S&E Glossary

Zu diesem Thema wurde in der letzten Ausgabe von Schützen & Erhalten der Fall eines Sachverständigen vorgestellt, dem von der Kostenstelle des beauftragenden Gerichts die in der Abrechnung für das er- stellte Gutachten ausgewiesene Stunden- zahl mittels Schätzungen gekürzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Be- schwerde des Sachverständigen stattgegeben und die Schätzung für unzulässig erklärt. Das Verfahren wurde an das zuständige Gericht wieder zurückverwiesen. Leider konnte ich trotz umfang- reicher Recherchen unter Einschaltung namhafter Juristen bisher nicht herausbekommen, ob dem Sachverständigen seine in Rechnung gestellte doch sehr hohe Vergütung (55.333,33 € ein- schließlich Umsatzsteuer statt des angesetzten Auslagenvorschusses von 1.500 € ) ausbezahlt wurde oder ob andere Gründe zu einer Kürzung führten. Ich werde die Sache weiter beobachten und darüber berichten sobald neue Informati- onen vorliegen. Hinzuweisen ist auf einen kurzen Artikel aus den IfS:„Informationen“ 3/08 auf Seite 30, wo zu dem Thema Zeitvorgaben folgende Kern- aussagen einer Entscheidung des HansOLG Bre- men vom 128.02.2008 (AZ: 2 W 95/07) zitiert werden: „Die Entschädigung eines vom Prozess- gericht beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hat gem. §8 Abs. 2 Satz 1 JVEG nach dem erforderlichen Zeit- aufwand zu erfolgen. Bei der Beurteilung ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden. Dabei sind der Umfang des Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung der Sachkunde, des Umfangs des Gutachtens und der Bedeutung der Streit- sache die für die Ermittlung des Aufwandes aus- schlaggebenden Kriterien.“ Dies bedeutet, dass das Gericht in der Regel den Sachverständigen und ihren Zeitangaben glauben muss und nur bei erkennbaren Ausreißern beim Sachverstän- digen eine Begründung hierfür verlangen sollte. Eine willkürliche Festlegung der Stunden, z. B. aufgrund der Seitenzahl des eingereichten Gut- achtens, ist nicht zulässig. Abrechnung von Fotos in gericht- lich beauftragten Gutachten Fotos in Gutachten werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2 JVEG abgerechnet, das heißt 2,00 € für Originalfotos im Originalgutachten und 0,50 € für jeden weiteren Ausdruck/Abzug hiervon. Wie sieht es aber aus mit Fotos, die in den Gutach- ten selbst nicht mit aufgenommen werden, aber aus welchen Gründen auch immer dem Gutach- ten als Einzeldateien (z. B. auf einer CD-ROM) beigefügt werden. Nach einem Beschluss des AG Köln (Be- schluss vom 04.04.2008, AZ: 143 H 2/07) in einem Fall, wo ein Sachver- ständiger 25 Fotodateien bei- gefügt und nach § 7 Abs. 3 JVEG abgerechnet hat, wurde dem Sachverständigen die in der Rechnung angesetzte Ver- gütung von 2,50 € netto pro Fotodatei zugesprochen. Nach- folgend die Begründung des AG Köln (entnommen aus IfS: “Informationen“ 3/08 Seite 29): „Neben den bereits ange- wiesenen 932,16 EUR rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf einer CDROM beilagen. Die Notwendigkeit dieser Fo- tos ist nicht strittig. Dem Sachverständigen steht für diese Bil- der entsprechend §7 III JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zuzüglich Mehrwert- steuer zu. Gemäß §7 I JVEG sind grundsätzlich alle not- wendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 I, son- dern nach den jeweiligen Sondernormen. Für Lichtbilder – und ihre Abzüge bzw. (bei digitalen Bildern) ihre Ausdrucke – enthält §12I Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vgl. etwa KG Berlin v. 12.11.2007 – 8 W 70/07; bei juris). Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge noch Ausdrucke gefertigt (was in §12 JVEG vor- ausgesetzt wird), sondern lediglich die Dateien dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht anwendbar ist. Auch § 7 II JVEG enthält keine abschlie- ßende Spezialregelung, weil dort nur an- dere Ausdrucke und Ablichtungen als Fotos gemeint sind. Damit richtet sich die Ersatz- fähigkeit allein nach § 7 I JVEG. Bei Notwendigkeit der Auslage – wie hier – steht die Ersatzfä- higkeit dem Grunde nach damit fest. Wegen der nicht geregelten Höhe ist eine Analogie zu § 7 III JVEG angemessen, weil dort eben- falls dauerhaft gespeicherte Datei- en anstelle von Ausdrucken vergütet werden und der Aufwand damit ver- gleichbar ist.“ Die Redaktion der IfS: „Informa- tionen“ merkt in ihrer o. g. Ausgabe an, dass aufgrund der vorangegange- nen Ausführungen des AG Köln, für den Sachverständigen mehrere Abrechnungs- möglichkeiten bestehen. Zum einen kann er die Originalfotos nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG abrechnen, d.h. 25 Fotos á 2,00 € ohne MWST, was 50,00 € netto aus- macht. Zum anderen kann er die Fotos in Einzeldateien ab- speichern und nach § 7 Abs. 3 JVEG abrechnen, d. h. 25 Dateien á 2,50 € ohne MWST gleich 62,50 € . Bei letzterer Abrechnung ist aber zu berück- sichtigen, dass die Möglichkeit besteht, alle Fotos in einer Da- tei abzuspeichern was bedeu- tet, dass nur eine Datei für 2,50 € ohne MWST abgerech- net werden kann. An diesem Punkt hören die Anmerkungen aber noch nicht auf, denn es ist natürlich auch zu berücksichtigen, was mit den Fotos in den Gutachtenkopien (2. bis n-te Ausführung) ge- schieht. Bei Abrechnung als Fotos werden pro Bild 0,50 € angesetzt, d. h. je Gutachtenausfer- tigung (ohne Originalgutachten) werden hierfür im vorliegenden Fall 12,50 € abgerechnet. Wird aber jedes Bild als Datei in Rechnung gestellt, fallen hierfür pro Datei 2,50 € an. Bei 25 Dateien sind das je Ausfertigung 62,50 € . Im vorliegen- den Fall wurden 4 Gutachtenkopien angefordert, d. h. je nach gewählter Abrechnung besteht ein Unterschied von 212,50 € (Mehrbeträge: 12,50 € Original + 4 × 50,00 € je Kopie). 25 Bilder sind ja noch eine überschaubare Größe, was aber wenn zukünftig 100 und mehr Bilder in Form von digitalen Dateien eingereicht werden. Wir werden mit großem Interesse ver- folgen, wie sich hierzu zukünftig die Gerichte entscheiden werden. Fachbereiche Sachverständige Zeitaufwand für gerichtlich beauftragte Gutachtenerstellung Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de Welche Erstattung für Fotos in gerichtlich beauftragten Gutachten? Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 19

RkJQdWJsaXNoZXIy OTg3NzQ=