S&E Glossary
Im Hilton Bonn Hotel: DHBV-Sachverständigen- tagung 2010 Die diesjährige Sachverständigentagung findet am Donnerstag den 16. 09. 2010 nachmittags ab 13.00 Uhr und Freitag den 17. 09. 2010 vormittags von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr im Vorfeld des DHBV-Verbandstages statt. Veranstaltungsort ist dieses Jahr das Hilton Hotel in Bonn. Der fachliche Tagungsteil gestaltet sich wie folgt: Am Donnerstagnachmittag wird zuerst Prof. Dr. Rapp von der Universität Hannover zum Thema „Dauerhaftigkeit und ausgewähl- te andere Eigenschaften von Holz“ referieren. Im Rahmen des zweiten Vor- trags am Donnerstag wird Direktor und Prof. i. R. Dr. Willeitner aus Reinbek mit dem Thema „Ausbli- cke auf die zukünftige DIN 68800 und ein Blick hinter die Kulissen“ tiefere Einblicke in die Inhalte der Norm geben. minaren beizuwohnen. Es wird hier- für ein Kostenbeitrag für DHBV-Mit- glieder in Höhe von 150,00 € und für Nicht-DHBV-Mitglieder in Höhe von 250,00 € erhoben. Sie erhal- ten mit Ihrer Anmeldung von der Bundesgeschäftsstelle eine Rech- nung. Der dort ausgewiesene Betrag ist im Vorfeld der Tagung auf das Konto des DHBV zu überweisen. Neben den fachlichen Vorträgen steht dieses Jahr wieder die Wahl der Fachbereichsleitung durch die Mitglieder des Fachbereichs Sach- verständige im DHBV an. Die Wahl findet am Donnerstag nach den Vor- trägen ab 18.00 Uhr statt. Der Freitagvormittag steht im Zeichen des Bautenschutzes. Prof. Dr.-Ing. Oswald vom Aachener Ins- titut für Bauschadensforschung und angewandte Bauphysik wird zum Thema „Hinzunehmende Unregel- mäßigkeiten und Abweichungen“ wichtige und interessante Einbli- cke geben. DHBV Mitglieder oder Gäste, die an der Tagung teilnehmen möchten und nicht Mitglieder (Vollmitglied- schaft und Mitgliedschaft auf Probe) des Fachbereichs Sachverständige sind, haben auch in diesem Jahr die Möglichkeit, den hochwertigen Se- Am Donnerstagabend ab 20.00 Uhr wird der traditionelle Stamm- tisch stattfinden. Alle Teilnehmer der Tagung sind hierzu herzlich ein- geladen. Für Mitglieder des Fachbe- reichs ist das Buffet kostenfrei, Ge- tränke muss allerdings jeder selber bezahlen. Für Partner der Tagungs- teilnehmer, die ebenfalls am Stamm- tisch teilnehmen möchten, wird eine Kostenpauschale für das Buffet in Höhe von 30,00 € erhoben. Alle Infos zur Tagungsanmel- dung und zum Hotel finden Sie im öffentlichen Bereich auf der DHBV- Homepage „www.dhbv.de “. Schützen & Erhalten · Juni 2010 · Seite 19 Hier liegt die Betonung im Titel bei „nach Prozessende“, womit gemeint ist, dass die Beweisaufnahme in einem Zivilprozess abgeschlossen ist. In den IfS Informationen 1/2010 wird in einem Artikel auf den Sei- ten 13 und 14 hierzu von einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 03. 04. 2009 (Az.: 6 U 858/04) be- richtet. Nachfolgend ist die gericht- liche Entscheidung wie aus dem o.g. Artikel zitiert wiedergegeben: „Die Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich gegenüber einem Sachverständigen gerechtfertigt, der in derselben Sache ein entgelt- liches Privatgutachten für eine Par- tei erstattet hat. Aber auch dann, wenn der Sachverständige für eine Partei erst tätig wird, nachdem er sein Gutachten im Auftrag des Ge- richts bereits erstellt hat, kann dies die Besorgnis der Befangenheit be- gründen. Denn er muss in einem lau- fenden Verfahren immer damit rech- nen, dass er ein Nachtragsgutachten oder Ergänzungsgutachten erstatten muss, oder dass er zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens her- angezogen wird. Ist allerdings eine weitere Tätig- keit des Sachverständigen in demsel- ben Rechtsstreit ausgeschlossen, so sind Gründe, die nach Abschluss der Beweisaufnahme entstanden sind, unbeachtlich.“ Darf man als Sachverständiger nach Erstattung des gerichtlich beauftragten Gutachtens für eine Kein Befangenheitsgrund: Private Gutachtentätig- keit nach Prozessende der Parteien privatgutachterlich tätig werden? Diese Frage stellt sich häufig dann, wenn z. B. Sach- verständige aufgrund ihrer über- durchschnittlichen Fachkompetenz und ihrer Persönlichkeit – was ja Sachverständige auszeichnen soll- te – mindestens eine der Parteien so überzeugt hat, dass diese sei- ne Beauftragung für die Planung, Begleitung, Überwachung usw. der erforderlichen nachprozessualen Maßnahmen an der streitbefange- nen Sache anstrebt. Die Unsicherheit des Sachver- ständigen, ob er solch eine Beauf- tragung annehmen kann oder wegen Besorgnis der Befangenheit lieber ablehnen sollte, dürfte sich mit der hier vorgestellten Entscheidung des OLG Koblenz aufgehoben haben. Bei dem in den IfS Informatio- nen 1/2010 dargestellten Fall hat ein Sachverständiger der 2003 im Auftrage des Landgerichts Trier im Zuge eines Rechtsstreits ein Gutach- ten erstellt. 5 Jahre danach wurde der Sachverständige von einer der Parteien beauftragt, diese im Rah- men des Berufungsverfahrens zu unterstützen. Die andere Partei hat daraufhin den Antrag gestellt, den Sachverständigen wegen Besorg- nis der Befangenheit im Nachhin- ein für die gutachterliche Tätigkeit in 2003 abzulehnen. Diesem An- trag wurde von dem Gericht nicht stattgegeben. Der Sachverständige konnte glaubhaft machen, dass er erst fünf Jahre nach seiner Gutachtenerstel- lung von der ersten Partei beauf- tragt wurde, er aber in der gesam- ten Zeit vorher keinerlei Kontakte zu dieser Partei hatte. Eine Beauf- tragung des Sachverständigen durch das Gericht bezüglich eines Ergän- zungsgutachtens oder zur mündli- chen Erläuterung zum Gutachten aus 2003 ist ausgeschlossen, da durch das Gericht mit Verfügung vom 26. 06. 2003 eine Frist gesetzt wurde, die längst abgelaufen ist. Ebenfalls wurde die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass eine münd- liche Erläuterung des Gutachtens vom 25. 06. 2003 von Amts wegen veranlasst werden könnte, nicht als ausreichend für eine „Besorgnis der Befangenheit“ erachtet. Noch mehr Informationen unter www.dhbv.de > Fachbereiche > Sachverständige Fachbereiche Sachverständige
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=