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Schützen & Erhalten · Juni 2008 · Seite 24 Stundensatz von 95,– € gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren- amtlichen Richterinnen, ehrenamt- lichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz <JVEG». Ferner schrieb er: „Der angesetzte Auslagenvor- schuss von 1.500,– € scheint auf den ersten Blick (1.500,– € : 95 € +16% Umsatzsteuer < 15,2 € > = 13,61 Stunden) den zu erwartenden Zeitaufwand nicht abzudecken. Eine verlässliche Prognose über die vor- aussichtliche Bearbeitungszeit wird sich erst bei der unmittelbaren Be- fassung mit der Gutachtenerstellung abgeben lassen. Nach den ersten 13 Stunden der Arbeiten an dem Gutachten werde ich dem Gericht Mitteilung im Sinne des § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO machen und gegebenenfalls einen Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragen.“ Auf die Sachstandsanfrage des Ausgangsgerichts vom 1. August 2005 antwortete der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 8. Oktober 2005, dass er seit sieben Wochen, nämlich dem 22. August 2005, mit den Arbeiten an dem Gutachten befasst sei und inzwischen auf eine Arbeitszeit von mehr als 210 Stunden komme. Mit Beschluss vom 10. Novem- ber 2005 setzte das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilpro- zessordnung (ZPO) eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens bis zum 10. Februar 2006. Unter dem 16. Januar 2006 stell- te der Beschwerdeführer eine Sach- verständigenvergütung in Höhe von 55.333,33 € einschließlich Umsatz- steuer in Rechnung. Hierbei schlüs- selte er seine Sachverständigenleis- tungen nach Aktenstudium, Einsicht in Gesetzestexte, Monographien, Zeitschriften etc. in Fachbereichs-, Universitäts- und Staatsbibliothek, Recherchen im Internet und Einsicht in Internetdokumente, Ausarbeitung, Diktat, Scannen, Herunterladen aus dem Internet, elektronische Text- verarbeitung und Durchsicht des Gutachtens sowie Schreibgebühren auf und nannte jeweils die angefal- lene Arbeitszeit. Ferner versicherte er, die angegebene und ausgewiesene Arbeitszeit in Höhe von insgesamt Fachbereiche Sachverständige 498 Stunden á 95,– € tatsächlich aufgewendet zu haben. Hierauf antwortete das Aus- gangsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2006, dass die bisherige Abrechnung in keiner Weise nach- vollziehbar und belegt sei und gab Gelegenheit, bis zum 10. Februar 2006 die Stunden konkret nachvoll- ziehbar im Einzelnen darzulegen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 übersandte daraufhin der Beschwerdeführer wunschgemäß ein Exemplar seines 113-seitigen Gutachtens als Grundlage für eine Prüfung der in seiner Rechnung vom 16. Januar 2006 angegebenen Rech- nungsposten und bot die Vorlage von vier Aktenordnern mit Kopien als weiteren Beleg an. Mit Schreiben vom 6. Mai 2006 sowie vom 15. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung seiner Vergütung gemäß Rechnung vom 16. Januar 2006. Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 traf das Ausgangsgericht im zugrunde liegenden Verfahren seine Entscheidung und erklärte den Schiedsspruch für vollstreck- bar. Hierbei stützte es sich auf das Rechtsgutachten des Beschwer- deführers und folgte „den dort ausführlich referierten Rechtsgrund- lagen“, die das Gericht als detailliert und überzeugend bezeichnet. Mit weiterem Beschluss vom 3. August 2006 hat das Ausgangsge- richt die Vergütung des Beschwerde- führers für die Erstattung des Gut- achtens gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 12.134,93 € festgesetzt. Angesichts der auffällig hohen Rechnung habe Anlass bestanden, die Vergütung des Beschwerdeführers zu überprüfen und geringer festzusetzen. Den erforderlichen Zeitaufwand habe der Senat mangels näherer Darle- gungen des Beschwerdeführers schätzen müssen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand nicht erforderlich ge- mäß § 8 Abs. 2 JVEG. 2. Mit Schreiben vom 23. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 4 a JVEG Anhörungs- rüge, die er insbesondere darauf stützte, dass die Schätzungen des Ausgangsgerichts ohne gesetzliche Grundlage erfolgt seien und sein zutreffender, plausibel dargelegter Vortrag zum Zeitaufwand kein Gehör gefunden habe. Das Ausgangsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. November 2006 zurück. Sie sei unbegründet, weil der Senat dem Sachverständigen rechtliches Gehör gewährt, er dieses jedoch nicht wahrgenommen habe. Je- denfalls sei ein solcher Verstoß für die Entscheidung nicht ursächlich geworden. 3. Mit der Verfassungsbeschwer- de wendet sich der Beschwerdefüh- rer gegen den Beschluss über die Vergütungsfestsetzung und den Beschluss, mit dem seine Anhö- rungsrüge zurückgewiesen wurde. Er rügt die Verletzung seiner Grund- rechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 17, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 4. Die Senatsverwaltung für Justiz, die Präsidentin des Aus- gangsgerichts sowie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Kammer nimmt die Ver- fassungsbeschwerde zur Entschei- dung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Soweit das Aus- gangsgericht den weitergehenden Antrag auf Festsetzung der Sach- verständigenvergütung zurückge- wiesen hat, ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 <63». In diesem Sinne muss eine krasse Fehlentscheidung vorliegen (vgl. BVerfGE 89, 1 <14». Dies ist vor- liegend hinsichtlich der Festsetzung der Sachverständigenvergütung des Beschwerdeführers der Fall. a) Die vom Ausgangsgericht auf- grund einer Schätzung vorgenom- mene „Kürzung von Ansprüchen“ des Sachverständigen findet keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz JVEG ist eine solche Schät-zung dem Justizvergü- tungs- und -entschädigungsgesetz fremd. Das Ausgangsgericht hat außer Acht gelassen, dass es nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung für das hier nach Stun- densätzen zu bemessende Honorar einer Schätzung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht bedarf. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Auf- wand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98 –, GRUR 2004, S. 446 m.w.N.). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung fremd. b) Auch der zweite Begrün- dungsansatz des Ausgangsgerichts, den abgerechneten Zeitaufwand als im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG „nicht erforderlich“ zu bewerten, ist in der konkreten Anwendung rechtlich nicht vertretbar. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, hätte sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Be- schwerdeführers auseinander setzen müssen. Maßstab hierfür wäre – wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) derjenige Zeitauf- wand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schrift- lich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierig- Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichs- leiter Sachver- ständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 2591) 949653 Telefax: (02591) 949654 E-Mail: brueckner@dhbv.de
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