S&E Glossary
Nachfolgender Artikel wurde dem DHBV von Rechtsanwalt Dr. Volze aus Frankfurt mit der Zustimmung zur Veröffentlichung in „Schützen & Erhalten“ zur Verfügung gestellt. Im Vorfeld gab es hiervon eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Der Sachverständige“, Ausgabe 1–2/2009. Der Autor gilt als einer der anerkanntesten Ju- risten im Baurecht. Als hervorragender Referent zu verschiedenen Themen aus diesem Bereich, häufig mit einem Fokus für die besonderen Fra- gestellungen der Sachverständigen, ist er ein gern gesehener Gast auf Tagungen, unter ande- rem auch mehrmals auf den DHBV-Sachverstän- digentagungen. Der hier vorliegende Artikel von Dr. Volze ist als Einleitung zu unserer diesjährigen Sachver- ständigentagung in Garmisch-Partenkirchen (sie- he hierzu auch gesonderten Artikel) zu sehen, wo es unter anderem auch um einen ausreichenden Versicherungsschutz für die zahlreichen Tätig- keitsfelder der Bausachverständigen geht. I. Einleitung Architekten- und Ingenieurleistungen i. S. des §33 HOAI und die Erstellung von Werter- mittlungen gem. § 34 HOAI unterfallen dem Versicherungsschutz der Architekten- und In- genieurleistungshaftpflichtversicherung 1 . Ar- chitekten und Ingenieure, die keine eigenstän- dige Planung mehr erbringen und nur noch als Sachverständige arbeiten, müssen dies dem Versicherer mitteilen und sich im Rahmen einer Sachverständigenversicherung entsprechend neu versichern lassen. Das Risiko der gerichtlichen Sachverständi- gentätigkeit wurde in den vergangenen Jahren niedrig eingestuft, hat sich aber seit dem 1. 8. 2002 durch die Neueinführung des § 839 a BGB geändert. Danach ist der Sachverständige einer Prozesspartei zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, das zu einem unrichtigen Gerichtsurteil führt. II. Falsches Wertgutachten Keinen Versicherungsschutz erhält der Archi- tekt, Ingenieur beziehungsweise der Sachverstän- dige, wenn er Wertgutachten über voraussichtlich erforderliche Sanierungskosten im Rahmen einer Beratung erstellt, die ein Immobilienkäufer seiner Kaufentscheidung zu Grunde legt. Stellen sich hier die Kosten im Nachhinein als deutlich höher heraus und der Käufer nimmt den Sachverstän- digen wegen eines falschen Wertgutachtens in Anspruch, so scheitert der Versicherungsschutz an der Massen- und Kostenklausel. Wenn man diesen Fall dem Versicherer aber vorher gemeldet hat, muss der Versicherer den Versicherungsschutz anpassen oder er begeht ei- nen Beratungsfehler i. S. des § 280 BGB i. V. mit §31111 BGB, über den man dann letztlich doch zu einem Versicherungsschutz kommen kann. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an. III. Fertigstellungsbescheinigung Die Problematik eines fehlenden Versiche- rungsschutzes bei der Fertigstellungsbeschei- nigung des § 641 a BGB, da diese nicht dem versicherten Berufsbild des Architekten und wohl auch nicht dem eines Sachverständigen entspricht, hat sich durch die Aufhebung des Gesetzes erledigt. IV. Bauteilöffnung Nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind solche Tätigkeiten des Bausachverständigen, bei denen der Sachverständige selbst in großem Umfang Hand anlegt. Führt der Sachverständige Bauteilöffnungen selbst durch, ohne sich hier- für eines Bauhandwerkers als Subunternehmer zu bedienen, so ist diese handwerkliche Tätig- keit des Versicherungsnehmers nicht vom Be- rufsbild erfasst 2 . Aber auch dann, wenn der Sachverständige mit Subunternehmern an einer Bauteilöffnung ar- beitet, und der Sachverständige anweist, wie die Bauteilöffnung im Einzelnen durchgeführt werden muss, ist auch diese Arbeit des Sachverständigen nicht vom typischen Berufsbild des Bausachver- ständigen gedeckt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit sondern um eine bauunternehmerische Arbeit. Diese Arbeit ist auch nicht im Gesetz für den gerichtlichen Sachverständigen vorgesehen. Indem der Sach- verständige bei der Bauteilöffnung sein typisches Erscheinungsbild seiner Tätigkeit verlässt, verlässt er auch seinen Versicherungsschutz. Dasselbe gilt auch, wenn der Sachverstän- dige zur Beurteilung der Betonqualität selbst eine Kernbohrung vornimmt und hierbei ein im Beton liegendes Rohr beschädigt. Auch das Öffnen einer Fassadenverkleidung, die sich anschließend nicht mehr dicht verschlie- ßen lässt, macht den Sachverständigen, der ent- sprechende Anweisungen gegeben hat, haftbar, gibt ihm aber keinen Versicherungsschutz. Der Sachverständige ist im Rahmen der Zivilprozess- ordnung zu Begutachtungen verpflichtet, nicht aber zur Durchführung von Bauarbeiten. Entnimmt der Sachverständige Proben, wie zum Beispiel durch das Abkratzen eines Putzes, um diesen zu untersuchen, handelt er noch im Rahmen seines Sachverständigentätigkeitsbe- reiches. Zu dem vorgenannten Problemkreis ist ein Gespräch mit dem Versicherer erforderlich, ob er auch Bauarbeiten des Sachverständigen mitversi- chert. Hier soll dann versicherungsrechtlich eine völlig andere Tätigkeit mitversichert werden. Das Erstellen von Gutachten und die Ausführung von Bauarbeiten sind nicht miteinander vergleichbar und auch von der Risikoeinschätzung versiche- rungsrechtlich anders zu bewerten. V. Versicherungsschutzausschlüsse Bei folgenden Fallkonstellationen ist der Versicherungsschutz üblicherweise ausge- schlossen: – Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche, die vor ausländischen Gerichten (außerhalb der EU) geltend gemacht werden. – Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch Entschädigungsansprüche mit Strafcharakter. – Nicht versichert sind auch Schadensersatzan- sprüche auf Grund von Zusagen und Verein- barungen, die über den Umfang der gesetz- lichen Haftpflichtversicherung hinausgehen, wie zum Beispiel Garantieerklärungen. – Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch die Überschreitung von Voranschlägen und die Vermittlung von Grundstücksgeschäf- ten und anderen wirtschaftlichen Unterneh- mungen. – Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind auch Schäden durch Verstöße durch falsche Zahlungen oder Veruntreuung durch Mitarbeiter des Sachverständigen. – Nicht versichert sind auch Schadensersatz- ansprüche des Ehegatten, die dieser zum Beispiel als Bauunternehmer gegen den anderen Ehepartner geltend macht, der als Sachverständiger am Bau begutachtet hat. 1 Schmalz/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversi- cherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Aufl. (2006), S. 193 Rdnr. 458 m.w. Nachw. 2 Schmalz/Krause-Allenstein (0. Fußn. 1), S. 195 Rdnr. 461. Fachbereiche Sachverständige Einige Hinweise zum Versicherungsschutz des Bausachverständigen von Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Volze, Frankfurt a. M. Schützen & Erhalten · Juni 2009 · Seite 14
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