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Fachbereiche Sachverständige Hierzu wird in der Zeitschrift Baurecht (BauR 6/2009 – Seiten 1007 bis 1008) auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 09.02.2009 (16 W 5/09) verwiesen. Zur Sache: Zur Feststellung, ob und welche speziellen Baumängel an einem Objekt vorliegen, wurde ein Sachverständiger vom Landgericht mit der Erstel- lung eines Gutachtens beauftragt. Im Rahmen seiner Gutachtenerstellung führte der Sachver- ständige drei Ortstermine am streitbefangenen Objekt durch. Im Vorfeld des dritten Termins ist die Einladung zur Teilnahme an die Partei der Antragsgegner bei dieser nicht eingegangen. Die Partei der Antragsgegner hatte aufgrund der fehlenden Information nicht an dem 3. Ortster- min teilnehmen können. Sie nahm dieses zum Anlass, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, worauf der An- tragsgegner Beschwerde einlegte. Das OLG Celle gab der Entscheidung des Land- gerichts Recht, da ein Grund für die Ablehnung des Sachverständigen nicht festzustellen sei. Es führte zur Begründung hierzu aus: „1. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Grün- de vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilich- keit und Objektivität des Sachverständigen zu er- regen. [1] Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar kann die Durchführung eines Ortster- mins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne Benachrichtigung der anderen Partei grundsätz- lich die Besorgnis der Befangenheit des Sachver- ständigen nach §406 ZPO rechtfertigen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Senat unterstellt auch, dass der Verfahrens- bevollmächtigte der Antragsgegner eine Benach- richtigung vom Ortstermin am 26. 8. 2008 nicht erhalten hat. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies etwa auf einem einfachen Büro- versehen entweder im Büro des Sachverständigen oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder auf einem Verlust des Schreibens im Postwege beruhte. Der Sachverständige hat dargelegt und hinreichend belegt, er habe die Absendung der Ter- minsbenachrichtigung an beide Anwälte zur Post gegeben, ebenso wie die Benachrichtigung des Landgerichts selbst und des weiteren Gutachters zum Zweck der Probenentnahme per Fax. Eben- so überzeugend wie der Sachverständige hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vor- getragen, es könne ausgeschlossen werden, dass die Terminsnachricht in der Kanzlei eingegangen sei. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem der Sachverständige von der Ladung oder Benachrichtigung einer Partei (bewusst) abgese- hen und sie daher von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen hat. Der Senat teilt nicht die Auf- fassung der Antragsgegner, der Sachverständige sei verpflich- tet, eine Ladung zum Ortster- min zuzustellen, auch um den Nachweis des Zugangs erbringen zu können. Das mag in Einzel- fällen gerechtfertigt oder an- gebracht sein. Indessen ergibt sich aus den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis eine solche Pflicht nicht. Es gilt vielmehr analog §357 ZPO der Grundsatz der Parteiöffentlich- keit bei Durchführung der Be- weisaufnahme, zu der eben auch der Ortstermin eines gerichtlichen Sachverständigen gehört, [2] wobei eine formlose Ladung genügt. Bei diesem Sachverhalt bestehen aus der maßgeblichen vernünftigen Sicht der Partei keine Gründe für die Annahme oder auch nur Besorgnis, der Sachverständige werde nicht mit der gebote- nen Neutralität den Gutachtenauftrag erledigen können. Es kommt hinzu, dass unstreitig die Not- wendigkeit eines dritten Ortstermins zur Proben- entnahme bereits zuvor von dem Sachverständigen angesprochen worden war, allerdings noch ohne einen konkreten Termin zu benennen. Weil es nur noch um den augenscheinlich in Anwesenheit aller Beteiligter bereits erfassten Bereich des behaup- teten Pilzbefalls ging und hier lediglich noch die erforderlichen Proben durch das chemische Labor Dr. W. genommen werden sollten, um sie auf den Befall des echten Hausschwamms zu untersuchen, was der Sachverständige auch in dem Ladungs- schreiben bereits angekündigt hatte, konnte er mit Recht davon ausgehen, dass die Antragsgegner und ihr Verfahrensbevollmächtigter ebenso wie der Anwalt der Antragsteller an der Teilnahme dieses Termins kein gesteigertes Interesse haben werden. Solches wird auch mit dem Ablehnungsantrag und der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Des- halb war hier auch nicht noch eine telefonische Nachfrage durch den Sachverständigen vor Durch- führung dieses Termins erforderlich, zu dem im Übrigen auch der Anwalt der Antragsteller nicht erschienen war. Die Eigentümer der betreffenden Wohnung waren ersichtlich lediglich deshalb vor Ort, um den Zugang zu ermöglichen. 2. Soweit die Antragsgegner in der Beschwer- deschrift einen weiteren Grund zur Ablehnung des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 18.12.2008 geltend machen, hat sich der Senat damit nicht zu befassen, weil erstmals mit der Beschwerde vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen sind; solche können nämlich nicht im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde nachgeschoben werden. [3] 3. Ob aus Gründen der (nachträglichen) Herstellung der Waffengleichheit und Parteiöf- fentlichkeit der Ortstermin zur Probenentnahme zu wiederholen ist, mag das Landgericht – wie im angefochtenen Beschluss am Ende erwogen – nach Anhörung der Parteien entscheiden. Die Antragsgegner sollten dazu dann allerdings vorsorglich vortragen, welches berechtigte Interesse sie dar- an haben könnten, zumal es lediglich – wie oben zu 1. er- örtert – um die Probenentnah- me an den zuvor bereits bei früheren Ortsterminen besich- tigten Stellen ging, bei denen sie einschließlich ihres Verfah- rensbevollmächtigten anwesend gewesen sind oder jedenfalls anwesend sein konnten. Ein solches Interesse ist bisher nicht erkennbar.“ Anzumerken hierzu ist, dass es wohl gängi- ge Praxis ist, Einladungen zu Ortsterminen per Einschreiben/Rückschein oder per Fax durchzu- führen – bei beiden Methoden hat der Sachver- ständige einen geeigneten Nachweis, um einem Befangenheitsantrag vorzubeugen – es besteht aber keine Verpflichtung zu solch einer Doku- mentation. Das Fehlen eines solchen dokumen- tarischen Nachweises schließt nicht automatisch ein, dass der Sachverständige die Unparteilich- keit und Objektivität verlassen hat. Mangelnde Unparteilichkeit und Objektivität müsste die ablehnende Partei dem Sachverständigen im Einzelnen nachweisen. Der oben genannte Fall zeigt deutlich, dass es hier, auch zum Schutz des Sachverständigen, Grenzen gibt. Nichteinladung einer Partei zu einem Ortstermin ... ... führt nicht automatisch zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Allen Sachverständigen und Mitgliedern des DHBV und Ihren Familien sowie den Lesern von Schützen & Erhalten wünschen wir ein fro- hes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2010. Georg Brückner und Michael Diehl Foto: Reiner Durst · www.pixelio.de Schützen & Erhalten · Dezember 2009 · Seite 15
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