S&E Glossary

Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 21 „Wird bei dem Sachverständigen zu einzelnen Punkten seines Gutachtens eine weitere Stellung- nahme erbeten, weil das Gutachten insoweit un- zureichend sei, ist dieser zusätzliche Zeitaufwand nur dann nicht zu bezahlen, wenn dies grob un- billig wäre, also der Sachverständige schuldhaft seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder die Unverwertbarkeit der ihm obliegenden Leistungen vorsätzlich oder fahrlässig herbeige- führt hat.“ Schlussfolgernd gibt RA Bleutge auf der Grundlage der zuvor gemachten Ausführungen nachfolgende Empfehlung an die Sachverstän- digen: „Der Sachverständige sollte bei nach- träglich erbetenen Stellungnahmen zum Inhalt des Gutachtens immer bei Gericht nachfragen, ob es sich bei der Aufforderung zur Stellung- nahme um einen neuen Auftrag handelt, für den eine Vergütung beansprucht werden kann. Er muss diese Anfrage schon deshalb stellen, weil er nach § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO immer zur Prüfung verpflichtet ist, ob der im Beweis- beschluss genannte Kostenvorschuss ausreicht, auch noch eine zusätzliche Leistung, nämlich die später erbetene Stellungnahme, abzude- cken. Verneint das Gericht das Vorliegen eines neuen Auftrags, braucht der Sachverständige die erbetene Stellungnahme nicht abzugeben. Handelt es sich allerdings um Fragen, die Feh- ler im Gutachten aufzeigen, die auch der Sach- verständige als Fehler erkennt, muss er sein Gutachten kostenlos nachbessern. Auf keinen Fall sollte der Sachverständige spätere Fragen einer Prozesspartei oder eines Prozessvertreters beantworten; solche Fragen sind nur im Termin bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens zu beantworten.“ Ratschläge erwünscht Die Brücke wird in einer Frei- zeitanlage genutzt. Sie liegt auf 2Lärchenstämmen auf. Diese sind ca. 13m lang. Die zu überbrückende Höhe liegt bei ca. 4m. Was kann man aus Ihrer Sicht tun und welche Maßnahmeempfeh- lungen/Ratschläge würden Sie dem Betreiber geben? Ich würde mich sehr über die Zusendung Ihrer Mei- nungen unter brueckner@dhbv.de freuen. Allen Sachverständigen und natürlich auch al- len anderen Mitgliedern des DHBV und Ihren Fa- milien sowie den Lesern von Schützen & Erhalten wünschen wir ein Frohes Weihnachtsfest, erholsa- me Feiertage und ein von Gesundheit, Erfolg und Zufriedenheit geprägtes Jahr 2009. Georg Brückner und Michael Diehl Fachbereiche Sachverständige

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