S&E Glossary
Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 14 Ein weiteres Regelwerk, die Energieein- sparverordnung (EnEV), ist seit dem 1. Oktober 2009 für Neubauten und Bauten im Bestand eingeführt. Reichhaltige aber auch nachhaltige Änderungen wurden mit dieser Verordnung eingeführt und können zu einer Menge Missverständnisse führen. Zwei Vorstandsmitglieder der WTA, Dipl.- Ing. Frank Eßmann und Dipl.-Ing. Jürgen Gänßmantel, gingen der Anfrage eines unserer Verbandsmitglieder nach, wann bei nachträglichen Bauwerksabdichtungen gedämmt werden muss. Wir bedanken uns für den folgenden Artikel. Die nachträgliche Abdichtung von Bauteilen an Gebäuden im Bestand kann in manchen Fällen zu Konflikten mit der zum 01.10.2009 einge- führten Neufassung der Energieeinsparverord- nung (EnEV) führen. In §9 Absatz 1 EnEV 2009 sind energetische Anforderungen bei Änderun- gen von Gebäuden dargestellt. Die so genannten „auslösenden Tatbestände“ sind Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten (oder gekühlten) Räumen von Gebäuden. Die Maßnahmen sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoef- fizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden (Bauteilverfahren). Für Flachdächer zum Beispiel wurde der zulässige Grenzwert auf 0,20 W/(m²·K), für Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich auf 0,30 W/(m²·K) festgelegt. Ist eine geplante Maßnahme nicht einem „auslösenden Tatbestand“ zuzuordnen, so liegen auch keine Anforderungen aus der EnEV vor. Nach § 9 Absatz 3 ist das Bauteilverfahren allerdings nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der ge- änderten Bauteile nicht mehr als 10% der ge- samten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betreffen. Diese so genannte Bagatellgrenze soll den Bauherrn davor schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein riesiger Planungs- aufwand erforderlich wird. Gleichzeitig soll ver- mieden werden, dass das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, dass schon bei sehr kleinem Maßnahmen- umfang in dem betroffenen Bereich auf Grund der Verordnung andere Ausführungen gewählt werden müssen. Die Anforderungen gelten je- doch nur, soweit eine der in Anlage 3 genann- ten Maßnahmen durchgeführt wird, d. h. nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffe- ne Bauteilfläche. Beispiel: Wird ein Sockelputz erneuert und diese Putz- fläche liegt im Bereich unbeheizter (Keller-) Räu- me so sind die Anforderungen der EnEV sowieso nicht anzuwenden. Liegt die Putzfläche im Be- reich beheizter Räume so gilt die Bagatellrege- lung, d. h. die Sockelputzfläche muss weniger als 10% der gesamten Bauteilfläche betragen. Dies wird in der Regel der Fall sein. Mit der Bagatellregelung soll dem Wirtschaft- lichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung getragen werden, zumal eine wärme- technische Verbesserung in der Regel nur in Kom- bination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an einer Teilfläche nur dann in der von der Verordnung genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Fläche ausgedehnt wird. Hiervon kann vielfach insbesondere dann ausgegangen wer- den, wenn es sich nicht um zusammenhängen- de, in sich abgeschlossene Teilflächen handelt. Eine derartige Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme ist aber auf Grund der vorgenannten Tatbestände meist nicht wirtschaftlich im Sinne des Energie- einsparungsgesetzes, so dass hier vom Vorliegen einer Härte nach § 25 Absatz 1 EnEV ausgegan- gen werden kann. Gleiches gilt auch für so genannte „Putzre- paraturen“, d. h. Maßnahmen, bei denen der Alt- putz verbleibt. Nach aktueller Auslegung zur EnEV 2009 (siehe Internet unter www.bbsr.bund.de) wäre eine hiermit einher gehende Dämm-Maß- nahme u. U. nicht wirtschaftlich, sodass nach EnEV keine Anforderungen gelten. In Anlage 3, Nr. 4 der EnEV wird zwischen Steildächern und Flachdächern unterschieden. Die Begriffe „Steildach“ und „Flachdach“ sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch. We- sentliches Merkmal von Flachdächern sind Ab- dichtungen, die flächig, z.B. mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten. In der Regel werden solche Abdich- tungen bei Dachneigungen <22° (entsprechend 40,4%) durchgeführt. Bei einem Flachdach gilt Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV. Ein auslösender Tatbestand liegt nach Nr. 4.2 Buchstabe b) vor, wenn die bestehende Dach- haut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob die bestehende Dachhaut un- terhalb der neuen Dachhaut abgetragen oder erhalten wird. Werden z.B. mehrlagig unterei- nander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dach- haut zu werten und es gelten die Anforderun- gen nach EnEV (also U ≤ 0,20W/(m²·K); je nach Bauteilaufbau ca. 16 cm Wärmedämmung der WLG035 gesamt). Wenn es bei einer Sanierung aus technischen Gründen unmöglich ist, die geforderten Dämm- schichtstärken einzubauen, wie z.B. bei Dämm- maßnahmen mit Anschluss an bestehende Dä- cher, gelten nach Anlage 3 Nr. 4.2 Satz 4 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ =0,040 W/(m*K) ein- gebaut wird. Diese Ausnahmeregelung erfordert im Übrigen keinen Antrag auf Befreiung nach §25 Absatz 1 EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Wird eine Flachdachabdichtung im Rahmen der Instandhaltung z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage ledig- lich repariert, ohne dass die neue Schicht für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut dar- stellt, wird dieses nicht als Erneuerung der Dach- haut angesehen. In diesem Falle besteht keine dämmtechnische Anforderung nach §9 Absatz 1 Satz 1 der EnEV. Bei Kellerwänden (Wände gegen Erdreich) muss die Anforderung nach §9 Absatz 1 Satz 1 Abdichtung und EnEV – alles eine Auslegungsfrage? EnEV im Baubestand Fachbereiche Bautenschutz
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