S&E Glossary

Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 6 Fachbereiche Holzschutz tung im Grenzbereich ausschlie- ßen. Eine unangenehme Lösung für den Auftraggeber. Kommt es, und das ist gar nicht so selten, zu einem Schwammbe- kämpfungsauftrag an der Gebäu- degrenze, so müsste entsprechend Holzschutznorm der Sicherheits- bereich von 1,5m im Mauerwerk berücksichtigt werden. Es könnte auch, vom Nachbarn unbemerkt, der Schwamm weiter in seine Richtung gewachsen sein. Dadurch erweitert sich der Sanierungsbereich auf das Nachbargrundstück. Da der Nach- bar in den seltensten Fällen damit einverstanden ist auch in seinem Haus eine sofortige Schwammbe- kämpfung zu beauftragen, kann die Holzschutzfirma den Echten Haus- schwamm nur auf dem Territorium ihres Auftraggebers behandeln. Man kann den Nachbarn nicht zwingen, auch seinen Schwamm beseitigen zu lassen. Auch hier, so wie oben bereits an der Ruine beschrieben, ist der Pilz in der Lage nach einiger Zeit wieder herüber zu wachsen. Aus diesem Grund sollte eine Schwamm- bekämpfungsfirma niemals eine Gewährleistung für diesen Grenz- bereich übernehmen. Bei einer Ge- währleistungsübernahme sollten ohnehin verschiedene Bedingungen beachtet werden. [1] Aus juristischer Sicht könnte man folgende Betrachtungsweise heranziehen. Diese ist jedoch kein allgemeingültiges Anwendungsre- zept. Wie Eingangs bereits erwähnt wurde, ist jeder Fall individuell zu klären und dazu bedarf es juristi- scher Fachkompetenz. Wenn der Auftraggeber in sei- nem Haus den Schwamm beseitigen lässt und es der Nachbar jedoch unterlassen hat, könnte der Auf- traggeber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Nachbarn aus §1004 BGB gel- tend machen. Darin heißt es: “Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthal- tung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beein- trächtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlas- sung klagen.“ Dies ergibt sich aus der Ver- pflichtung aus dem Eigentum. Der Nachbar wäre in dem Falle ein Un- tätigkeitsstörer im Sinne des §1004 BGB, da er es unterlässt, den Haus- schwamm in seinem Haus beseiti- gen zu lassen. Dem Nachbarn können jedoch nur solche später auftretenden Ge- fahren zugerechnet werden, die ty- pische Folgen der baulichen Anlage (Haus) sind und mit denen daher im Verkehr gerechnet wird. Im vorlie- genden Fall müsste dem Nachbarn die Gefahr des wieder Herüberwach- sens des Echten Hausschwammes in das Haus des Bauherren zugerechnet werden, da es möglich und sogar sehr wahrscheinlich ist, dass sich der Hausschwamm vom Nachbar- haus zu dem Haus des Auftragge- bers ausbreitet. Mit dieser Gefahr muss auch gerechnet werden, da es sich hierbei oft um Altbausubstanz handelt und dabei insbesondere Ri- siken aus dem altersbedingten Ver- fall gegeben sind (siehe Münchner Kommentar 2. Auflage zu BGB zu § 1004 Rdnr. 41). Der Auftraggeber hätte gegenü- ber seinem Nachbarn Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 (1) BGB, da er durch den erneuten Haus- schwammbefall seines Hauses in seinem Eigentum verletzt wird. Da- rin heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich ver- letzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Den Schaden hätte der Nachbar zu vertreten, da er es – wie oben aufgeführt – unterlassen hat, den Hausschwamm in seinem Hause be- seitigen zu lassen. Die Schuldfrage zu klären, ist sehr zeit- und kostenaufwendig. Versucht man sich zu einigen, um gemeinsam den Echten Haus- schwamm zu bekämpfen, wird das Geld sinnvoller für die Sanierung des Schadens und die Beseitigung der Ursachen verwendet. Der Ein- satz eines Sachverständigen, der bei der Untersuchung pragmatisch vorgeht und sich damit auf das Not- wendige und Nützliche für den Bau- herrn bzw. Auftraggeber beschränkt, sollte langen und kostenintensiven Streitereien in jedem Fall vorgezo- gen werden. [1] Flohr, E.; RA Dr. Volze, H. „Der Echte Hausschwamm und die Gewährleis- tung“ S&E, Heft 1, 2006 Bildquelle: Bilder 1 bis 7 Ing.-Büro E. Flohr GmbH Bild 7: Ausgebaute Mauerlatte aus Eiche mit Strangmyzel und Ausbreitungsrichtung (Pfeile). Es schreibt für Sie: Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Fachbereichs- leiter Holz- schutz An der Hohen Lache 6 06846 Dessau Telefon: (0340) 6611884 Telefax: (0340) 6611885 E-Mail: flohr@dhbv.de durchaus möglich, von der Ruine durch die behandelte Giebelwand wieder in das Wohnhaus zu wach- sen. Auch das Anlegen von Wirk- stoffsperren (geringerer Bohrloch- abstand, veränderte Schwamm- sperrmittelkonzentration) bringt keinen 100%-igen Erfolg. Wirklich wirksam wäre ein Abriss der Ruine oder die Abkopplung der Ruinenbe- standteile vom Wohnhaus. Erfolgt dies nicht, muss die Schwammbe- kämpfungsfirma die Gewährleis- Bild 6: An der frei bewitterten Giebelseite ein Streichbalken und Myzel vom Echten Haus- schwamm.

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