S&E Glossary

Im Themenblock BAURECHT – BAUUNTERNEHMEN – KUNDE anlässlich der HoBa ’08 refe- rierte Herr Dr. Olaf Hofmann, Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Baugewerbever- band i. R. und Lehrbeauftrag- ter für Baurecht, München, über das Thema „Bauen im Bestand aus baurechtlichem Blickwinkel“. Mit der von ihm formulierten Fragestellung, ob ein Ausführender der nicht DIN-gerecht arbeitet mangelhaftes leistet, sicherte er sich die uneingeschränkte Aufmerksamkeit der Tagungs- teilnehmer. Bei Nichteinhaltung der Regeln der Technik durch den Auftragneh- mer liegt nach dem Wortlaut des §13 Nr.1, Satz 2, VOB/B ein Man- gel vor. H. R.A. Dr. Olaf Hofmann fragte, ob in jedem Falle eine man- gelhafte Leistung anzunehmen ist, wenn der Ausführende nicht „DIN- gerecht“ arbeitet, und schilderte folgenden Fall: Ein Auftragnehmer fertigte ein erdberührtes Kellergeschoss aus Ele- mentwänden (vorgefertigte Fertig- teilwände mit Ortbetonfüllung), und dichtete mit kunststoffmodifizierter Bitumendickbeschichtung – KMB – gegen den Lastfall drückendes Was- ser ab. Der Auftraggeber sah hierin einen Verstoß gegen die DIN 18195, da diese Art der Bauwerksabdich- tung „nicht DIN-gerecht“ ist, und rügte die Bauwerksabdichtung als mangelhafte Leistung. Der Auftrag- nehmer widersprach dem Einwand, bestärkt durch seine Ausführungs- qualität, und der Beurteilung durch den bestellten Gerichtsgutachter, der feststellte, dass das Bauteil „mit sehr großer Wahrscheinlich- keit“ auch gegen drückendes Wasser „hinreichend abgedichtet“ ist. 1) „Ein Mangel der Ausführung ist dann nicht anzunehmen, wenn, wie hier, unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktio- nen ein zufrieden stellendes Ergeb- nis erzielt wird.“, so dass OLG Frank- furt im Urteil vom 7.Juli 2006. 2) Die Nichteinhaltung der Bauweisenre- gelungen von DIN-Normen stellen zwar einen grundsätzlichen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar, doch „dieser Verstoß begründet allerdings lediglich die – widerlegbare – Vermutung für einen Mangel.“ Der Vermutung des Mangels wurde mit überzeugendem Gutachten widersprochen – durch das Gericht, die Leistung als man- gelfrei beurteilt. 3) rs Quellen: 1) vergl. BAURECHTS-REPORT- Aktuel- le Baurechtsinformationen für den Praktiker am Bau, Ausgabe 9/2008, 31. Jahrgang, B 3070, ISSN 1433-1427, VOB-Verlag Ernst Vögel OHG, Kalvarienbergstr. 22, D-93491 Stamsrie 2) Az.: 13 U 147/05 3) siehe 1, Die Entscheidung Kurz notiert: Mangel bei Verstoß gegen DIN-Normen? Foto: Wikipedia/Standardizer Fachbereiche Bautenschutz Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 19

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=