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Schützen & Erhalten · September 2009 · Seite 14 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Fachbereiche Sachverständige Unterlässt ein Sachverständiger im Rah- men einer gerichtlichen Beauftragung zu einem von ihm festgelegten Ortstermin die Verfahrensbeteiligten und ihre Anwälte zu benachrichtigen, kann das dazu führen, dass der Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Dies bedeutet unter Umständen auch, dass er den Vergütungsanspruch nach dem JVEG verliert. In den „IfS Informationen 3/2009“ wird zu diesem Thema auf einen tatsächlichen Fall ein- gegangen, wo der Sachverständige aufgrund der Thematik bei der zu begutachtenden Sa- che nach eigener Aussage (es handele sich nur um die Klärung eines Statikproblems) auf die Benachrichtigung der Parteien zum Ortstermin verzichtet hat. Über das Datum und den Zeitpunkt des Orts- termins war die Antragsstellerin aber offensicht- lich informiert, da sie dem Sachverständigen den Zugang zum Objekt verschaffen musste. Sie hat aber nicht nur für den Zugang gesorgt, sondern hat zusammen mit ihrem Architekten an dem Ortstermin teilgenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Architekten an dem Termin teilgenom- men hat, war für das OLG Frankfurt ausrei- chend, der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben. Bei der unterlassenen Benachrichtigung der Parteien und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Ortstermin handelt es sich um einen Verfah- rensfehler des gerichtlich beauftragten Sachver- ständigen, da sowohl Antragstellerin wie auch Antragsgegnerin ein Anwesenheitsrecht zusteht. Hierzu wird zum vorliegenden Fall in den IfS In- formationen 03/09 folgendes ausgeführt: „Nach der Beweisfrage Nr. 1 des Beweisbe- schlusses vom 05.10.2007 hatte der Sachverstän- dige die tatsächliche Feststellung zu treffen, ob die Decke im Untergeschoss des Wohn- und Ge- schäftsgebäudes … in O1 teilweise ca. 15cm abge- sackt ist. In einem derartigen Fall besteht gemäß §§ 492 Abs. 1, 357 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht der Parteien (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 357 Rn. 1 m. w. N.:; Bundes- verwaltungsgericht NJW2006, 2058 m. w. N.; ab- weichend OLG Dresden NJW-RR 1997, 1354). Sofern die Verlet- zung des Grundsatzes der Par- teiöffentlichkeit nicht durch rü- gelose Verhandlung geheilt wird, führt der genannte Verfahrens- mangel zur Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme und gebietet deren Wiederholung (Zöller/Gre- ger a.a.O. Rn. 2; Bundesverwal- tungsgericht a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings rechtfertigt ein Verfahrensfehler eines Sach- verständigen – wie auch bei der Richterablehnung – nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist viel- mehr, dass sich etwa durch die Art oder Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei bei einer vernünftigen und besonnenen Partei der Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürli- chen Verhaltens des abgelehnten Richters ergibt (Senatsbeschluss vom 16.5.2008, 19 W 26/08; Münchener Kommentar/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 42; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl.; § 42 Rn. 24, jeweils m. w. N.).“ Im vorliegenden Fall war die unterlassene Benachrichtigung aller Parteien wohl fehlerhaft, aber nicht ausreichend für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befan- genheit. Es wurde bei allen Parteien in gleicher Weise das Anwesenheitsrecht beeinträchtigt, was wiederum zu keiner Bevorteilung bzw. Be- nachteiligung einer Seite führt. Dass der Sachverständige aber trotzdem we- gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, ist dadurch begründet, dass er zuließ, dass die Antragstellerin ihm nicht nur den Zugang zum Objekt ermöglichte, sondern zusammen mit ih- rem Architekten beim Ortstermin über die ge- samte Zeit anwesend war. Durch die Gewährung der Anwesenheit der Antragstellerin mit ihrem Architekten beim Ortstermin besteht der Eindruck einer willkür- lichen Benachteiligung der übrigen Verfahrens- beteiligten, wofür der Sachverständige verant- wortlich ist. Dazu, warum die Anwesenheit der Verfah- rensbeteiligten zum Ortstermin ermöglicht wer- den muss, wird in den IfS Informationen 03/09 folgendes ausgeführt: “Das Anwesenheitsrecht beim Ortstermin soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben und so dazu beitragen, dass dem Gutach- ten eine zutreffende Tatsachenermittlung zugrunde liegt. Zugleich können sie sich einen persönlichen Eindruck von der Örtlichkeit verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten. Schließ- lich ist die Anwesenheit aller Beteiligten geeignet, einseitige Beeinflussungen des Sachverständigen auszuschließen (Bundesverwaltungsgericht NJW 2006, 2058 unter Hinweis auf Höffmann, Die Grenzen der Par- teiöffentlichkeit, insbesondere beim Sachverständigenbeweis, 1989, S. 71).“ Der Sachverständige hat durch seine unterlassene Be- nachrichtigung der Parteien und die Zulassung der Anwe- senheit der Antragstellerin mit ihrem Architekten beim Ortstermin einen willkürlichen Ausschluss der Antragsgegne- rin und ihrer Verfahrensbevoll- mächtigten bewirkt. Der Hin- Der Ortstermin bei einer gerichtlichen Beauftragung weis des Sachverständigen, dass die Anwesenheit der Beteiligten beim Ortstermin nicht erforderlich sei, da es nur um die Klärung von Fragen zur Sta- tik ging, entkräftet den Vorwurf des willkürlichen Ausschlusses und damit den äußeren Anschein mangelnder Unparteilichkeit nicht. Anleitungen zur sicheren Durchführung eines Ortstermins findet man in der vom Institut für Sachverständigenwesen (IfS) herausgegebenen Broschüre „Die Ortsbesichtigung durch Sach- verständige“, Köln, 6. Aufl. 2006 (siehe auch www.ifsforum.de) . Schnell zum Ortstermin – aber bitte die Verfahrens - beteiligten und ihre Anwälte nicht vergessen ... Foto: 123rf.com · Vladimir Mucibabic
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