S&E Glossary
Von Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Volze aus Frank- furt/Main wurde nachfol- gender Artikel mit von ihm kommentierten Auflistungen von Rechtsprechungen zum Sachverständigenrecht für die Veröffentlichung in S&E zusammengestellt. Dr. Volze ist als Fachanwalt für Ver- sicherungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht im DHBV kein Unbekannter. Auf den Sachver- ständigentagungen des DHBV ist er ein gern gesehener Referent, der in exzellenter Rhetorik und mit hoher Fachkompetenz Fragen aus dem Baurecht klar und verständlich dem Zuhörer vermittelt. Der Artikel wird in zwei Teile unterteilt, von denen der erste Teil mit den Themen „Sachverständigen- vergütung“ und „Sachverständigen- haftung“ in der vorliegenden Ausga- be und der zweite Teil mit den The- men „Befangenheit“, „Verlust bzw. Kürzung des Vergütungsanspruchs“, „Streitverkündung“ und „Bauteilöff- nung“ in der nächsten Ausgabe von S&E veröffentlicht werden. I. Vergütung 1. Gutachterkosten sind bei einer Prüfung von Baurechnungen durch den Auftraggeber nur dann erstattungsfähig, wenn der Auf- tragnehmer Anlass zum Misstrauen bezüglich der Richtigkeit der Ab- rechnung gegeben hat und außer- dem jegliche Mitwirkung bei der Rechnungsprüfung verweigert hat und schließlich dem Auftraggeber noch fehlende Sachkunde vorge- worfen hat. Entscheidung des OLG Hamm in NZBau 2008, S. 323 2. Schadensermittlungskosten durch Privatgutachter sind dann dem Auftraggeber erstattungsfähig, wenn sie er- forderlich waren, um dem Auftrag- geber ein zuverlässiges Bild über Ursache und Ausmaß des Mangels zu verschaffen. Entscheidung des OLG Hamm in NJW RR 2008, S. 334 3. Die Erstattung von Privat- gutachterkosten im gerichtlichen Verfahren werden nur selten vom Gericht anerkannt. Diese Kosten für vorprozessual erstattete Privatgut- achten sind nur dann ausnahmswei- se erstattungsfähig, – wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit be- zieht – und das Gutachten aus Anlass des Prozesses in Auftrag gege- ben wurde. Anmerkung: Der Bundesge- richtshof hat in mehreren Entschei- dungen immer wieder herausge- stellt, dass private Sachverständi- gengutachten reiner qualifizierter Parteivortrag sind. Dadurch wird naturgemäß die Erstattungsfähig- keit von Privatgutachten zum Aus- nahmefall. Die Zuordnung von Privatgut- achten als reiner Parteivortrag führt in der Praxis häufig zu Problemen. Oft ist die Durchführung eines ge- richtlichen Beweisverfahrens einfach zu zeitaufwendig, als man es in der Alltagspraxis durchführen kann und muss dann in der Notsituation auf ein Privatgutachten zurückgreifen mit allen damit verbundenen Pro- blemen. Hier muss der Anwalt im Einzelfall sehr sorgfältig abwägen und mit seinem Auftraggeber dies besprechen. 4. Das Gericht darf die vom Sachverständigen angegebene Stundenzahl nicht aufgrund ei- ner Schätzung kürzen. Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts vom 26.07.2007 zum Az.: 1 BvR 55/07 II. Haftung 1. Beauftragt der Bauherr den Sachverständigen mit der Teilnah- me an einer Baubegehung , so ist im Zweifel die Tätigkeit des Sach- verständigen auf die Begehung und das Protokollieren erkennbarer Män- gel beschränkt; nicht aber auf die Ermittlung von Schadensursache und verdeckter Mängel. Entscheidung des OLG Branden- burg in BauR 2008, S. 1922 Anmerkung: Häufig werden Sachverständige bei Begehungen als Begleitperson hinzugezogen, um auf technische Fragen Antworten geben Fachbereiche Sachverständige Rechtsprechung zum Sachverständigenrecht – Teil 1 – WEBAC ® stoppt Wasser – und das auch bei denkmalgeschützen Gebäuden. Abdichtende Injektionen ermöglichen einen schonenden Umgang mit der historischen Bausubstanz und sind für den Erhalt der Gebäude häufig unum- gänglich. Die Malzfabrik Grevesmühlen zum Beispiel, das größte Industriedenkmal in Mecklenburg-Vorpommern, wurde mit folgenden WEBAC ® Produkten saniert: • WEBAC ® PUR-Injektionsharz für 250 m² Horizontalsperre gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit • WEBAC ® Acrylatgel für 650 m² Flächenabdichtung durch Schleierinjektion im Bauteil WEBAC ® Chemie GmbH Fahrenberg 22 · 22885 Barsbüttel bei Hamburg Tel.: +49 (0)40 670 57-0 · Fax: +49 (0)40 670 32 27 info@webac.de · www.webac.de Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 17
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