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Schützen & Erhalten · März 2009 · Seite 16 …und immer wieder Bauteilöffnungen in Zusammen- hang mit einer gerichtlich be- auftragten Gutachtenerstellung Leider gibt es zu diesem Thema keine einheitliche Rechtssprechung vor den deutschen Gerichten. Je nachdem in welchem Gerichtsbezirk der Sachverstän- dige tätig ist, sind die Bauteilöffnungen durch den Sachverständigen oder auf Weisung des Gerichts durch die Parteien vorzunehmen. Da das Erstellen von Bauteilöffnungen mit ho- hem rechtlichen Risiko verbunden ist, eventu- ell sogar einhergehend mit einer Nichtdeckung durch die Versicherung, insbesondere dann, wenn es um das Verschließen der Öffnungen und das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands geht, ist kein Sachverständiger gerne bereit diese Leistungen im Rahmen der Gutachtener- stellung zu erbringen. Wird man vom Gericht angewiesen, die Öff- nungen selbst vorzunehmen, sollte man auf die Rechtssprechung hinweisen, die eine solche Verpflichtung ablehnt. So sinngemäß zu lesen in den IfS Informationen 5/2008, Seite 23. In dem Artikel ist weiterhin aufgelistet, welche Gerichte hierzu in den letzten Jahren deutlich Stellung bezogen haben. Demnach lehnen eine „Verpflichtung des Sachverständigen zur Bauteilöffnung und ein entsprechendes Weisungsrecht“ folgende Gerichte ab: OLG Hamm, 18.10.2005 (Az.: 26 O 16/04); OLG Naumburg, 01.03.2005 (Az.: 10 W 10/05); OLG Rostock, 04.02.2002 (Az.: 7 W 100/01); OLG Frankfurt/M. 13.11.2003 (Az.: 15 W 87/03); OLG Bamberg, 09.01.2002 (Az.: 4 W 129/01); LG Göttingen, 20.04.2008; LG Limburg, 30.05.2007 (Az.: 2 O 170/06); LG Schwerin, 04.10.2004 (Az.: 1 O 609/98); AG Kassel, 13.02.2008. Folgende Gerichte befürworten solch ein Weisungsrecht gegenüber Sachverständigen: OLG Jena, 18.10.2006 (Az.: 7 W 302/06); OLG Stutt- gart, 13.09.2005 (Az.: 3 W 43/05); OLG Celle, 08.02.2005 (Az.: 7 W 147/04); OLG Frankfurt/ M, 26.02.1998 (Az.: 18 U 50/95); OLG Celle, 30.10.1997 (Az.: 4 U 197/95). Am Beispiel Frankfurt/M. sieht man, dass ein Gericht sowohl als auch entscheiden kann, wo- bei hier die Hoffnung besteht, dass die jüngere Entscheidung der Ablehnung die sich zukünftig durchsetzende Meinung ist. In dem Artikel wird auf die Empfehlung des Baugerichtstages 2008 in Hamm verwiesen, nach der Sachverständige nicht verpflichtet werden sollen, Eingriffe in Sachen selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Nachtrag zu „Ratschläge erwünscht“ aus Schüt- zen & Erhalten 4/2008 In der letzten Ausgabe von Schützen & Erhalten habe ich 2 Bilder einer Holzbrücke gezeigt, die deutlichen Pilzbefall an den tra- genden Bauteilen aufweist. Ich bat Sie in dem Artikel um Ihre Stellungnahme unter der Fra- gestellung „Was kann man aus Ihrer Sicht tun und welche Maßnahmeempfehlungen/Ratschlä- ge würden Sie dem Betreiber geben?“. Hierzu sind bei mir zahlreiche Stellung- nahmen eingegangen. Dafür möchte ich mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Fast unisono wurde die Meinung vertreten, dass die darge- stellte Konstruktion nicht den Anforderungen eines ausreichenden konstruktiven Holzschut- zes entspricht. Von den meisten wurden auch die erkennbaren Pilzfruchtkörper den Blättlin- gen zugeordnet. Ich will an dieser Stelle nicht näher auf diese Brücke eingehen, da hierzu ein schweben- des Gerichtsverfahren besteht. Nach Abschluss dieses Verfahrens informiere ich Sie gerne im rechtlich zulässigen Rahmen hierüber. Denen von Ihnen, die danach gefragt ha- ben, sei gesagt, ich habe weder mit der Planung noch der Ausführung dieser Brücke zu tun. In den IfS Informationen 5/2008 Seite 12 wird in einem Artikel zu einem tatsächlichen Fall näher auf dieses Thema einge- gangen. Ein Sachverständiger hat in seinem Nachtragsgutachten seinen Ärger über beleidi- gende und disqualifizierende Äußerungen einer Partei zum Ausdruck gebracht. Dies war dem Kläger Anlass genug den Sachverständigen wegen Be- fangenheit abzulehnen. Daneben wurden vom Kläger noch weitere Ablehnungsgründe fachli- cher Art benannt, die aber an dieser Stelle nicht von Bedeutung sind. Das OLG Frankfurt, 12.03.08 (Az.: 19 W 11/08), hat in der Begründung für seine Ab- lehnung des Klägerantrags (Bestätigung ei- ner zuvor schon ergangenen Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch das Landgericht) wohl angemerkt, dass es die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutach- ten aus dem hervorgeht, dass er die Kritik des Klägers als beleidigend empfand, als „gewiss überflüssig“ ansieht, da sie kein Beitrag zu der dem Sachverständigen aufgegebenen sachli- chen Ergänzung des Gutachtens sind. Allerdings bestätigt das Gericht auch, dass die Kritik des Klägers tatsächlich beleidigend sei. Zum Glück für den Sachverständigen begründet das Gericht die Ablehnung des Klägerantrags damit, dass die Stellungnahme des Sachverständigen lediglich erkennen lässt, „dass er die Äußerungen des Klägers so verstanden hat, wie sie wohl gemeint waren, nicht aber, dass er deshalb in einer die Besorgnis der Befangenheit begründeten Weise über den Kläger verärgert ist.“ Eine solche für den Sachverständigen wohl- wollende Interpretation ist aber nicht unbedingt die Regel. Die Äußerungen des Sachverständigen hätten bei einem anderen Gericht durchaus zu einer Zustimmung des Klägerantrags führen kön- nen. Die Redaktion der IfS Informationen merkt dazu Folgendes an: „Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie vorsich- tig der Sachverständige auch bei der Formulie- rung seiner schriftlichen Äußerungen sein muss, wenn er sich in einem Ergänzungsgutachten mit der kritischen Würdigung seines Gutachtens durch eine Prozesspartei auseinandersetzt. Selbst wenn sich die Angriffe der Prozesspartei nicht auf den sachlichen Inhalt des Gutachtens beschränken, sondern in persönliche Beleidigungen ausarten, darf der Sachverständige nicht erkennen lassen, dass er sich beleidigt fühlt oder geärgert hat. Solch gefühlsbetontes Abwehrverhalten bringt ihn Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Vorsicht wenn Gerichtssachver- ständige emotional reagieren! sehr schnell in die Nähe des An- scheins der Parteilichkeit nach dem Motto, wer sich ärgert, kann nicht mehr objektiv sein. Daher hat der Sachverständige im vorliegenden Fall noch ein- mal Glück gehabt. Die gericht- liche Entscheidung hätte auch anders ausfallen können. Dass Angriffe gegen die fachlichen Beurteilungen des Sachverstän- digen grundsätzlich keine Be- fangenheit begründen können, sondern zur Beweiswürdigung gehören, entspricht der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Überschreitet der Sachverständige jedoch seinen Auftrag, ver- fehlt er in grober Weise das Beweisthema oder er- weckt er den Eindruck, eine streitige Behauptung als unstreitig zu behandeln, kann das als Anlass einer parteiischen Voreingenommenheit angese- hen werden, was zur Ablehnung führt. Angeblich mangelnde Sachkunde des Sachverständigen ist dagegen kein Befangenheitsgrund.“ Fachbereiche Sachverständige

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