend empfehlen. Meiner Ansicht nach sollten beide Bücher in keiner Sachverständigenbibliothek fehlen. Buchvorstellungen zur Sachverständigenthematik „Sachverständigenfragen“ von Rechtsanwalt Dr. jur. Harald Volze Das Buch „Sachverständigenfragen“ ist mit zahlreichen Aktualisierungen in dritter Aufla- ge erschienen. Der Autor befasst sich darin mit wesentlichen Fragen aus dem Sachverständigen- recht, dem die gerichtliche und die außergericht- liche Arbeit des Sachverständigen zugrunde lie- gen. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss sich der Sachverständige mit seiner Beauftragung, seiner Honorierung, der Haftung, dem Versicherungs- schutz und der Zusammenarbeit mit anderen Kollegen beschäftigen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige sich einwandfrei gegenüber sei- nen Auftraggebern, den Gerichtsparteien und dem Gericht verhalten muss, will er eine ordnungsge- mäße Arbeit abliefern. Dazu gibt das Buch, auch als Nachschlagewerk und Einstieg in spezielle Fragestellungen wertvolle Hinweise. Aus dem Inhalt: Aktuelle Rechtsprobleme, überwiegend anhand der Rechtsprechung aus dem Bereich des Sachverständigenwesens – Haf- tungsfragen – Versicherungsrechtliche Probleme – Sozietätsausgestaltung zwischen Sachverstän- digen – Fragen aus dem Sachverständigenver- fahren – Entschädigungs- und Honorarprobleme – wettbewerbswidriges Verhalten – Befangenheit des Sachverständigen. Das Buch ist zum Preis von 34,00 € zu beziehen über: ©Peter Lang GmbH Internationaler Verlag der Wissenschaf- ten, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-631-58940-3 „Die Vergütung des Sachverständigen“ von Rechtsanwalt Andreas Weglage Der Kommentar „Die Vergütung des Sachver- ständigen“ ist mit zahlreichen Aktualisierungen in zweiter Auflage erschienen. Auf der Grund- lage der Gesetzgebung zum JVEG, beantwortet dieser Kommentar die Fragen und Probleme der Vergütung von Sachverständigen. Der Autor er- läutert in gelungener Weise klar und übersicht- lich die wesentlichen Merkmale der Struktur und der Inhalte der Vergütungsregeln nach Tä- tigkeitsgruppen. Es ist für alle angesprochenen Zielgruppen wie Gerichts- und Privatgutachter, Bau- und Immobiliensachverständige, Archi- tekten und Ingenieure, Makler und Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Ge- richt, Rechtsanwälte und Kostenbeamte der Ge- schäftsstellen sowie Lehrkräfte und Studierende ein wichtiges, die tägliche Praxis begleitendes Nachschlagewerk. Aus dem Inhalt: Teil 1 – Die Vergütung des Sachverständigen für außergerichtliche Tätigkei- ten nach dem BGB; Teil 2 – Die Vergütung des Sachverständigen für gerichtliche Tätigkeiten; Anhang: Musterrechnung, Auszug BGB, JVEG Das Buch ist zum Preis von 36,95 € zu beziehen über: ©Vieweg + Teubner Verlag | Springer Fachmedien Wiesba- den GmbH 2010, ISBN 978-3-8348-0659-8

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