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Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 20 Wie sieht es mit der Honorierung des Sachverständigenaufwandes aus, der erforderlich ist für im Nachgang zum Gerichtsgutachten eingeforderte Stel- lungnahmen? Rechtsanwalt Dr. Bleutge, Mitglied der Redakti- on der IfS-Informationen, hat hierzu unter dem Titel „Die Zeit danach – vergütungspflichtig? Tipps für die Honorierung der Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch und zu Parteiennachfra- gen“ in der Ausgabe 4/08 o.g. Zeitschrift einen äußerst interessanten und aufschlussreichen Ar- tikel geschrieben. In diesem Artikel geht er der Frage nach, welche Leistungen und Aufwendungen dem Sach- verständigen bei der Erledigung eines Gerichtauf- trags zu vergüten sind, wenn diese nicht unmit- telbar der gutachterlichen Leistung zuzurechnen sind. Da es hierzu keine Regelungen im JVEG gibt, betrachtet er die Fragestellung aus der Sicht der Rechtsprechung, was wiederum zur Folge hat, dass er auf eine Vielzahl sich widersprechender Gerichtsentscheidungen gestoßen ist. Nachfolgend sind die wichtigsten Teile des Artikels bzgl. der Vergütungsfrage zusam- mengefasst wiedergegeben und zwar für den Fall, wenn der Sachverständige nach Ablieferung seines Gutachtens zu kriti- schen oder ergänzenden Fragen der Pro- zessparteien Stellung nehmen soll. Für Bleutge ist es „schon fast die Regel, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige nach Ablieferung seines Gutachtens einige Zeit später vom Gericht die Aufforderung erhält, sich mit der kriti- schen Würdigung einer Prozesspartei aus- einanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen.“ Kann der Sachverständige für den Zeitaufwand seiner Stellungnahme(n) eine Vergütung nach dem JVEG beanspru- chen? Bleutge unterscheidet hierfür ver- schieden Szenarien. Eigentlich sollten nach seiner Ansicht keine Vergütungsprobleme auftreten, wenn der Sachverständige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG in Zusammenhang mit dem erstellten Gutachten erneut zu Beweis- zwecken herangezogen wird, z. B. um Stellung zu nehmen zur Kritik einer Prozesspartei, um zusätzliche Fragen zu beantworten, bestimmte Punkte intensiver zu erläutern oder ein weite- res ergänzendes Gutachten zu erstellen. Dem ist allerdings nicht immer so, denn auch bei den vorgenannten Inanspruchnahmen kommt es zu Vergütungskürzungen. Begründet wird es damit, dass die Auffassung vertreten wird, „die Zeit für Beantwortung von kritischen oder zusätzlichen Fragen der Parteien seien von der Zeitvergütung für das eigentliche Gutachten abgedeckt“. RA Bleutge verweist zur Thematik der in Rechnung Stellung von Zeiten für die Schätzung der voraussichtlichen Gesamtkosten auf einen Artikel in einer früheren Ausgabe der IfS-In- formationen (2005, Heft 2, S. 34). In diesem Artikel ist eine „Übersicht über die Rechtspre- chung und Literatur“ zu finden, aus der hervorgeht, dass der Sachverständige diese Zeiten in Rechnung stellen kann. Zur Thematik der Vergü- tung von Ergänzungs- oder Nachtragsgutachten führt RA Bleutge an, dass es hierzu „kaum gerichtliche Entschei- dungen oder Literaturstellen“ gibt. „Lediglich aus Anlass von Novellierungen des alten ZSEG und des neu- en JVEG gibt es gerichtliche Entscheidungen und Kommentierungen, wenn es um die Frage geht, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist“. Liegt die Erteilung des neuen Auftrags nach dem No- vellierungsdatum, gilt immer das neue Recht (vgl. OLG Düsseldorf, 26.4.2005, DS 2005, 348). „Auch bei der Ladung zur mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens handelt es sich um einen neuen Auftrag“. OLG Celle, 6.7.2005, DS 2005, 307 = JurBü- ro 2005, 550 u. S.657. Handelt es sich um eine Ergänzung des Gutachtens, bei dem der Auftrag vor dem Novellierungsdatum erteilt wurde, dann gilt auch für das Ergänzungsgutachten das alte Recht. Hierzu verweist der Autor auf die Kom- mentierungen von Meyer/Höver/Bach, 24. Aufl. 2007, Rdn. 24.4 und Bleutge, Kommentar zum JVEG, 4. Aufl. 2008, § 24, Rdnr. 6. „Diese Problematik, ob altes oder neues Recht gilt, weil es sich um eine Fortsetzung des alten Auftrags handelt oder weil ein neuer Auftrag erteilt wurde“, hilft nach Auffassung von RA Bleutge für die Beantwortung der Frage, „ob nachträglich erbetene Stellungnahmen zu kritischen Parteif- ragen, zu Ergänzungen oder zu Zusatzproblemen vergütungsfähig sind“ nur bedingt weiter. Dass der Sachverständige trotzdem nachträglich beauftragte o. g. Leistungen in Rechnung stel- len kann, „wenn es sich nicht um die Nachbesserung schuld- haft verursachter Fehler han- delt“, darauf weisen laut RA Bleutge mehrere Rechtsspre- chungen und eine Literatur- quelle hin. OVG Berlin, 7. 12. 2004, IfS-lnformationen 2005, Heft 3, S. 31 „In diesem Fall hatte der Sachverständige die Fragen im Beweisbeschluss vollständig beantwortet. Die zusätzlichen Fragen des Gerichts wurden als Erweiterung des ersten Beweisbeschlusses gewertet, so dass insoweit auch ein weiterer Vergütungsanspruch entstanden war. Das Gericht stellte im Übrigen grundsätzlich fest, dass der Vergütungsanspruch des Sachver- ständigen ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit des Gutachtens entsteht. Nur dann, wenn der Sachverständige schuldhaft die Unverwertbarkeit herbeiführt, bekommt er auch für seine er- forderlichen Nachbesserungsarbeiten keine Vergütung.“ KG, 21. 2. 2007, DS 2007, 230 „Grundsätzlich ist der dem Sachverstän- digen erteilte Auftrag dann erfüllt, wenn er ein mangelfreies und damit verwertbares Gutachten vorlegt. Wird später ein Ergän- zungsgutachten verlangt, ist das ein neuer Auftrag, der dann auch nach dem Vergü- tungsrecht zu bezahlen ist, das am Tag der neuen Auftragserteilung in Kraft war.“ VGH München, 10. 10. 2005, juris §25 JVEG „Wenn das Ergänzungsgutachten des- halb eingeholt wird, weil eine Nachbesse- rung wegen Unvollständigkeit des Gutach- tens erforderlich ist, gibt es keine Vergü- tung. Diese Rechtslage ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gutachten nicht nachvollziehbar begründet ist. Deshalb wurde im vorliegenden Fall vom Gericht nur die Zeit vergütet, die den verwertbaren Teil des Gutachtens betraf.“ OVG Berlin, 7.12.2004, IfS-lnformationen 2005, Heft 3 S. 31 = juris ZuSEG §3 Abs. 1 „Haben die Fragen nach Erstattung des Gut- achtens nicht eine Nachbesserung zum Inhalt und waren sie auch nicht Gegenstand des ursprüngli- chen Beweisbeschlusses, hat der Sachverständige einen Entschädigungsanspruch für die zusätzli- che Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht deshalb um Erläuterungen bittet, weil es das ur- sprüngliche Gutachten in einzelnen Punkten für noch nicht überzeugend hält.“ In der Literatur hat der Autor folgende KommentarsteIle bei „Ulrich (Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rdn. 859) ge- funden: Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Fachbereiche Sachverständige Honorierung des Sachverständigenaufwandes
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