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Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 25 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Apostelnstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 E-Mail: omankowsky@web.de Rechtsberatung für DHBV- Mitglieder: Montag–Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Recht und Steuerrecht – Steuerrecht. Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Arbeits- und Sozialrecht – Anspruch auf Pflegezeit – Antidiskriminierung. Urteil des Europäischen Gerichtshofs – Gewährleistung von Ausbildungsbonus – Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten – Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer. – Mindestlohn. Mindestlohn-Tarifvertrag vom 4. Juli 2008 – Vergütung von Praktikanten. – Vergütung von Arbeitnehmern mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit – Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen. – Versicherungspflicht eines geringfügig Beschäftigten bei Mehrfachbeschäftigung. – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – Verständigung zwischen dem Bundesarbeitsministerium und der Unfall- versicherung über die Arbeitszeitmeldepflicht Bauvertragsrecht – BGH: Die Pflicht zur Benennung der Nachunternehmer bereits im Angebot ist in der Regel unzumutbar. – Verbraucherbauverträge: ZDB und Haus & Grund geben gemeinsam zwei Musterverträge für den Schlüsselfertigbau sowie Einzel- gewerke heraus. Betriebswirtschaft – Inkrafttreten der Richtlinien über die Förderung von Unterneh- mensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe vom 27.06.2008 und der Richtlinien über die Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops vom 27.06.2008 – KfW/ZDB – Unternehmensbefragung 2008 zur Unternehmens- finanzierung – Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auswertung arbeitnehmer- bezogener Meldedaten. Durchschnittliche Stundenlöhne Technik – Normveröffentlichung DIN 18203-3, Datum: 22.08.2008 Online 24 Stunden geöffnet – www.dhbv.de Service... ...auf unserer Homepage Durch das Gesetz zur Be- schleunigung fälliger Zahlun- gen wurde im Jahre 2000 neu der §641 a in das BGB auf- genommen. Diese Vorschrift ersetzt die werkvertragliche Abnahme durch Vorlage einer Fertigstellungsbescheini- gung. Dies ist eine Erklärung eines unab- hängigen Sachverständigen oder Gutachters mit dem Inhalt, dass das versprochene Werk hergestellt wurde und darüber hinaus frei von Mängeln ist. Mit der Erteilung der Fertig- stellungsbescheinigung tritt die Wirkung der Abnahme der Werkleis- tung und insbesondere die Fälligkeit der Vergütung ein. Hierdurch sollte dem Auftragnehmer eine schnellere Durchsetzbarkeit offener Werklohn- forderungen ermöglicht werden. Der Unternehmer kann dann im – ver- gleichsweise schnellen – Urkunden- prozeß durch Vorlage der Fertigstel- lungsbescheinigung seinen Vergü- tungsanspruch titulieren lassen. Nunmehr beabsichtigt der Ge- setzgeber jedoch bereits nach we- nigen Jahren die Fertigstellungs- bescheinigung wieder ersatzlos zu streichen. Seitens der Baujuristen war der §641 a BGB des Öfteren kritisch be- trachtet worden. Von einer Vielzahl wurde kritisiert, das Verfahren sei zu kompliziert und eine Zahl der sich daraus ergebenden Rechtsfragen darüber hinaus ungeklärt. Aber auch von seiten der Bau- sachverständigen, denen die Fer- tigstellungsbescheinigung eigent- lich die Möglichkeit zusätzlicher Tätigkeiten eröffnet hat, wurde das Rechtsinstitut des §641 a auf- grund des damit für den Sachver- ständigen verbundenen erheblichen Haftungsrisiko ebenfalls kritisch betrachtet. So soll der Sachverständige in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigen, dass das vollständige Bauwerk bei der Besichtigung frei von Mängeln ist. Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Erschaffung der Fertigstellungsbescheinigung nur diejenigen Mängel im Auge, die äußerlich erkennbar sind. Absatz 4 sieht aber auch Bauteilöffnungen durch den Sachverständigen vor, wenn die Besichtigung hierfür An- lass gibt. Die Prüfungspflicht bezieht sich also nicht nur auf die reine Besichtigung von äußerlich er- kennbaren Mängeln. Dem Sach- verständigen stellt sich somit die haftungsrechtliche Problematik, ob ein nicht äußerlich erkennba- rer Schaden durch eine Bauteilöff- nung überprüft werden muss und welchem Anhaltspunkt er hierbei nachgehen muss. Auch die Überprüfung der Stundenabrechnung gehört bei der Sachverständigentätigkeit zu den haftungskritischen Bereichen. Der Sachverständige kann ohne Beweis- aufnahme eigentlich nur die Ange- messenheit überprüfen. Dagegen stellt §641 a BGB eine Vermutung auf, der zufolge das Aufmaß oder die Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde gelegt hat, zutreffend sein soll, wenn der Sachverstän- dige dies in der Fertigstellungsbe- scheinigung bestätigt. Dies führte in der Praxis dazu, dass die Fertig- stellungsbescheinigungen nicht in dem Ausmaß angenommen wurden, wie sich der Gesetzgeber dies er- hofft hatte. Nunmehr beabsichtigt der Ge- setzgeber den §641 a wieder er- satzlos zu streichen. Stattdessen soll zur Beschleunigung von Zah- lungen von Werklohn der § 648 a BGB erweitert werden. Danach soll ein Vergütungsan- spruch in einer gewissen Höhe dann entstehen, wenn der Besteller das Verlangen des Bauhandwerkers nach Sicherheit ablehnt. Außerdem ist eine vorläufige Zahlungsanordnung in einem neu- en §302 a ZPO vorgesehen, durch den ein beschleunigtes gerichtli- ches Verfahren ermöglicht werden soll (BT-Dr16/511). Rechtsberatung Das kurze Leben der Fertigstellungs- bescheinigung Schütz n & Erhalten · September 2008 · Seite 25

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